Das Zuflussprinzip beim Bürgergeld

Eine der Regelungen, bei der es zu häufigen Missverständnissen bei Anspruchstellern und Fehlberechnungen seitens des Jobcenters kommt, ist das Zuflussprinzip. Es besagt, dass Einkommen dann als Zufluss gerechnet wird, wenn es tatsächlich auf dem Bankkonto eingeht. Da der Anspruch oft schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden war, gibt es Überschneidungen, unberechtigt bezogene Leistungen oder nicht statthafte Kürzungen. Zwar lassen sich diese Fehler meist aufklären, bis es so weit ist, fehlt jedoch Geld zum Leben. Wie Sie die häufigsten Ursachen erkennen und vermeiden, erklären wir Ihnen hier.

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Das Zuflussprinzip kurz erklärt

Das Zuflussprinzip hat vor allem eine Funktion: Es stellt sicher, dass Bürgergeld-Empfänger, die zusätzliches Einkommen erzielen, insgesamt keine Leistungen erhalten, die über dem monatlichen Bedarf liegen. Daraus ergibt sich, dass Leistungsempfänger bei Aufnahme einer Tätigkeit ggf. Rückzahlungen leisten müssen. Nämlich dann, wenn ihnen das Gehalt in dem Monat ausgezahlt wird, für den sie noch Bürgergeld-Leistungen bezogen haben.

Nach dem Zuflussprinzip ist Einkommen in dem Monat leistungsmindernd anzurechnen, in dem es Ihnen tatsächlich zufließt. Das heißt also, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber am letzten Tag eines Monats Gehalt auszahlt, wird es für den gesamten Monat angerechnet, sodass Ihnen ggf. für diesen Monat keine Leistungen zustehen.

Zur Verdeutlichung: Für den Monat April haben Sie noch Bürgergeld erhalten, obwohl Sie bereits am Monatsanfang eine neue Arbeit aufgenommen haben. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Lohn pünktlich zum Monatsende, bspw. am 28. April, aus. Da Ihnen das Gehalt noch im April zugeflossen ist, müssen Sie mit einer Rückforderung für Anfang April gezahlten Sozialleistungen rechnen.

Hinweis: verbleibender Leistungsanspruch

Ein Leistungsanspruch für den April besteht nur, wenn unter Berücksichtigung des zugeflossenen Einkommens für den April insgesamt noch ein Leistungsanspruch verbleibt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn aufstockende Leistungen bezogen werden.

Wenngleich Bürgergeld-Beziehende bis zur Gehaltszahlung dementsprechend keine Finanzlücke zu befürchten haben, so ist ihnen oftmals im Folgemonat das Loch im Budget sicher. Es darf also infrage gestellt werden, ob dieses Prinzip vom Gesetzgeber zu Ende gedacht wurde.

Anders würde es sich verhalten, wenn Sie Ihr Gehalt am 1. eines Monats erhielten. In dem Fall käme es zu keiner Rückforderung der Leistungen für den vorangegangenen Monat.

Warum gibt es das Zuflussprinzip?

Bürgergeld wird monatlich im Voraus bezahlt, wohingegen Arbeitslohn bzw. Gehalt oftmals erst am Monatsende auf dem Konto eingeht. Dadurch entsteht eine einmonatige Lücke, in der keine Zahlungen fließen. Ist eine solche Einkommenslücke absehbar, müsste diese mithilfe eines Darlehens umgangen werden. Da Beantragung und Bewilligung aber immer einen gewissen Aufwand bedeuten, dient das Zuflussprinzip der Vereinfachung.

Wichtig: Zahlungseinstellung

Ist rechtzeitig vor der nächsten Zahlung ein neuer Arbeitgeber bekannt, kann es vorkommen, dass Jobcenter die Zahlungen frühzeitig einstellen. So soll vermieden werden, dass Leistungen, auf die kein wirklicher Anspruch mehr besteht, ausgezahlt werden. Dieses Vorgehen kann allerdings eine unzumutbare Härte darstellen.

Ist ein Widerspruch gegen Zahlungseinstellung möglich?

Ein Widerspruch gegen eine Zahlungseinstellung ist nur möglich, wenn das Jobcenter einen entsprechenden Aufhebungsbescheid erlassen hat. Immerhin können bei den knappen Bürgergeld-Regelsätzen kaum Rücklagen gebildet werden, um einen ganzen Monat zu überbrücken.

Ist es in Ihrem Unternehmen üblich, dass die Entgeltzahlung erst im folgenden Monat stattfindet, können Sie unter gewissen Voraussetzungen ein Überbrückungsdarlehen beantragen, sodass Ihnen finanzielle Mittel sicher sind.

Das Zuflussprinzip bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit

Auch beim Antrag auf Bürgergeld wird in der Regel nach dem Zuflussprinzip verfahren. Das kann für Sie bedeuten, dass Sie sich den Lohn oder das Gehalt des Vormonats anrechnen lassen müssen, obwohl Sie arbeitssuchend gemeldet sind. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitslohn in zwei Teilen ausbezahlt wird.

Das trifft natürlich nur zu, wenn Sie nach dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes keinen Anspruch auf ALG 1 haben. Beim ALG 1 kommt es zu keiner Anrechnung des Gehalts aus dem Vormonat. Zudem handelt es sich beim ALG 1 um eine Versicherungsleistung, keine Sozialleistung.

