Bürgergeld-Empfängerin und schwanger – Was steht Ihnen zu?
Eine Schwangerschaft ist in den meisten Fällen eine gute Nachricht. Ein neues Leben entsteht und alle freuen sich darauf, das Baby kennenzulernen. Bei aller Freude bedeuten Schwangerschaft und Geburt aber auch deutliche Mehrkosten. Schwangerschaftskleidung, Vitamine, Pflegeprodukte, Ausstattung für das Baby. Vom Kinderwagen bis zum Badethermometer kommen hier schnell hunderte Euro zusammen. Gibt es hier zusätzliche Leistungen vom Jobcenter? Und was ist eigentlich, wenn die Wohnung zu klein wird? Ist ein Umzug noch vor der Geburt möglich? Erfahren Sie in unserem Ratgeber alles Wichtige rund um das Thema Bürgergeld und Schwangerschaft.
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Melden Sie Ihre Schwangerschaft sofort dem Jobcenter
Sobald Sie erfahren, dass Sie schwanger sind, sollten Sie dies Ihrem Jobcenter melden. Ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten Sie dann automatisch den Mehrbedarf für Schwangere. Dieser soll Ihre zusätzlichen Schwangerschaftskosten für gesunde Ernährung, benötigte Vitamine und spezielle Pflegeprodukte decken. Der Mehrbedarf für Schwangere ist ein prozentualer Aufschlag auf Ihre Regelleistung und wird bis zur Geburt des Kindes monatlich gewährt. Für den Mehrbedarf für Schwangere ist kein gesonderter Antrag nötig. Sie müssen lediglich die Schwangerschaft mitteilen und nachweisen.
Tipp: Mutterpass mitnehmen zum Jobcenter
Ihre Schwangerschaft müssen Sie nachweisen. In der Regel genügt dazu die Vorlage des Mutterpasses mit dem angegebenen Geburtstermin. Nehmen Sie diesen bei der Meldung Ihrer Schwangerschaft mit ins Jobcenter oder legen Sie Ihrer schriftlichen Meldung eine Kopie bei.
Schwangerschaftsbekleidung beantragen
Sind Sie das erste Mal schwanger, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Schwangerschaftsbekleidung zu stellen. Sie erhalten diese Leistung nicht von selbst, sondern müssen einen Antrag stellen. Dieser genügt formlos, es gibt kein Antragsformular dafür. Mit zunehmender Schwangerschaftswoche werden Sie bald auf entsprechende Kleidung angewiesen sein. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf einen Satz Schwangerschaftskleidung. Von der Unterwäsche bis zur Oberbekleidung können Sie alles beantragen. Allerdings nur in der ersten Schwangerschaft.
Bei der zweiten Schwangerschaft geht das Jobcenter davon aus, dass Sie die Kleidung aus der ersten Schwangerschaft wiederverwenden können. In begründeten Ausnahmefällen ist aber auch hier eine Ausnahme möglich. Zum Beispiel, wenn zwischen den Schwangerschaften sehr viel Zeit vergangen ist.
Tipp: Listen Sie alles was Sie benötigten auf
Fertigen Sie für das Jobcenter eine ausführliche Liste mit den Bekleidungsgegenständen an, die Sie benötigen. Dann kann das Jobcenter genauer einschätzen, wie viel Geld Sie benötigen.
Erstausstattung für das Kind beantragen
Bekommen Sie Ihr erstes Baby ist jede Menge Ausstattung notwendig. Von der Ausstattung des Kinderzimmers mit Schrank, Bett, Wickelkommode über den Kinderwagen, den Autositz, die Babybadewanne und die Bekleidung für das Neugeborene. Aus dem Regelsatz können diese großen Ausgaben nämlich nicht bestritten werden. Analog zur Schwangerschaftsbekleidung können Sie auch hier einen formlosen Antrag beim Jobcenter stellen, um Leistungen für die Erstausstattung zu erhalten. Listen Sie auch hier genau auf, was Sie brauchen und legen Sie diese Liste Ihrem Antrag bei.
Tipp: Planen Sie genug Zeit ein
In aller Regel erhalten Sie keine Neuwaren, sondern müssen sich die Ausstattung gebraucht kaufen, damit die Pauschale des Jobcenters reicht. Beantragen Sie daher rechtzeitig, damit Sie in aller Ruhe Flohmärkte und Gebrauchtwarenbörsen durchsuchen können. Manchmal gewährt das Jobcenter auch keine Barleistungen, sondern Gutscheine für Gebrauchtwarenhäuser.
