Alleinerziehende Eltern und Bürgergeld – alle Fakten zu Ihren Rechten
Als alleinerziehender Elternteil ist es besonders schwierig, mit den Bürgergeld-Leistungen (ehemals Hartz 4) den täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn ist das verfügbare Budget knapp, müssen Kinder auf viele für andere alltägliche Dinge verzichten. Dazu zählt bspw. die Mitgliedschaft im Sportverein genauso wie Ausflüge mit Mutter oder Vater. Um Kindern von Alleinerziehenden eine faire Chance für ihre Zukunft zu bieten, gibt es zusätzlich zum Regelsatz verschiedene Zusatzleistungen und Regelungen zum Unterhalt.
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Wie groß darf die Wohnung tatsächlich sein?
Vor allem beim erstmaligen Bezug von Bürgergeld stellt sich für viele Menschen die Frage nach der maximalen Größe der Wohnung und der Kostenübernahme durch das Amt. Viele begleitet bei der Abgabe des Antragsformulars die Angst vor einem möglichen Umzug. Diese ist jedoch oft unnötig. Denn nicht nur die Größe der Wohnung, sondern auch die angemessenen Kosten sind relevant. In der Regel sollte eine Wohnung für eine alleinerziehende Person mit einem Kind ungefähr 60 Quadratmeter groß sein. Trotzdem werden die Kosten übernommen, wenn die Wohnung zwar größer ist, die Kosten jedoch im Vergleich zu den örtlichen Gegebenheiten angemessen sind.
Details zur Wohnungsgröße, und welche Kosten vom Amt übernommen werden, lesen Sie im ausführlichen Beitrag Wohnungsgröße und Miete.
Tipp
Die angemessene Miete orientiert sich nicht an den günstigsten Mieten vor Ort, sondern an günstigen Mieten. Wir prüfen für Sie im Ernstfall die Gültigkeit der Ablehnung zur Kostenübernahme kostenlos.
Welche Leistungen stehen Alleinerziehenden zu?
Der Regelsatz für alleinerziehende Mütter und Väter orientiert sich an der allgemeinen Leistung für alleinstehende Leistungsempfänger. Allerdings erhalten Sie als alleinerziehende Mutter oder als alleinerziehender Vater noch zusätzliche finanzielle Unterstützung, wenn Sie Bürgergeld beziehen.
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Sonderbedarf als einmalige oder wiederkehrende Leistung
- Unterstützung aus dem Paket für Bildung und Teilhabe
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende hängt vom Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder ab. So beträgt er bei einem Kind bis zum 7. Lebensjahr 36 % des berechneten Regelbedarfs. Bei vier Kindern erhalten Sie aktuell 48 % des Regelbedarfs als zusätzliche Leistung.
Werdende Mütter haben ab der zwölften Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs.
Neben dem Mehrbedarf für Alleinerziehende enthält die Mehrbedarfsregelung noch andere Mehrbedarfe. Allerdings darf die Summe der anerkannten Mehrbedarfe aus den Absätzen 2 bis 5 des § 21 SGB II die Höhe des Bürgergeld-Regelsatzes nicht übersteigen.
Das folgende Beispiel zeigt, dass es jedoch schwierig ist, die Höhe des Regelsatzes durch mehrere Mehrbedarfe zu übersteigen. Daher sollten Sie auf jeden Fall jeden Mehrbedarf, der gegeben ist, entsprechend beantragen.
Beispiel
Sie sind alleinerziehend mit fünf Kindern und benötigen aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung. Sie sind in der 12. Woche schwanger.
Ihre Regelleistung beträgt 563 € monatlich – folgende Mehrbedarfe sind aktuell anerkannt:
- Alleinerziehenden-Mehrbedarf – 60 % der RL = 337,80 EUR
- Mehrbedarf für spezielle Ernährung – 20 % der RL = 112,60 EUR
- Mehrbedarf für Schwangere – 17 % = 95,71 EUR
Daraus ergibt sich eine zusätzliche finanzielle Leistung von 546,11 €, die trotz eines Alleinerziehenden-Mehrbedarfs von 60 % immer noch unterhalb des Maximums liegt. Alle alleinerziehenden Mütter und Väter haben den Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein leibliches oder ein Pflegekind handelt.
Sonderbedarf – Kostenübernahme auf Antrag
Eine wichtige Säule der finanziellen Absicherung Alleinerziehender, aber auch kinderloser, Bürgergeld-Empfänger ist der Sonderbedarf. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung in besonders belastenden Situationen. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Formen des Sonderbedarfs.