Beispiel: Sie erhielten während Ihrer Beschäftigung regelmäßig zum Monatsende einen festen Betrag. Die genauen Arbeitsstunden wurden aber erst am 10. des Folgemonats abgerechnet, woraus sich eine Nachzahlung aufgrund von bspw. Überstunden ergeben hat. Diesen ergänzenden Lohn müssten Sie sich auf Bürgergeld anrechnen lassen.

Trennen Sie und Ihr Arbeitgeber sich im Guten, können Sie mit ihm eine legale Regelung treffen, die Sie unter Umständen besserstellt: Vereinbaren Sie etwa, dass Ihnen zumindest der Großteil Ihres Lohns noch vor dem Ausscheiden überwiesen wird. Sodass Sie sich unterm Strich beim anschließenden Bezug von Bürgergeld weniger anrechnen lassen müssen.

Gilt das Zuflussprinzip nur fürs Arbeitsentgelt?

Das Zuflussprinzip gilt für alle Einkommen, nicht nur fürs Arbeitsentgelt. In § 11 SGB II ist genauer definiert, welches Einkommen darunterfällt:

  • Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (Arbeitsentgelt)
  • Einkommen aus Zahlungen im Rahmen des Bundesfreiwilligen- bzw. Bundesjugenddienstes
  • Kindergeld
  • Einnahmen aus kurzfristiger Arbeit und/oder Tageseinnahmen

Bei den Leistungen für Unterkunft können zudem Rückzahlungen von Heizkostenvorschüssen und ähnlichem dem Zuflussprinzip unterworfen sein. In § 22 Abs. 4 SGB II ist geregelt, dass Guthaben im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift leistungsmindernd zu berücksichtigen sind.

Gibt es Ausnahmen vom Zuflussprinzip?

Es gibt durchaus Zahlungseingänge, die nicht als Einkommen zu bewerten sind. Darunter fallen:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  • Pflegegeld
  • Entschädigungen für immateriellen Schaden nach § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie bspw. Schmerzensgeld
  • Eigenheimzulage

Ihre Zahlungen wurden zu Unrecht als Einkommen angerechnet? Dann gehen Sie mithilfe eines Widerspruchs gegen die fehlerhafte Berechnung vor. Wir unterstützen Sie dabei. Nach einer eingehenden Prüfung Ihrer Unterlagen legen sie Widerspruch ein.

Ansonsten aber gilt: Das Jobcenter kann Ihnen jegliches Einkommen anrechnen, das Ihnen zufließt. Dazu zählen auch mögliche Nachzahlungen aufgrund einer fehlerhaften Berechnung von beispielsweise Weihnachtsgeld. Bekommen Sie nachträglich etwa 50 EUR Weihnachtsgeld von Ihrem Arbeitgeber erstattet, kann das Jobcenter diesen Betrag im darauffolgenden Monat von Ihren Leistungen abziehen.

Hinweis: Auch kleine Beträge sind meldepflichtig

Nicht nur den Zufluss größerer Beträge sollten Sie dem Jobcenter melden. Auch kleine Geldbeträge sind meldepflichtig und können zu Leistungskürzungen führen, sofern Sie deren Meldung wiederholt versäumen.

Wie werden Zahlungen für mehrere Monate gehandhabt?

Einkommen wie Erfindervergütungen, Tantiemen oder Provisionen werden oft für einen längeren Zeitraum zusammengefasst und ausbezahlt. Der Gesetzgeber sieht hierbei vor, solche Beträge über einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, sollte es aufgrund der Höhe der Zahlung zu einem Wegfall des Leistungsanspruches für einen Monat kommen.

Ob Ihr Jobcenter Ihr Einkommen zu Recht und in korrekter Höhe berücksichtigt hat, lässt sich in aller Regel nur durch eine eingehende Bescheidprüfung klären. Wir von hartz4widerspruch.de helfen Ihnen dabei und legen Widerspruch ein.

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

Fragen & Antworten

Was bedeutet Zuflussprinzip Bürgergeld?
Beim Bürgergeld bedeutet Zuflussprinzip, dass Einnahmen in dem Monat angerechnet werden, in denen Sie auf Ihrem Konto landen, also Ihnen zufließen.
Was tun bei Überzahlung vom Jobcenter?
Wenn das Jobcenter Ihnen zu viel Geld ausgezahlt hat, sollten Sie mit einer Rückforderung rechnen. Dann bekommen Sie einen Anhörungsbogen zugeschickt, schließlich einen Erstattungsbescheid.
Wie lange kann das Jobcenter Geld zurückfordern?
Das kommt darauf an, warum Sie zu viel Geld erhalten haben und welches Verfahren bisher schon durchgeführt wurde. Die Verjährungsfrist liegt oft bei vier Jahren. Lassen Sie Rückforderungen deswegen immer anwaltlich prüfen.
Wie werden Einmalzahlungen bei Bürgergeld angerechnet?
Einmalzahlungen werden in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen. Entfällt dadurch der Bürgergeld-Anspruch für den Monat, müssen sie stattdessen auf 6 Monate verteilt angerechnet werden.

81 Antworten auf „Zuflussprinzip“

  1. Hallo ich habe einen Antrag auf Bürgergeld ab dem 01.02.23 gestellt und habe meinen Lohn für Januar im Februar erhalten, hat das Landratsamt darauf Anspruch das Geld zu den Leistungen abzurechnen wenn ich in dem Monat (Januar) ja gar keine Leistungen beantragt habe? Ich bin verwirrt da es doch nicht sein kann das mein Lohn von Januar (wo ich noch gearbeitet habe ) auf Februar einfach angerechnet wird. Bitte um Hilfe ! Danke, der Lohn kam am 11.02 an aber das hat doch nichts zu tun oder ?