Erstausstattung beim zweiten Kind
In der Regel erhalten Sie nur beim ersten Kind eine Babyausstattung. Beim zweiten Kind geht man davon aus, dass Sie den Bestand des ersten Kindes nutzen können. Auch hier gibt es aber Ausnahmen. Haben Sie zwei Kinder kurz hintereinander geboren, können Sie ein zweites Kinderbett oder einen zusätzlichen Autositz beantragen. Keine Begründung für einen Antrag liegt allerdings vor, wenn das zweite Kind ein anderes Geschlecht hat, als das erste. Oft wünschen sich Eltern hier neue Gegenstände in entsprechender Farbe. Dies ist jedoch kein Argument vor dem Jobcenter. Sie können jedoch die Ausstattung privat verkaufen und von dem Erlös neue Gegenstände und Kleidung erwerben.
Tipp: Jobcenter schaut beim zweiten Kind genauer hin
Beantragen Sie Ausstattung für Ihr zweites Kind, begründen Sie in Ihrem Antrag gleich, warum diese benötigt wird. Sie ersparen sich so ein Nachfragen durch das Jobcenter.
Wenn die Wohnung zu eng wird
Wird durch Ihre Schwangerschaft die Wohnung zu eng, stellt sich häufig die Frage, ob Sie in eine größere Wohnung umziehen dürfen. In aller Regel ist dies möglich, da jede Personen einen Anspruch auf einen eigenen Wohnraum hat. Gelegentlich wird jedoch begründet, dass für das Kind erst nach dem 1. Geburtstag ein eigenes Zimmer notwendig wird. Bis dahin geht man davon aus, dass das Kind bei Ihnen im Schlafzimmer schläft und noch keinen eigenen Raum benötigt. Vorausgesetzt, das Schlafzimmer ist groß genug.
Achtung: Sprechen Sie mit dem Jobcenter über eine größere Wohnung
Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Jobcenter, ob und wann Sie eine größere Wohnung suchen dürfen, wie groß diese sein darf und wie hoch die Mietkosten sein dürfen. Legen Sie vor der Unterschrift den Mietvertrag dem Jobcenter vor.
Darf ich mit meinem Partner zusammenziehen?
Grundsätzlich steht es Ihnen zu, mit Ihrem Partner und dem Vater des Kindes zusammenzuziehen. Beziehen Sie beide Bürgergeld-Leistungen, entsteht so eine neue Bedarfsgemeinschaft. Achten Sie darauf, eine laut Jobcenter angemessene Wohnung zu wählen. Erhalten nur Sie Bürgergeld, werden Sie gleichwohl zu einer Bedarfsgemeinschaft, sobald Sie zusammenziehen, da bei der Geburt eines Kindes automatisch eine Bedarfsgemeinschaft angenommen wird. In diesem Fall wird das Einkommen Ihres Partners dann angerechnet und Sie erhalten unter Umständen keine Bürgergeld-Leistungen mehr.
Muss ich angeben, wer der Vater des Kindes ist?
Sobald Sie in Deutschland Sozialleistungen beziehen, müssen Sie alle Ansprüche durchsetzen, die Ihnen zustehen. Der Vater des Kindes ist Ihnen und Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Somit müssen Sie den Unterhalt durchsetzen. Auch das Jobcenter versucht diese Ansprüche für Sie durchzusetzen. Dies geht nur, wenn Sie dem Jobcenter auch mitteilen, wer der Vater ist. Das Jobcenter wird Sie entsprechend dazu auffordern. Auch wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt, müssen Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieser wird dann bei Ihren Bürgergeld-Leistungen einberechnet. Um die Ausgaben wieder eintreiben zu können, möchte auch das Jugendamt wissen, wer der Vater ist.
Achtung: Sanktionen können verhängt werden
Teilen Sie den Vater nicht mit, erhalten keinen Unterhalt und beantragen Sie auch auf Aufforderung des Jobcenters keinen Unterhaltsvorschuss, kann das Jobcenter Ihre Leistungen kürzen. Sie können wegen fehlender Erfüllung Ihrer Mitwirkungspflichten sanktioniert werden. Außerdem darf das Jobcenter in diesen Fällen den fiktiven Unterhalt laut Tabelle einberechnen, auch wenn Sie diesen nicht tatsächlich erhalten.
Elterngeld und Bürgergeld
Elterngeld erhalten Sie abhängig von Ihrem Einkommen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Mindestens erhalten Sie jedoch 300 €, auch wenn Sie nicht erwerbstätig waren. Diese 300 € Mindestelterngeld werden nicht auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet, sofern Sie vor dem Bezug des Elterngeldes Erwerbseinkommen erhalten haben. Übersteigt Ihr Elterngeld die 300 €, weil Sie beispielsweise im letzten Kalenderjahr vor der Geburt noch teilweise erwerbstätig waren, wird jeder Euro, der darüber liegt, voll auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet.
Tipp: Bereiten Sie rechtzeitig Anträge vor
Wenn Sie ein Kind erwarten, bereiten Sie Ihren Kinder- und Elterngeldantrag schon in der Schwangerschaft vor. Auch den Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie schon vorbereiten, wenn Sie alleinstehend sind und schon wissen, dass der Vater keinen Unterhalt zahlen wird.
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