- besonderer einmaliger Bedarf laut § 24 SGB II
- unabweisbare, laufende und nicht nur einmalige Kosten
Wichtig
Das Jobcenter kann entscheiden, ob der Antrag auf Sonderbedarf in Form einer finanziellen Unterstützung oder als Sachleistung bewilligt wird.
Als einmaliger Sonderbedarf gelten Anschaffungen wie der Kauf der Erstausstattung für ein Kind, die Erstausstattung einer Wohnung, Mietkosten für therapeutische Geräte oder der Kauf ärztlich vorgeschriebener orthopädischer Schuhe und deren Reparatur. Im Prinzip handelt es sich bei Sonderbedarf um zwingend erforderliche Anschaffungen.
Unabweisbare laufende Kosten als Mehrbedarf
Unabweisbare, laufende und nicht nur einmalige Kosten werden über die Sonderbedarfsregelung geregelt. Dabei spielt das im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht erlassene Urteil eine bedeutende Rolle. In diesem Urteil verpflichtet das Gericht den Staat, durch eine monatliche Zahlung den typischen Bedarf zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu decken.
Folgende unabweisbare und laufende Kosten fallen beispielsweise unter die Sonderbedarfsregelung.
- nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden müssen
- ärztlich verordnete Pflege- und Hygieneartikel
- für Elternteile: Kosten, die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen
- ärztlich verordnete Fördermaßnahmen
Unabweisbare und laufende Kosten fallen jedoch nur dann unter die Sonderbedarfsregelung, wenn Sie nicht durch eine der im SGB II § 21 hinterlegten Mehrbedarfsregelungen berücksichtigt werden.
Stellen Sie einen einmaligen oder unabweisbaren laufenden Sonderbedarf fest, prüfen Sie im ersten Schritt, ob es sich um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2-5 handelt. Denn darauf haben Sie einen Rechtsanspruch, den das Jobcenter nicht abweisen darf. Ist es kein Mehrbedarf, stellen Sie dafür beim Jobcenter einen Antrag. Wird der Sonderbedarf abgelehnt, lassen Sie die Ablehnung von uns kostenlos prüfen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Fazit
Bevor Sie einen Sonderbedarf beantragen, prüfen Sie ob es sich um einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II Abs. 2 – 5 handelt. Denn auf diesen Mehrbedarf haben Sie gesetzlichen Anspruch!
Unterstützung aus dem Paket für Bildung und Teilhabe
Ein Mix aus Geld- und Sachleistungen sind die Unterstützungen des Pakets für Bildung und Teilhabe. Diese Sondermaßnahme soll die Teilnahme bedürftiger Kinder an wichtigen Alltagsdingen ermöglichen.
Das Paket für Bildung und Teilhabe unterstützt Sie in folgenden Situationen durch die Kostenübernahme:
- Schul- und Kindergartenausflüge (ein- und mehrtägig)
- 195,00 € für Schulbedarf im Jahr 2024
- Beförderung zur Schule ab einem Kilometer für Grundschüler; ab zwei Kilometern für Oberschüler
- Kostenübernahme für Nachhilfe
- Kostenübernahme für Mittagessen in Schule und Kindergarten
- Pauschalbetrag von monatlich 15 € für soziale und kulturelle Aktivitäten – etwa in Sportvereinen oder Musikschulen
Für die Inanspruchnahme dieser Förderungen stellen Sie einen Antrag bei Ihrem Jobcenter.
Pflicht zum Vollzeitjob als alleinerziehender Elternteil?
Grundsätzlich besteht für Alleinerziehende nach einer Scheidung laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes die Pflicht zur Aufnahme der Vollzeit-Erwerbstätigkeit, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Diese Vorgabe findet auch in Jobcentern in verschiedenster Ausprägung Anwendung. Voraussetzung ist jedoch, dass während des Zeitraums der Berufstätigkeit die Betreuung des Kindes gesichert ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind einen Kindergarten besucht oder durch eine Tagesmutter betreut wird. Nur für Leistungsempfänger mit jüngeren Kindern ist eine Erwerbstätigkeit in diesem Ausmaß nicht zumutbar. Dies gilt ebenfalls für Kinder mit besonderen Anforderungen an die Betreuung wie pflegebedürftige Kinder.