    1. Hallo Jesjes,
      leider hat es damit doch etwas zu tun. Denn das Zuflussprinzip besagt, dass Einkommen in dem Monat angerechnet wird, in dem es dem Leistungsempfänger zufließt. Da Ihnen Ihr Gehalt im Februar zugeflossen ist, wird es Ihnen deshalb auch für Februar angerechnet.
      Viele Grüße

  2. Ich habe Urlaub bezahlt von meinem Bürgergeld, Haben uns rs anders überlegt und storniert. Wird das zurück gezahlte etwa als Einnahmen gewertet? Haben wir ja abgespart über Jahre.

    1. Hallo Jens,
      nein, das Geld sollte nicht angerechnet werden. Teilen Sie dem Jobcenter aber mit, dass Sie eine Erstattung erwarten bzw. erhalten haben, um Missverständnisse zu vermeiden.
      Viele Grüße

  3. Hallo Julia,
    #
    ich hatte gestern den Fall meines Sohnes geschildert und kann positiv berichten, dass der Widerspruch,
    der heute persönlich eingereicht wurde, Erfolg hatte.
    Ein so eindeutiges Zuflussprinzip konnte das Jobcenter nicht von der Hand weisen.
    Wichtig ist, dass man auf den Zahltag achtet.

    Viele Grüße

  4. Hallo,
    gilt ALG 1 auch als Einkommen? Wenn ich bis Monatsmitte ALG 1 bekomme (Auszahlung am Monatsende) und in diesem gleichen Monat Bürgergeld beantrage, wird dann das ALG 1 als Einkommen mindernd auf das Bürgergeld angerechnet?

    1. Hallo Stefan,
      ja, ALG 1 stellt Einkommen dar. Dementsprechend wird es auch auf den Bezug von Bürgergeld-Leistungen angerechnet, sofern Sie gleichzeitig beide Leistungen beziehen.
      Viele Grüße

  5. Ich habe mir die Kommentare zum Zuflussprinzip aufmerksam durchgelesen und festgestellt, dass dieses Prinzip vom Jopcenter ausgelegt werden kann wie es ihm beliebt. Denn wie kann es sein, dass bei eindeutiger Sachlage des Zuflusses auf Überbrückungsdarlehen verwiesen wird?
    Die Betroffenen werden unter Vorbehalt des Rechts in die Schuldenfalle getrieben und befinden sich durch nicht eindeutige Rechtsprechung im Hamsterrad.

    Auch mein Sohn ist von diesem Problem betroffen. Auf Grund seiner Eigeninitiative hat er zum 03.04. 2023 eine Festeinstellung in einem Tiefbau-Unternehmen bekommen, dem Jobcenter alle notwendigen Unterlagen eingereicht.
    Aus dem Arbeitsvertrag geht eindeutig hervor, dass das Arbeitsentgelt im Folgemonat Mai zum 10.05.2023 und jeweils zum 10. eines jeden Monats gezahlt wird.
    Wenn alle Mühlen so schnell mahlen würden wie die des Jobcenters wäre vieles einfacher.
    Nur leider mahlen sie zum Nachteil, denn prommt kam ein Änderungsbescheid und somit die komplette Streichung seines Bürgergeldes für den Monat April.
    Mein Sohn legt natürlich Widerspruch ein, den ich schon verfasst habe, mit dem entsprechenden Verweis auf das Zuflussprinzip.
    Ich bin gespannt, wie die Entscheidung ausfallen wird. Entweder für den Menschen und auf ein selbstbestimmtes Leben oder gegen ihn mit Schulden, die er sich nicht leisten kann.

  6. Guten Tag,

    ich habe mich zum 01.02.23 Arbeitslos mit Anspruch auf ALG1 gemeldet. Der Antrag wurde am 08.03.23 vorläufig bewilligt. Jedoch wegen fehlender Unterlagen (Arbeitsbescheinigung vom AG) wegen einer Prüfung auf Sperrzeit kommt es noch nicht zur Auszahlung.
    Am 10.03.23 habe ich Antrag auf ALG2 und Vorschuss nach §42 gestellt. Beides wurde mittlerweile bewilligt.

    Jetzt am 20.03. 23 ist die Arbeitsbescheinigung bei der Arbeitsagentur eingegangen und ich erwarte die Zahlung für den Feb. 23.
    Heute sagte mir der Sachbearbeiter das es zu keiner Auszahlung kommt, da erst die Forderung vom JC wegen Leistungszahlungen im März23 bedient werden müsse.

    Meine Frage;
    Warum wird mir mein ALG1 Anspruch aus Februar auf die Leistung vom JC von März angerechnet?
    Dies würde bedeuten, das ich im Februar ohne Leistungen wäre und einer Gehaltspfändung gleichkommen nur weil das Arbeitsamt mir Gelder verspätet auszahlt.

