Der Änderungsbescheid – wenn sich Ihre Leistungen ändern
Einen Änderungsbescheid erhalten Sie, wenn sich etwas an Ihren aktuellen Bürgergeldleistungen ändert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich etwas an Ihren Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II oder an Ihrem anzurechnenden Einkommen nach § 11 SGB II geändert hat.
Inhaltsverzeichnis
Wann erhalte ich einen Änderungsbescheid?
Einen Änderungsbescheid erhalten Sie, sobald Ihr Bewilligungsbescheid nicht mehr korrekt ist. Es müssen Anpassungen vorgenommen werden, da sich vermutlich etwas an Ihrer Lebenssituation geändert hat. Folgende Änderungen können zu einer Anpassung Ihrer Leistung führen:
- Wohnkosten haben sich erhöht
- Ihr Einkommen verändert sich
- Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ändert sich
Was bedeutet der Änderungsbescheid für mich?
In dem Änderungsbescheid wird festgelegt, welche Leistungen Ihnen nach der Änderung tatsächlich zustehen. Der Änderungsbescheid ist somit das Ergebnis einer nachträglichen Überprüfung Ihres vorherigen Bewilligungsbescheides.
Was muss ich bei einem Änderungsbescheid beachten?
Sobald Sie Ihren Änderungsbescheid erhalten haben, müssen Sie überprüfen, ob das Jobcenter Ihre veränderte Lebenssituation auch richtig berücksichtigt hat. Wenn Ihnen ein Fehler auffällt, sollten Sie in jedem Fall Widerspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen.
Wichtig:
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Hat Ihr Änderungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich Ihre Widerspruchsfrist. Sie beträgt dann ein ganzes Jahr.
Die Widerspruchsfrist kann auch der dem Änderungsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden. In dieser Belehrung wird auf die Frist hingewiesen und an welche Stelle der Widerspruch zu richten ist.
Wie kann ich einem Änderungsbescheid widersprechen?
Da der Änderungsbescheid ein Verwaltungsakt darstellt, können Sie diesen mit einem Widerspruch angreifen.
Hinweis:
Vor der Klageerhebung muss man zunächst einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Hierdurch soll das Jobcenter die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Entscheidung noch einmal zu überprüfen.
Ein Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid sollte dann erhoben werden, wenn einem Leistungen gekürzt werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Ihren Änderungsbescheid selbst zu überprüfen und eventuell einen Widerspruch dagegen einzulegen. Ihr Widerspruch sollte sodann eine genaue Begründung enthalten, warum Sie denken, dass der Bescheid fehlerhaft ist.
Wir übernehmen kostenlos die Überprüfung Ihres Änderungsbescheides.
Um sich den Stress mit dem Amtsgericht zu sparen, muss einfach nur der richtige Anwalt gefunden werden. Wir beantragen für Sie ganz automatisch und kostenlos die Beratungshilfe, wenn Sie Ihren Bürgergeld-Änderungsbescheid überprüfen lassen wollen.
Es ist wichtig, Ihren Änderungsbescheid vor Ablauf der Fristen von einem Anwalt prüfen zu lassen, damit alle Leistungen bei Ihnen ankommen. Schicken Sie Ihren Bescheid daher gerne zu uns.
Hinweis:
Sollten Sie die Widerspruchsfrist verpasst haben, oder Ihnen fällt erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, dass Ihr Bescheid einen Fehler hat, dann haben Sie die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag zu stellen. Durch den Überprüfungsantrag ist das Jobcenter verpflichtet, Ihren Bescheid erneut zu überprüfen. Das Ergebnis des Überprüfungsantrages ist ein neuer Bescheid. Gegen diesen können Sie dann wie gewohnt Widerspruch erheben.
Wer hilft mir, wenn ich einen Änderungsbescheid erhalten habe?
Damit Sie auch weiterhin alle Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen, sollten Sie Ihren Änderungsbescheid prüfen lassen. Das geht kostenlos dank der Beratungshilfe und sollte von Profis im Sozialrecht übernommen werden.
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Liebe Mitmenschen,
wer von Euch kann mir die folgenden Fragen beantworten? Ich würde mich sehr darüber freuen. :-))
Auf einen Bescheid vom Jobcenter, nach dem ich erhaltene Leistungen zurückzahlen sollte, habe ich Widerspruch eingelegt. Hierauf erfolgte erst nach knapp 6 Monaten ein Änderungsbescheid des Jobcenters, wonach ich nun 23 % weniger zurückzahlen soll, als im vorangegangenen Bescheid errechnet war. Aber auch dieser Änderungsbescheid ist meiner Ansicht nach grob fehlerhaft und somit der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters immer noch viel zu hoch.