Allerdings gibt es diesbezüglich zahlreiche Auslegungen. Sowohl seitens der einzelnen Gerichte wie bei den Jobcentern selbst. So sieht das Oberverwaltungsgericht in Schleswig die Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit erst mit dem Beginn der Schulpflicht. Ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt eine ähnliche Haltung und betont, dass ein alleinerziehender Elternteil frühestens ab dem 9. Lebensjahr des Kindes einen Halbtagsjob annehmen kann. Auch andere Urteile gehen in die Richtung, dass Kinder zumindest die Schulpflicht erreichen sollten, bevor der alleinerziehende Elternteil eine Vollzeitarbeit aufnimmt.
Für alleinerziehende Elternteile mit drei oder mehr Kindern im schulpflichtigen Alter ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
Unzumutbare Tätigkeiten für Alleinerziehende
Die Tätigkeiten mit Arbeitszeiten außerhalb der regulären Betreuungszeiten von Tagesmüttern und Kindertagesstätten gelten als nicht zumutbar. Dazu zählt der Schichtdienst mit entsprechenden Arbeitszeiten gleichermaßen wie Wochenendarbeit oder Bewerbungen über das gesamte Bundesgebiet.
Ihr Recht auf Kinderbetreuung als alleinerziehender Elternteil
Drängt Sie das Jobcenter als alleinerziehender Elternteil zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist es verpflichtet, Sie bei der Suche nach einer Betreuungsstelle intensiv zu unterstützen. Dies gilt für eine Betreuungsstelle sowie für die Finanzierung der Betreuung.
Allerdings müssen auch Sie dem Jobcenter glaubhaft nachweisen, dass Sie sich genauso intensiv um eine Betreuungsstelle für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bemühen.
Hinweis: Kinder müssen nicht zur Oma
Das Jobcenter darf keine Kürzungen androhen, weil Sie eine Kinderbetreuung durch Verwandte des Kindes ablehnen.
Kindesunterhalt und Bürgergeld
Bezieht ein unterhaltspflichtiger Elternteil Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld 2), ist er nicht in der Lage, Kindesunterhalt zu bezahlen. Denn der Regelsatz liegt unterhalb des Selbstbehalts. Doch gibt es noch weitere Situationen, in denen der Kindesunterhalt hinter anderen Verpflichtungen steht:
- Ist der aktuelle Partner des Unterhaltspflichtigen arbeitslos, muss vorrangig dessen Unterhalt gedeckt werden.
- Die aktuelle Bedarfsgemeinschaft hat Vorrang vor dem Kindesunterhalt.
Allerdings hat der alleinerziehende Elternteil in diesem Fall ein Recht auf Unterhaltsvorschuss, der sich am aktuellen Einkommen orientiert.
Staat tritt mit Unterhaltsvorschuss in die Vorleistung
Kann oder will der vom Kind getrennt lebende Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht leisten, tritt der Staat in Vorleistung. Abhängig vom Alter des Kindes und dem finanziellen Status erhält der alleinerziehende Elternteil einen Teil des Unterhalts vom Staat überwiesen. Dieser fordert die bevorschussten Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsverpflichteten wieder ein.
Im Ratgeber Unterhaltsvorschuss lesen Sie alle wichtigen Details zu diesem Thema.
Eltern sind zum Unterhalt volljähriger Kinder verpflichtet
In bestimmten Situationen sind Eltern dazu verpflichtet, für den Unterhalt eines volljährigen Kindes aufzukommen.Das ist bspw. der Fall, wenn das volljährige Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Bürgergeld beantragt und zu diesem Zeitpunkt mit den Eltern im gleichen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
In diesem Fall wird das Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Bürgergeld-Regelsatzes ebenfalls berücksichtigt. Dadurch erhöht sich die finanzielle Verpflichtung der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern signifikant. Denn im äußersten Fall erhält ein volljähriges Kind eine stark reduzierte oder gar keine staatliche Leistung.
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Hallo, ich bin seid Dez. 2022 arbeitslos und habe auch im Dez. einen Antrag auf Bürgergeld bzw. Harz 4 gestellt. Nach drei Monaten erhielt ich den Bescheid, dass mir nur 623,00 € monatl. zustehen würden, da ich in meiner Wohnung mit 2 erwachsenen Kindern wohne die beide über ein Einkommen aus Ihrer Lehre verfügen. Das Jobcenter sagt dass beide Kinder 300 € je Kind ( zusammen 600 € ) zur Miete beisteuern müssen. Meine Miete kostet 921 € kalt. Den Dezember hat man mir gar nicht angerechnet, da ich in diesem Monat mein Gehalt vom November ausgezahlt bekommen habe. Meine Frage lautet:
Ist es rechtens dass meine. beiden Kinder zur Miete 600 € beisteuern müssen und stimmt es dass für den Dezember kein Bürgergeld erhalte weil ich das Gehalt vom November im Dezember 2022 ausgezahlt bekommen habe.