    1. Hallo Ralf,
      pauschal lässt sich dazu leider keine Einschätzung treffen. Lassen Sie den entsprechenden Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Bei Erfolgsaussichten wird Widerspruch eingelegt.
      Viele Grüße

  7. Ich befinde mich im Bürgergeldbezug. Ab dem 01.04.2023 werde ich eine Vollzeittätigkeit aufnehmen. Dies hat die Arbeitsvermittlerin des Jobcenters persönlich so abgesprochen mit dem Arbeitgeber, da diese Stelle mir vom JC vermittelt wurde u. ich bei diesem Arbeitgeber bereits ein 2-wöchiges Praktikum über einen Vermittlungsgutschein des JC absolviert habe. Die Leistungsabteilung des JC ist über meine Arbeitsaufnahme ab 01.04. ebenfalls schon informiert.
    Frage: Erhalte ich trotzdem jetzt am Monatsende März noch das komplette Bürgergeld für April? Denn mein Gehalt für April kommt erst Anfang Mai, und auch darüber habe ich die Leistungsabteilung informiert. Ich gehe davon aus, dass ich das Bürgergeld für April zwar erhalten werde (letztmalig), aber nach der ersten Gehaltszahlung im Mai sodann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des JC für den kompletten Monat April erhalten werde, da Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab 01.04.2023. Oder wird es hier aufgrund des Zuflussprinzips NICHT zu besagtem Bescheid kommen, da mein Gehalt eben nicht im April, sondern erst im Mai ausgezahlt wird?

    1. Hallo Martina,
      sofern Sie erst im Mai Ihr erstes Gehalt erhalten, sollten Sie im April noch anspruchsberechtigt sein. Hilfreich wäre hier, wenn deutlich aus Ihrem Arbeitsvertrag hervorgeht, wann das Gehalt ausgezahlt wird. Versagt Ihnen das Jobcenter die Leistungen indes schon früher, lassen Sie den Bescheid durch unsere Partneranwälte einmal prüfen. Ggf. müssen Sie dann auch ein Überbrückungsdarlehen beantragen.
      Viele Grüße

  8. Hallo,
    ich bekomme zur Zeit 220 Euro vom Jobcenter zu meinem Gehalt dazu. Normalerweise lasse ich mir meine Überstunden nie auszahlen, sondern Bummel diese im Laufe der Zeit ab. Jetzt hat sich mir die Frage gestellt, wie es aussieht, wenn ich mir eine gewisse Stundenzahl auszahlen lasse (Beispiel netto 800 Euro) dann hätte ich ja in diesem Monat kein anspruch auf das Geld vom Jobcenter. Aber wie wird es gehandhabt, wird dann einfach die 220 Euro auf die ich kein Anspruch hatte zurück gefordert und den Rest darf man behalten oder wie ist das rechtlich geregelt?

    1. Hallo Sandra,
      lassen Sie sich Ihre Überstunden auszahlen, werden Ihnen diese als Einkommen auf Ihren Bedarf angerechnet, umverteilt auf sechs Monate.
      Viele Grüße

  9. Hallo,
    kann ich während Buergergeldbezug meine Lebensversicherung kündigen und sie für Schuldentilgung und Arztkosten verwenden oder geht sie mir durch das Zuflussprinzip flöten?
    Dankbar für Infos,
    Susanne

    1. Hallo Susanne,
      das ist nicht zu empfehlen, da Ihnen der Zufluss als Einkommen angerechnet würde.
      Viele Grüße

  10. Hallo , ich habe ab März Bürgergeld beantragt. Bekomme aber nun erst für April das erste Geld. Ende März wird eine Nachzahlung kommen vom Urlaub und Überstunden. Wird mir dieses Geld angerechnet ?

    1. Habe mal ne frage muss kurzfristig Bürgergeld beantragen ab den 1.4 und bekomme aber diesen Monat noch Gehalt zwar nicht das ganze aber wird so 900 Euro oder mehr sein. Das wird aber spätestens am 27.03 drauf sein wieviel wird dann angerechnet?

    2. Hallo Sascha,
      sofern das Gehalt Ihnen noch im März zufließt, sollte es sich nicht auf Ihren Leistungsanspruch für April auswirken.
      Viele Grüße

  11. Kurz eine Frage:
    Das Jobcenter möchte, dass ich einen Monatsbeitrag komplett zurückzahle obwohl ich zud Mitte des Monats wieder angestellt war.
    Deren Argumentation ist, dass ich im Voraus vom Jobcenter und im Nachgang vom Arbeitgeber doppelte Leistungen für den selben Monat bezogen hatte. Mein halbes Gehalt war auch höher als mein Leistungsbezug vom Jobcenter.

    Meine Frage wäre nun:
    Kann ich dagegen vorgehen, dass ich nur die Hälfte der Leistungen zurückzahle, da ich nur bis Mitte des Monats arbeitslos war? Wie viel und ob ich überhaupt Einkommen danach habe hat die doch nicht zu interessieren oder?

    Viele Grüße

    1. Hallo Mahir,
      hier stellt sich die Frage, wann Sie Ihr erstes Gehalt erhalten haben. Haben Sie es am Ende des Monats erhalten, für den Sie auch noch Bürgergeld-Leistungen bezogen haben, ist die Rückforderung berechtigt. Das ergibt sich aus dem Zuflussprinzip. Zur Sicherheit können Sie aber den Rückforderungsbescheid durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Werden Fehler aufgedeckt, folgt ein Widerspruch.
      Viele Grüße

  12. Guten Tag! Ich war vor Beginn meines Bürgergeldbezugs selbständig und habe jeweils zum 1. eines Monats eine soziale Zuwendung erhalten, unter der Bedingung, dass bei Erhalt staatlicher Gelder diese Zuwendung endet. Bei Bü-Antrag habe ich die Einstellung der Zahlung mit Einsetzen des Bü-Gelds explizit vermerkt. Ein Schreiben zur Einstellung der Zahlungen und die Rückforderung für eine (durch Terminüberschneidung erfolgte) Überzahlung im 1. Monat meines Bü-Bezugs liegt dem Amt vor. Trotzdem wird die zurückzuerstattende Überzahlung von meinem Bü abgezogen. Es erfolgt keine Neuberechnung. Das Geld ist damit verloren. Mein Widerpruch soll abgelehnt werden. Was tun? Danke für eine Auskunft.