Soweit der Sachverhalt und nun zu meinen Fragen:
1. Habe ich nicht das Recht, anstelle eines Änderungsbescheids einen Widerspruchsbescheid zu verlangen? Wenn nicht:
2. Kann ich auch gegen den Änderungsbescheid Widerspruch einlegen?
3. Im Änderungsbescheid steht unter “Rechtsbehelfsbelehrung” nur folgendes: “Dieser Bescheid wird nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.”
Ist das überhaupt eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung? Denn ich möchte doch wissen, was kann ich nun gegen diesen Änderungsbescheid tun? Wieder Widerspruch einlegen oder nur noch Klage erheben?
Vielen, vielen Dank für Eure Hilfe!!
Hallo Marcel,
dem Änderungsbescheid liegt noch keine abschließende Entscheidung zugrunde. Fordern Sie also bei Ihrem Jobcenter eine Entscheidung ein. Sollte die Behörde nicht reagieren, zwingen Sie sie mithilfe einer Untätigkeitsklage dazu. Sobald Sie dann den Widerspruchsbescheid erhalten, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
Viele Grüße
Einkünfte:
Frau=Angestellte: 1417€ brutto, 1158€ netto
Mann=Rentner/Erwerbsunfähig: 607€/Monat
1 Kind/Tochter, 14 Jahre = Kindergeld 219€
Grundmiete=640€ + 100€NK + 100€ Heizkosten
Mann u. Kind 100% schwerbehindert.
Wieviel Hartz4 erhält diese Familie
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach endlosem Schriftwechseln, hat das Jobcenter einen Änderungsbescheid erlassen und den ernährungsbedingten Mehrbedarf teilweise anerkannt 81 von 4 Unverträglichkeiten).
Darauf habe ich einen Widerspruch gegen den Änerungsbescheid mit der Begründung eingereicht, dass nur eine der 3-4 Mehrfachunverträglichkeiten, die nach Recherche zu berücksichtigen sind, mit Quelle und Rechtssprechung.
Daraufhin erhielt ich einen BRIEF, keinen BESCHEID, ich soille doch von weiteren Schreiben Abstand nehmen, was nun?
Erneut auf einen Bescheid zu meinem Widerspruch bestehen, oder?
Schöne Grüße,
Heidi
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe heute festgestellt, das ich weniger Geld bekommen habe.
Nach Anruf beim Jobcenter hieß es dass der Abzug wegen einer Aufrechnung/Erstattung/Sanktion sein soll und es sind 10%.
Aber kann das Jobcenter ohne mir einen Änderungsbescheid zukommen zu lassen, einfach Gelder kürzen oder müssen Sie immer einen Änderungsbescheid ausstellen!?
MFG Jullle
Sehr geehrte Damen und Herren,
Laut meinem Änderungsbescheid für August erhalte ich nicht den gesamten Betrag wie im Juni/Juli.Ich lebe in keinster Weise in einer Bedarfsgemeinschaft.Meine Tochter hat im Februar die Ummelde Bescheinigung abgegeben.Und ich
hatte meiner Sachbearbeiterin auch mitgeteilt, das das Guthaben vom letzten Jahr 2018 auf dem Mietkonto bleiben soll, und nicht auf mein Konto.Warum bekomme ich für August weniger?
Vielen Dank für den neuen Änderungs Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine zustandige Arbeiterin erlasst stets Bescheide rechtswidrig und wiederholt immer Erlass der falschen Bescheide und kurzt immer meine Leistungen ohne Recht. Sogar gibt es keine Veranderungen in meinen wirtschaftlichen Verhaltnissen. Die Frage :was bedeutet Ihr Verhalten nach dem Strafrecht?
Vielen Dank fur Ihren Bescheid
Hani
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weiß nicht ob ich hier richtig bin.
Ich bin Rentnerin71 und erhalte Grundsicherung zu meiner Rente.
Mir werden die Guthaben komplett von Heiz und NK abverlangt.
Trotz Widerspruch bekam ich im November nur 77 Euro und im Dezember wurde ich auf 0 gestellt.
Meine volle Rente wird also von 756,76€ (das sind nach meiner Rechnung 83,85%) gegengerechnet und ich bekomme ja dadurch auch weniger Grundsicherungsleistung. 191.62€ ( also 16,15%) Ich weiß nicht ob ich da falsch liege, wenn ich denke es kann nur das zurück gefordert werden, was wirklich bezahlt wurde.
Liege ich da falsch, oder können sie mir helfen. Viele Widersprüche werden nie beantwortet, gibt es denn da keine Frist wie bei uns ?
Hallo Frau Büchner,
bei Angelegenheiten mit dem Sozialamt können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen.
Viele Grüße