MfG Michaela Eberwein
Hallo Michaela,
ja, Ihre Kinder müssen ihren Mietanteil selbst zahlen. Ebenso ist es korrekt, dass Sie keine Leistungen für Dezember erhalten haben, sofern Sie in dem Monat noch Gehalt erhalten haben. Das ist auf das sogenannte Zuflussprinzip zurückzuführen.
Viele Grüße
Guten Tag,
Ich bin ganz frisch Mutter geworden. Ich wohne alleine mit dem Baby, allerdings bin ich verheiratet. Mein Mann lebt in Spanien und hat dort kein Einkommen wenn überhaupt ein sehr geringes Einkommen.
Ich habe 4 Fragen und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir dabei helfen könnten:
1. Gelte ich in Deutschland als alleinerziehend?
2. Ich beziehe Bürgergeld. Habe ich Anspruch auf einen erhöhten Satz, da ich alleine mit dem Baby lebe?
3. Bedeutet der Bezug von Bürgergeld, dass ich dazu verpflichtet bin Unterhaltszahlungen gegenüber dem Vater zu beanspruchen? Bzw. muss ich bei einem erhöhten Satz wegen Alleinerziehend Unterhalt vom Kindesvater beanspruchen?
4. Wenn der vom Kind getrennt lebende Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht leisten kann, tritt der Staat in Vorleistung. Holt sich der deutsche Staat in dem Fall die Unterhaltszahlung aus Spanien zurück?
Herzlichen Dank
Hallo Leni,
beim Bürgergeld-Bezug haben Sie Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Sofern Sie und Ihr Mann nicht getrennt sind, bilden Sie auch auf Entfernung eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass sein Einkommen bei der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt wird. Unterhaltszahlungen sind nur relevant, sofern Sie beide in Trennung leben bzw. geschieden sind.
Viele Grüße
Hallo… Ich bin alleinerziehend mit 5 Kindern… (14,12,6,5 und 4 Jahren). Hab zwar eine abgeschlossene Ausbildung, nur leider will mich keiner so unflexibel einstellen(wegen der Zeiten) Ich soll voll arbeiten. Ist das richtig? Mit freundlichen Grüßen
Hallo Jenny,
eine Arbeit ist mindestens in den Zeiten zumutbar, in denen eine Betreuung Ihrer Kinder sichergestellt ist. Verlangt das Jobcenter von Ihnen, sich um eine Anstellung zu bemühen, sollten Sie der Aufforderung auch nachkommen. Weitere Informationen zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung erhalten Sie in unserem Ratgeber.
Viele Grüße
Hallo 🙂
ich bin alleinerziehend, wohne nur mit meinem 3 jährigen Sohn. In meinem Bescheid steht, dass ich 161,64€ Alleinerziehenden Geld erhalte.
Diese werden jedoch nicht ausgezahlt, somit erhalte ich ja nur meinen Regelsatz. In dem Fall wären es 449,64€ Monatlich.
+ Unterhaltsvorschuss 177€
+ Kindergeld 219€
Hallo Julia,
leider können wir pauschal nicht beurteilen, ob das Jobcenter bei Ihnen einen Fehler gemacht hat. Deshalb unsere Empfehlung: Lassen Sie den Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Stellen sie Fehler fest, wird Widerspruch eingelegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bescheid nicht älter als einen Monat ist. Ansonsten müssten Sie einen Überprüfungsantrag stellen,
Viele Grüße
Hallo,
ich habe einen Sohn, 6 Jahre, er wird bald 7.
Da der prozentuale Anteil des Alleinerziehendenmehrbedarf dann um mehr als 100€ sinkt bin ich gezwungen mein Studium, ich bin nicht BaFöG berechtigt, zu kündigen.
Ich habe gesundheitlich viele Schwierigkeiten, GDB 50, und mein Sohn hat ebenfalls Einschränkungen, ADS.
Aus diesem Grund beziehe ich SGB 2, was uns immer wieder an den Rand der Gesellschaft stellt.
Wir kommen, mit wenig Essen, öfter Tafel besuche, mit dem Geld knapp zurecht weil der Unterhalt und das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.
Was kann ich konkret unternehmen damit ich mein Studium nicht kündigen muss.