    1. Hallo Sascha,
      sofern Sie einen aktuellen Bescheid vorliegen haben (nicht älter als einen Monat), lassen Sie den gerne durch unsere Partneranwälte prüfen. Werden Fehler im Bescheid aufgedeckt, wird Widerspruch eingelegt.
      Viele Grüße

  13. Hallo. Mein Arbeitsvertrag läuft am 31.5.2023 aus. Den Lohn für Mai bekomme ich am 15.6.2023. Habe ich trotzdem Anspruch ab dem 1.6.2023 auf Bürgergeld, oder wird der Lohn für Mai angerechnet? Mfg

    1. Hallo,
      der Lohn wird Ihnen für Juni angerechnet, sofern dieser Ihnen im Juni zufließt.
      Viele Grüße

  14. Hallo
    Ich habe eine Frage zum Bürgergeld.

    Vorab: ich bin arbeitslos geworden.

    Wenn ich ab März Bürgergeld beantragt habe, aber für Februar noch Lohn bekomme. (Ende Februar), darf dieser Lohn, auf mein Bürgergeld für März, angerechnet werden?

    Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen

    Mfg

    1. Hallo Manuel,
      nein, solange Sie Ihr Gehalt Ende Februar bekommen, sollte es zu keiner Anrechnung auf das Bürgergeld kommen.
      Viele Grüße

  15. Hallo ich fange jetzt am 1.3 22 zu arbeiten an muss mir das job Center den einen monat bürgergeld bezahlen bis mein erster Lohn ende März gezahlt wird

    1. Hallo Peter,
      sofern Ihnen das Gehalt im März zufließt, wird sich das Jobcenter die Leistungen, die es Ihnen für den März ausgezahlt hat, zurückholen. Ggf. können Sie Anspruch auf ein Darlehen haben, um das finanzielle Loch auszugleichen.
      Viele Grüße

  16. Hallo

    Mein Partner arbeitet seit dem 15.1 wieder. Hat jetzt seinen Lohn bekommen (Ende Januar) für die 14 Tage. Lohn für Februar.

    Arbeitslosengeld haben wir Ende Dezember voll bekommen. Im Januar zahlt das Amt aber nicht mehr so viel, da sie das komplette Gehalt meines Partners angerechnet hat, obwohl er aber nur 14 Tage gearbeitet hat.

    Ist das so rechtens?

    Ende Februar bekommen wir wieder denselben Betrag vom Amt, aber das volle Gehalt meines Partners. Das irritiert uns ein wenig.

    1. Hallo,
      sie sollten schleunigst mit dem Jobcenter sprechen, um sich hier Klarheit zu verschaffen und die Einkommensverhältnisse noch einmal zu verdeutlichen. So wie wir das sehen, dürfte es für den Januar zu einer Rückforderung wegen Überbezahlung kommen. Erhalten Sie ab Ende Februar wieder einen erhöhten Satz, dürfte wieder eine Überbezahlung stattfinden.
      Viele Grüße

  17. Ich hoffe das kann mir irgendwer beantworten. Also mein Sohn hat bis zum 17.10.22 gearbeitet und hat noch bis dahin Gehalt bekommen. Das waren ungefähr 800 euro plus 194 euro Nachzahlung für September. Er ist wieder arbeitslos gemeldet und hat auch alle papiere beim Jobcenter eingereicht.
    Er hat vom Jobcenter geld für Dezember bekommen. Meine Frage ist steht ihm nicht auch noch geld vom Jobcenter für November zu?

    1. Hallo Beate,
      wurde Ihnen Ihr Gehalt im November ausgezahlt, kann das damit zusammenhängen. Grundsätzlich empfiehlt es sich hier aber den Bescheid abzuwarten. Der sollte Aufschluss bringen. Lassen Sie den Bescheid auch einmal durch unsere Partneranwälte prüfen. Bei einer fehlerhaften Berechnung durch das Jobcenter wird Widerspruch eingelegt.
      Viele Grüße

  18. Hallo..ich bekomme zum 28.11.22 mein Lohn für 11. 22 und gehe ab 01.12.22 ins ALG2..wird mein Lohn für Monat Dezember mit angerechnet oder eher nicht?

    1. Hallo Yvonne,
      sofern Sie im Dezember keinen Lohn erhalten, kann auch keiner angerechnet werden.
      Viele Grüße

  19. Hallo.
    Ich war vom 27.7-31.08 5 Wochen zur Reha und habe das Geld dafür erst nach 8 Wochen Mitte September als Nachzahlung erhalten, da die Krankenkasse versäumt hatte ein Formular zur RV zu schicken und das 3x wegen Fehlern hin und her ging. Nun musste ich wegen Auslaufen des ALG1, ALG2 beantragen. Die Nachzahlung wird wegen des Zuflussprinzip im September als Einkommen gerechnet und jetzt monatlich für 5 Monate mit 200€ als Einkommen angerechnet (welches ich ja gar nicht habe, da es für den August war und
    ich das Geld zurückgezahlt habe das ich mir leihen musste), sodass mir nach Abzug der Miete gerade Mal 240€ bleiben.
    Ist das so richtig?

    Danke für eine Antwort

    1. Hallo MoMa,
      die Anrechnung ist leider rechtens. Dass Ihre Krankenkasse da etwas versäumt hat, ist dabei irrelevant. Um Ihre Schulden zu begleichen, können Sie ggf. einen Antrag auf ein Darlehen stellen.
      Viele Grüße

  20. Hallo,
    habe im September 21 Hartz4 bekommen. Zum 22 .9.21 habe ich Arbeit aufgenommen. Das Gehalt sollte aber erst im November mit ausbezahlt werden , da immer zum 15 .des Monat Gehalt bezahlt wird . September war zu wenig daher meinte Chef wird im November mit ausbezahlt . Zu Ende Oktober 21 wurde ich gekündigt. Ich habe nie Gehalt erhalten . Ging vor Gericht und jetzt Insolvenzverfahren . So jetzt bekomme ich 1 Jahr später mein Geld demnächst . Das Amt sagt ich muss für September meine Hartz4 Satz zurück bezahlen . Ist das rechtens . ? Weil wenn Chef gezahlt hätte wäre es ja auch erst im November gekommen und da dürften sie es auch nicht nehmen .
    Danke im voraus .

    1. Hallo Anja,
      erhalten Sie im laufenden Hartz 4-Bezug eine Zahlung, die als Einkommen anzusehen ist, wird diese in dem Monat angerechnet, in dem Sie Ihnen zufließt oder ggf. auf sechs Monate umverteilt. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie den Bescheid, den Sie für die Rückforderung erhalten, von unseren Partneranwälten prüfen lassen. Nur so lassen sich etwaige Nachteile ausschließen.
      Viele Grüße

    2. Guten Tag,
      Ich habe vor dem Leistungsbezug zu viel an Versicherungskosten bezahlt. Die Rückzahlung durch die Versicherung wird stattfinden während ich im Alg 2 Bezug bin. Wird das dann tatsächlich angerechnet?

      Dann noch eine Frage: Wie verhält es sich mit Dingen die man online gekauft hat, vor dem Alg 2 Bezug. Also angenommen ich schicke etwas zurück und bekomme die Rücküberweisung während ich im ALG 2 beziehe.Wird das dann als Einkommen gewertet?

    3. Hallo Sabine,
      die Erstattung Ihrer Versicherung wird auf Ihre Hartz 4-Leistungen angerechnet. Diese stellen Einkommen dar. Die Kaufpreiserstattung bei Rückgabe von Waren wird hingegen nicht angerechnet. Dabei handelt es sich nicht um Einkommen.
      Viele Grüße

  21. Hallo Julia,
    Da ich einen obligatorischen Urlaubsantrag für Ende September, Anfang Oktober gestellt hatte, trotz Krankenstand, hat mir der Arbeitgeber das Geld schon überwiesen. Damit habe im September Einkommen bestehend aus Krankengeld und Urlaubsentgelt, was über meinem Bedarf ist. Da mein Bewilligungszeitraum bis Ende Februar geht und ich im August noch aufstockende Leistungen erhalten habe, bin ich wohl im Laufenden Bezug und alles wird angerechnet…? Mmh. Ich dachte Urlaubsentgelt wird bei Verhinderung durch Krankheit erst zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.

    1. Hallo Kathrin,
      über die Regelungen zur Auszahlung von Urlaubsentgelt können wir keinerlei Auskünfte geben. Wenn Sie Leistungen erhalten, egal ob aufstockend oder komplett, befinden Sie sich im laufenden Bezug, korrekt.
      Viele Grüße

  22. Ich kann den Verzicht Ja damit begründen, dass ich noch ein kleines Zusatzeinkommen habe… Eine gewisse Freiheit hat man als Mensch doch… Vom Amt würde ich Ja auch nur 100€ dazu bekommen…
    Wenn, dann würde das Urlaubsentgelt nur in dem Monat der Auszahlung angerechnet, danach nicht mehr, korrekt. Wenn mein Krankengeld reichen würde gäbe es diesen Konflikt ohnehin nicht.

    1. Hallo Kathrin,
      wie das Urlaubsentgelt angerechnet wird, hängt maßgeblich von der Höhe der Zahlung ab. Würden Sie bei voller Anrechnung Ihren Anspruch in dem Monat verlieren, wird es auf mehrere Monate umgelegt. Wenn Sie auf die 100 EUR aufstockende Leistungen verzichten können und wollen, dann tun Sie das. Das ist allein Ihre Entscheidung.
      Viele Grüße

  23. Hallo Julia,
    Danke für die Info. Da ich während meiner Tätigkeit noch eine Aufstockung in Höhe von 100€ erhielt und das Jobcenter wohl über meinen Krankenstand informieren musste ist es vermutlich auffallend wenn ich nun drauf verzichte und nach meinem Krankenstand (vermutlich ab Januar) wieder einen Antrag für Aufstockung von ALG 1 stelle? Falls ich bis dahin keine neue Arbeit habe… Die Krankenkasse würde die Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt nicht anrechnen, auch Minijobs nicht, womit ich dann über meinem Bedarf läge…
    Da würde ich Vorträge halten was mit einem Knochenbruch Ja geht. Meine Hauptbeschäftigung war in einem Bioladen. Wäre die Frage wie das Jobcenter mit so einer Situation umgeht.
    Danke
    Gruß Kathrin