Zudem wird es ab nächsten Jahres auch eine Änderung der Berechnung geben, weil das Kindergeld und das Bürgergeld erhöht werden, was bleibt dann noch übrig für die die es am meisten brauchen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo Moni,
leider können wir Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen. Eine Option, die sich Ihnen ggf. bietet, ist die Aufnahme eines Teilzeitstudiums. Das hat aber zur Folge, dass Sie Ihren Anspruch auf Bafög verlieren würden und sich dazu verpflichten müssten, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Viele Grüße
Hallo ich bin Alleinerziehende Mutter , meine Tochter ist 17 Jahre alt
ich verstehe mich mit mein Partner nicht mehr und er will dass wir ausziehen
bis jetzt haben wir bei ihm gelebt da er ein haus hat
ich finde keine Wohnung und weiß nicht was ich machen soll
könnt ihr mir eventuell helfen?
Hallo Melania,
leider können wir Sie in Ihrer Situation nicht unterstützen. Wir können Sie lediglich dahingehend unterstützen, als wir Ihre Jobcenter-Bescheide prüfen und Widerspruch einlegen, sofern dieser erfolgversprechend ist.
Viele Grüße
Hallo zusammen,
mein Partner vertehen uns immer weniger. Wir haben eine gemeinsame Tochter von 2 1/2 Jahren. Sollte es zu einer Trennung kommen, könnte ich mir die Wohnung mit jetztigem Gehalt (32Std.Job) & Kindergeld nicht leisten. Selbst wenn ich auf Vollzeit eingestellt werden würde, wäre dies sehr knapp.
Kann ich was beantragen, um die Wohnung für mich und meine Tochter zu halten?
Denn Job, Kindergarten, Familie und Freunde und KinderVereine sind alle hier in der Umgebung. Kleinere und günstigere Wohnungen sind zur Zeit nicht in der Umgebung ausgeschrieben. Ich müsste umziehen, was bis zu 1 1/2 Stunden, mit Öffentlichem Verkehr, von allem entfert wäre. Ist das die Konsequenz, die bei einer Trennung verlangt werden kann..?
Lieben Gruß und ein schönes Wochenende.
Hallo Merle,
möglicherweise kommt Wohngeld für Sie infrage. Ggf. kann auch der Kinderzuschlag helfen.
Viele Grüße
Hallo, ich bin alleinerziehend mit Baby 1 Jahr alt, vom Kindsvater in der 5.Lebenswoche getrennt und seither ins Hartz4 gerutscht weil alleinerziehend Arbeiten nicht zumutbar, ich bin mit meinem Baby in der grossen Wohnung geblieben die dem Jobcenter jetzt zu teuer ist, bekam Aufforderung im März bis Dezember soll ich eine Bemühung zur Mietreduktion vorweisen danach sollten die Beiträge auf nur noch den “angemessenen Betrag” gekürzt werden – evtl Bewilligung für maximal weitere 6 Monate möglich bei Vorweisen von Bewerbungen für günstigere Wohnungen, das heisst ich muss entweder sofort oder in 6 Monaten dann umziehen sonst reicht das Geld hinten und vorne nicht mehr…
Ich finde jedoch keine günstigere Wohnung da die Vermieter meist keiner Hartz4 Bezüger wollen oder die Wohnungen an Flüchtlinge gehen oder sie wollen da keine Kinder – suche seit März und finde nix…
1.Frage:
Ist es zumutbar dass ich mit meinem 1jährigen Baby ständig Wohnungen suchen anfragen besichtigen und einen Umzug in Betracht ziehen muss? Mein Baby ist grade mal 1 Jahr und bräuchte Mamas Zuwendung und Zeit, stattdessen besteht unser Alltag aus Wohnungssuchen… Ich komm schon mitm Haushalt neben Baby kaum klar und die Wohnungssuche stresst mich total und ein Umzug würde mich erst recht noch mehr überfordern
-2.Frage: darf mir das Jobcenter die Beiträge kürzen wenn ich keine Wohnung gefunden habe trotz Bemühungen? Ich habe Angst wie ich dann die steigenden Mietkosten/Nebenkosten und besonders die Heizkosten noch tragen soll – ich friere jetzt schon mit meinem Baby weil ich mich nicht mehr traue zu heizen weil ich Angst hab vor der Abrechnung dann die das Jobcenter 2023 wohl nicht mehr zahlen wird…
3.Frage: Bürgergeld soll ab Januar 2023 kommen – gäbe mir das mehr Zeit in der jetzigen Wohnung bleiben zu können bzw würden beim Bürgergeld meine Wohnkosten dann doch weiter übernommen oder bleibts beim Zwang zur Mietkostensenkung und muss ich trotzdem weiter nach günstigeren Wohnungen suchen oder bekomme ich im Bürgergeld auch nur noch gekürzte “angemessene” Beiträge wie Jobcenter mir angedroht hat?
Ich bin so nervös schlafe schlecht mache mir riesige Sorgen wies weitergehen soll…
Danke für Ihre Rückmeldung!
Hallo Sophie,
wir raten Ihnen, der Aufforderung zeitnah nachzukommen, damit es zu keiner Kürzung kommt und Ihre KdU für die kommenden sechs Monate gesichert sind. Dokumentieren Sie dafür alles, was mit Ihren Bemühungen, eine neue Wohnung zu finden, zusammenhängt (Telefonate mit potenziellen Vermietern, Besichtigungen, versendete Anfragen für Wohnungsbesichtigungen etc.).
zu Ihren Fragen:
1. Ja, Wohnungssuche und Umzug sind Ihnen zuzumuten.
2. Sofern Sie dem Jobcenter glaubhaft nachweisen, dass Sie sich um eine neue Wohnung bemüht haben, sollte es zu keinen Kürzungen kommen. Ihre Frist dürfte sich dann, wie Ihnen ja bereits mitgeteilt wurde, um sechs Monate verlängern.
3. Welche Regelungen mit dem Bürgergeld einhergehen, lässt sich noch nicht absehen. Zumal aktuell auch höchst fraglich ist, ob die Umstellung zum 1. Januar 2023 erfolgt.
Viele Grüße
Hallo, ich bin alleinerziehend, in meinem Bescheid steht, dass ich 161€ ca Alleinerziehenden Geld erhalte.
Diese werden jedoch nicht ausgezahlt bzw. angerechnet, somit erhalte ich „nur“ meinen Regelsatz, ist das so richtig?
+ Unterhaltsvorschuss
+ Kindergeld
Hallo Glytas,
das lässt sich pauschal nicht sagen. Lassen Sie den Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Wird eine fehlerhafte Berechnung festgestellt, wird Widerspruch eingelegt. Für Sie ist der Service komplett kostenlos.
Viele Grüße
Hi, bin alleinerziehender, deutsche Staatsbürger, Zeit kurzen, Hartz 4 Empfänger.
Allerdings habe ich ein 1-jähriges Kind im Ausland ohne deutschen Pass, für den ich sorgen muss.
Meine Frage ist es,ob ich ein Mehrbedarf für Alleinerziehende beantragen kann? Bzw. Wie ich es beantragen könnte?
Lg
Hallo Paul,
sofern Ihr Kind nicht bei Ihnen lebt, haben Sie auch keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der setzt voraus, dass sich Ihr Kind über einen gewissen Zeitraum bei Ihnen aufhält.
Viele Grüße
bin Zeit 7 Monate wieder in Deutschland,das Kind hat davor mit mir gelebt ,müsste es mit Familienangehörige im Ausland lassen,weill es kein DE Pass hat und ich nach Deutschland zurück müsste.
Könnten sie mich da Orientieren, weiss nicht an wenn ich mich wenden soll.
Brauche dringend Finanzielle Unterstützung für das Kind oder um es zu mir nach DE bringen zu können.
Danke im voraus.
Hallo Paul,
wenden Sie sich dazu bitte an die Ausländerbehörde. Wir können Ihnen dabei leider nicht behilflich sein.
Viele Grüße
Hallo meine frage wäre bin alleinerziehend bald mit baby ssw in 30.woche muss umziehen wie hoch darf miete sein mit baby
Darf ich 3 zimmer whg
Jobcebter sagt 512€ als wäre ich single ohne kind 🙁
Hallo Gencer,
wie hoch die Miete sein darf, richtet sich nicht zuletzt nach dem jeweiligen Mietspiegel in Ihrer Region. Deshalb können wir Ihnen dazu keine klare Auskunft geben. Grundsätzlich gelten aber Kleinkinder ebenso als Person wie Erwachsene, weshalb bei Ihnen von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen sein dürfte.
Viele Grüße
Dein Baby zählt erst ab dem ersten Lebensjahr.Dann bekommst du 10 qm mehr und die Höhe der Miete fällt dann anders aus.