    1. Hallo Kathrin,
      auch Ihre Ehrenamtstätigkeit kann vom Jobcenter auf Ihren Bedarf angerechnet werden. Zwar gibt es als Aufwandsentschädigung einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 200 EUR. Alles, was diesen Betrag aber übersteigt, würde allerdings angerechnet.
      Viele Grüße

  24. Hallo Kathrin,
    das Urlaubsentgelt wird als Einkommen bei laufendem Hartz 4-Bezug berücksichtigt. Sich eigens für den Bezug der Zahlung wieder vom Leistungsbezug abzumelden, ist nicht ratsam. Das Jobcenter kann schlimmstenfalls von Betrugsabsichten ausgehen. Sofern Sie aber einen Hartz 4-Antrag stellen, nachdem Sie die Zahlung erhalten haben, darf das Urlaubsentgelt nicht berücksichtigt werden.
    Ob Ihre Krankenkasse eine Ehrenamtsentschädigung anrechnet, müssen Sie mit selbiger klären. Dazu können wir keine Einschätzung abliefern.
    Viele Grüße

  25. Durch ordentliche Beendigung/Kündigung der Arbeit musste ich zurück ins Alg2.
    Mein letztes volles Gehalt kam zum 15.für Juli. Antrag zum 28.07. abgegeben.
    Gehalt für Juli wird komplett angerechnet netto 1379€ , abzgl. FB 300€ 1079€ ,sodaß kein Leistungsbedarf nach Berechung besteht.
    Leistungsbescheid Auszahlung für Juli 0€ , für “August 457€” anstatt 897€ dort werden mir 900€ brutto bzw. 700€ netto berechnet.Ich werde noch eine letzte Auszahlung für 7-9 Werktage von der Arbeit zum 15.08 bekommen aber den Lohnbescheid habe ich noch nicht ,jetzt. Woher kommen die 900€ brutto die der SB berechnet?Ich verstehe das nicht.Kalkuliert er vor?Kann er eigentlich nicht machen da der Lohnbescheid erst zum15. kommt.Denn so hat er mir für Juli das Gehalt komplett angerechnet was i.O. ist aber dann nochmal 700€netto die ich nicht bekomme.Wären dann ja 2079€ netto die er mir da berechnet.
    Danke im vorraus.

    1. Hallo Scopy,
      ohne einen Blick in Ihre Unterlagen lässt sich darüber keine verlässliche Aussage treffen. Lassen Sie Ihren Bewilligungsbescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Die unterstützen Sie auch bei einem Widerspruch, sofern das Jobcenter einen Fehler gemacht hat.
      Viele Grüße

  26. Hallo,
    Ich habe eine Einstellung zum Monatsende August und erhalte zukünftig zum 15. des Folgemonats meine Gehaltszahlung.
    Also laut Arbeitsvertrag erhalte ich im Folgemonat 3 Arbeitstage vergütet, dann erwarte ich die Energiepauschale in Höhe von 300€, die werde ich aber wahrscheinlich dann erst zum 15. im Oktober erhalten, da es ja ein Zusatzeinkommen für September ist und ich dies ja erst im Folgemonat ausbezahlt bekomme.
    Also ich erwarte im September ca 260€ Nettoeinkommen oder ca 500€ je nachdem wie das mit der Energiepauschale ausfällt.
    und meine Frage ist hierfür, kann ich weiterhin Leistungen beziehen für September und mein Einkommen wird demensprechend einberechnet nach dem Zuflussprinzip oder muss ich demensprechend ein Überbrückungsdarlehn beantragen für September und Oktober? oder im schlimmsten Fall muss ich mein erwartendes 261,80€ Nettoeinkommen für August noch einberechnen lassen für den Leistungsbezug für August?
    Ich habe auf jeden Fall schon ein Schreiben bekommen vom Jobcenter, wobei es um ein Überbrückungsdarlehn geht.

    1. Hallo Stevie,
      sofern Sie Ihr erstes Gehalt im September bekommen, kommt es auch erst im September zur Anrechnung. Die 300 EUR Energiepauschale bleiben davon allerdings gänzlich unberührt. Die dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden. Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, sollten Sie weiterhin Anspruch auf aufstockende Leistungen haben.
      Viele Grüße

  27. Hallo guten Tag
    Ich verstehe leider nicht wieso man das Geld Züruckzaheln muss
    Ich habe Anfang mai Geld von Job Center bekommen um alles zu bezahlen ( Job Center ab dem 1.06 gekündigt * )
    Ende mai habe ich aber von meinen neuen Job Geld bekommen
    Was ich aber für Juni brauche
    Wieso muss ich denn jetzt Geld abgeben ich hab das Geld Anfang mai doch gebraucht um alles zu bezahlen

    1. Hallo Sara,
      das liegt am Zuflussprinzip. Demnach wird Ihnen Ihr Gehalt für den Monat angerechnet, in dem Sie es erhalten. Nachvollziehbar ist das sicherlich nicht, leider können wir Ihnen dazu aber keine gegenteilige Auskunft geben.
      Viele Grüße