Hallo meine Frage ist, muss ich Vollzeit arbeiten gehen trotzdem ich schon einen Teilzeitjob habe? Ich habe eine 14 jährige Tochter die wegen ihrer Phsyche eine Therapie machen muss. Habe mich im Mai getrennt, steht mir trotzdem Erstausstattung zu? Muss mir einiges neu kaufen da alles aufgeteilt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela
Hallo Daniela,
sofern die Vollzeitstelle Ihre Hilfebedürftigkeit mindert, müssen Sie diese auch annehmen. Ihre Teilzeitstelle müssen Sie dann ggf. aufgeben. Sofern Sie nach wie vor dringend Möbel benötigen, können Sie einen Antrag auf Erstausstattung stellen. Listen Sie Ihren Bedarf auf und legen Sie das dem Antrag bei.
Viele Grüße
Hallo ich hab eine frage ich bekomme 880 Euro hatz4 bin alleinerziehende und bekomme 2 mal Kindergeld und Unterhalt und von dem hatz 4 Betrag 880 Euro zahle ich meine komplette Miete 621.80 Euro und Strom 59 also habe ich für mich zum leben knapp 190 Euro ca kann das stimmen
Hallo Jasmin,
das lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Haben Sie einen aktuellen Bescheid, der nicht älter als vier Monate ist, lassen Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen. Hat das Jobcenter eine fehlerhafte Berechnung aufgestellt, wird Widerspruch eingelegt.
Viele Grüße
Hallo,
Nach Trennung und Psychoterror möchte ich mit meinem Sohn in eine andere Stadt ziehen. Aber leider sind die Mieten ja utopisch 🙈 wäre es möglich das ein Jobcenter auch eine höhere Miete anerkennt??
Liebe Grüße
Hallo Ramona,
ein Umzug wird in Ihrem Fall möglich bzw. berechtigt sein. Dass das Jobcenter aber eine unangemessene Miete übernimmt, ist eher unwahrscheinlich. Im Einzelfall können Gründe dafür vorliegen, ob das bei Ihnen gegeben ist, sollten Sie aber in jedem Fall mit dem neuen Jobcenter klären.
Viele Grüße
Hallo ich hätte eine Frage,
Und zwar möchte ich mich bald von meine Partner/Freund trennen also an einem guten trennen, wir haben zwei Kinder 3J 2J wir möchten das mit dem Unterhalt privat machen könnte man dies machen ? Auch wenn ich Herz IV beziehe ?
Hallo Susan,
davon können wir Ihnen nur abraten. Grundsätzlich sollten Sie im Hartz 4-Bezug das Jobcenter über etwaige Änderungen informieren, um Sanktionen zu vermeiden.
Viele Grüße
Hallo,
Bin aktuell 20 Jahre alt mit einem 5 Monaten alten Baby 🚼 an meiner Seite… ich möchte durch private Gründe alleine mit meiner Tochter von meinen Freund ausziehen …. aktuell arbeite ich aber nichts 🙁 und würde gerne wenn der Mieter zurück schreibt in eine 500€ warm Wohnung mit 2 Zimmern einziehen (52m² fläche) …
Habe gelesen das dass Hartz 4… bis 60m² übernimmt also würdet ihr das so übernehmen oder eher doch nicht?
Lg
Hallo Sema,
Sie müssen bei Ihrem Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten beantragen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie den Ablehnungsbescheid bei unseren Partneranwälten zwecks Prüfung einreichen.
Viele Grüße
Hat mir eigentlich nicht viel geholfen der Antrag… Habe den jetzt mal ausgefüllt… bekomme ich denn nicht eine Wohnung bis 60m² dann bezahlt?
Lg
Hallo Sema,
wie groß bzw. teuer die Wohnung sein darf, hängt auch vom jeweiligen Mietspiegel in Ihrer Region ab. 60 qm sind lediglich ein grober Richtwert. Je nach Region kann der tatsächlich abweichen. Es ist aber in jedem Fall wichtig, dass Sie Ihr Jobcenter über den geplanten Umzug informieren – noch ehe Sie den Mietvertrag unterschreiben. Stimmt das Jobcenter dem Umzug zu, muss es auch die Kosten für die neue Wohnung tragen sowie ggf. Umzugskosten. Ohne Zustimmung kann es sein, dass Sie die Umzugskosten selbst tragen müssen und das Jobcenter die Übernahme eventueller Mehrkosten verweigert.
Viele Grüße
Hallo!
Ich , 18 Jahre, bin alleinerziehend mit meinem 8 Monate alten Sohn. Wir beziehen Hartz 4 und wohnen in einer eigenen Wohnung, die auch bezahlt wird.
Mein Vater besitzt ein eigenes Haus mit einer Einliegerwohnung, die von meiner Oma bewohnt war. Sie ist vor kurzem gestorben.
Wenn ich dort mit meinem Sohn einziehe,; habe ich dann trotzdem Anspruch auf Hartz IV, wenn ich dort mietfrei wohne?
Und kann mein Vater einen Mietvertrag mit mir machen?
Welche Möglichkeiten gibt es da?
Vielen Dsnk schon mal für Ihre Antwort.
Liebe Grüße!
Hallo Viviane,
lassen Sie Ihren Vater am besten ein Mietangebot ausfüllen und besprechen Sie mit Ihrer Sachbearbeitung, ob einem Umzug zugestimmt werden kann. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass Sie im Haus Ihres Vaters wohnen und Miete an ihn zahlen. Sie bilden in jedem Fall mit Ihrem Sohn eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Viele Grüße
Guten Tag,
Ich bin zur Zeit 17 Jahre alt und und in der 35 Woche schwanger. Ich lebe in einer Mutter Kind Einrichtung (Bezahlt vom Jugendamt) und möchte zu meinem 18 Lebensjahr gerne in eine eigene Wohnung mit meinem dann 2 monate altem Baby ziehen. Kann ich mich an das jobcenter wenden und eine Wohnung bezahlt bekommen?
Wie sollte ich ab meinem 18 Lebensjahr handeln?
Hallo Laila,
lassen Sich sich in der Einrichtung, in der Sie wohnen, beraten. Die stehen Ihnen dort mit Rat und Tat zur Seite. Wahrscheinlich haben Sie aber Anspruch auf Hartz 4-Leistungen.
Viele Grüße
Hallo , ich lebe mit meinem Partner im Ehe ähnlichem Verhältnis mit 3 Kindern .
Nun möchte ich mich aufgrund seines ständigen Verhaltens von ihm trennen , an welches Amt muss ich mich wenden um wieder auf eigenen Füssen zu stehen
Hallo Denis Meyer,
beziehen Sie Hartz 4-Leistungen – oder müssen das aufgrund der Trennung – müssen Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter wenden. Welches das ist, können Sie hier herausfinden.
Viele Grüße
Hallo habe eine frage vieviel Alleinerziehender Zuschlag vom Jobcenter eigentlich zu meine Tochter ist 2 einhalb?
Hallo Frau Schmidt,
das ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Haben Sie einen Bescheid erhalten, lassen Sie diesen durch unsere Partneranwälte prüfen. Sie stellen fest, ob die Berechnung möglicherweise fehlerhaft ist.
Viele Grüße
Hallo,
Ich bin alleinerziehende Mama und gelernte Krankenschwester, kann aber in diesem Beruf nach einem Autounfall nicht mehr arbeiten und bekomme seit Jahren eine private Berufsunfähigkeitrente. Von dieser muss ich die Krankenkasse selber bezahlen. Ich bin mir sicher, wenn man alles zusammenrechnet, bekommt man mit Hatz4 mehr Leistungen, also Wohnung, Geld und Krankenkasse. Ich kann mir mit diesem Geld keine Whg leisten und wohne bei meinen Eltern, da mir nach Abzug von KK und Miete ungefähr 200€ bleiben würden. Nun meine Frage, ist es möglich die Differenz aufgestockt zu bekommen?
Liebe Grüße Claudia
Hallo Claudia,
das kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Ich würde Ihnen empfehlen, für eine grobe Einschätzung unseren Rechner zu nutzen. Im Zweifelsfall kommt es aber auf einen Versuch an. Beantragen Sie Hartz 4 bzw. aufstockende Leistungen und warten Sie Ihren Bescheid ab. Diesen können Sie mithilfe unserer Partneranwälte prüfen lassen, damit Sie auch das bekommen, was Ihnen zusteht. Ihnen entstehen dadurch keine Kosten.
Alle Infos rund um den Antrag, finden Sie in unserem Ratgeber.
Viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Alleinerziehende Tochter bekommt monatlich 300,-€ Elterngeld,303,50,-€ Unterhalt und 219,-€ Kindergeld.
Sie soll davon die Miete warm 530,-€ selber bezahlen…kann es aber nicht.
Denn es kommt noch die SCS,Versicherungen dazu.
Was steht ihr wirklich zu?
Hallo Frau Grôting,
das kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Ihre Tochter hat aber grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Bewilligungsbescheid prüfen zu lassen. Unstimmigkeiten sollten dadurch aufgedeckt werden. Hier einmal der entsprechende Link:
Bescheid prüfen
Viele Grüße