  28. hallo, ich habe Leistungen von Jobcenter bekommen für April am 25.03.2022 (Lebensunterhalt und Miete) habe ich knapp 900€ bekommen, weil ich seit März in Deutschland wohne und bis dahin keine Arbeit gehabt.
    Ab den 01.04 habe ich eine Arbeit Stelle gefunden und mein erste Gehalt habe ich am 27.04.2022 erhalten, netto über 1800, da die Firma immer 2 Tage vor Monatsende auszahlt.
    jetzt habe ich von Jobcenter eine Anhörung zu überzhalungen bekommen.
    ist das recht dass ich dieses Geld von die Leistungen züruckzahlen muss? soll ich diese Anhörung antworten? vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    1. Hallo Christian,
      leider ja, da hier das Zuflussprinzip greift. Das besagt, dass Einkommen für den Monat berücksichtigt wird, in dem es Ihnen zufließt. Grundsätzlich haben Sie aber immer die Option, einen Erstattungsbescheid überprüfen zu lassen, um ggf. mit einem Widerspruch dagegen vorzugehen.
      Viele Grüße

  29. Hallo liebe Julia.
    Jetzt verstehe ich nichts mehr, erst wird oben geschrieben das ich am 28.04 noch Hilfsbedürftig bin und es sich auf 2 Tage bezieht. Nun doch den ganzen Monat? Das Zuflußprinzip ist unlogisch… würde eher Sinn ergeben wenn ich für den 29 un 30.04 was zurückzahlen müsste, da ich ja ab dann erst mehr Geld habe und nicht für den ganzen Monat. Mich wundert es nicht das manche nicht Arbeiten möchten, wenn man gerade anfängt und direkt Schulden hat. Kann man das Gehalt nich auf Vormonate verteilen lassen oder eine andere Lösung finden? Lg

    1. Hallo David,
      leider nein. Das einzige, was Ihnen vielleicht helfen könnte, ist ein Überbrückungsdarlehen. Natürlich müssen Sie aber auch das zurückzahlen.
      Viele Grüße

  30. Guten Tag. Habe schonmal geschrieben. Jetzt kann ich genaueres dazu Sagen.
    Habe am 11.04 eine neue Arbeitsstelle bekommen. Dem JobCenter am 31.03 mitgeteilt. Auch davor wusste meine Bearbeiterin das Vorstellungsgespräch stattfindet usw…
    Jetzt habe Ich laut Abrechnung 1100 brutto bekommen. Und 813 Netto.
    Jetzt wird das JobCenter wohl alles zurück verlangen.Laut zuflussprinzip denke Ich. Was müsste ich nun zurückzahlen? Den vollen Satz? Wenn ich am 11.04 angefangen habe, stehen mir doch bis zum 10.04 Leistungen zu. Ich bin voll verzweifelt denn der Lohn ist ja für Mai damit Ich Miete Strom usw bezahlen kann. Ich verzweifle gerade denn ich möchte auch keine Schulden machen beim JobCenter, verdiene nicht soviel und wenn ich Raten zahlen müsste, bin ich fast auf Hartz4 Niveau. Ich hoffe auf schnelle Antwort,bin echt verzweifelt. Lg aus Nrw

    1. Hallo David,
      leider können wir Ihnen da keine andere Auskunft geben. Es verhält sich so, dass Sie die Leistungen, die Sie für April erhalten haben, in der Regel in voller Höhe zurückzahlen müssen. Ihren Erstattungsbescheid können bzw. sollten Sie dennoch durch unsere Partneranwälte prüfen lassen, um sicherzugehen, dass Sie keinen Cent mehr erstatten sollen, als Sie müssen.
      Viele Grüße

  31. Hi,
    Ich habe vom 01.10.2021 bis 23.01.2022 Hartz4 als Übergangslösung bezogen (beim Jobcenter in Stadt A ) bis meine Fortbildung am 24.01.2022 angefangen hat für die ich monatlich eine Vergütung nach dem AufstiegsfortbildungsGesetz in Höhe von 892€ erhalte. Im Januar habe ich schon meinen Umzug angemeldet (bei Jobcenter B) in die Stadt in der auch die Fortbildung stattfindet. Im Januar war ich schon berechtigt auf die vollen 892€ AfBG, habe aber zum Zeitpunkt meines Antrages noch keine Zahlungen erhalten und keinen Bescheid der AfBG Stelle erhalten.
    Alle meine Unterlagen in der neuen Stadt bei Jobcenter B eingereicht und der SB sagte mir, dass der Bescheid von Jobcenter A nicht rechtens sei nur bis zum 23.01.2022 zu genehmigen, da diese SB nur zu faul war einen Rückerstattungsanspruch bei der zuständigen Stelle des AfBG zu stellen.
    Wie der Zufall es wollte, ist genau Ende Januar der Bescheid vom AfBG gekommen dass ich die Zahlung von 892€ für Februar erhalte und eine Nachzahlung für Januar ebenfalls von 892€. Im AfBG Bescheid steht: Gesamte Zahlungen im Monat Februar: 892€ februar+ Nachzahlung 892€ Januar + 1.003€ Nachzahlung Maßnahmebeitrag(Dezember+Januar Beitrag für die Fortbildung).

    Das habe ich ans Jobcenter weitergeleitet und habe nun Ende Februar folgenden Bescheid vom Jobcenter bekommen:
    Vorläufige Bewilligung für 6 Monate, Vorläufig da noch nicht angemeldet an der neuen Adresse da keinen Termin bekommen bis April.
    Für Februar: Kein Anspruch, März-Juli Anspruch von 245€.
    Grund: Nachzahlung für den Monat Januar von 892€ im Februar erhalten, daher zu hohes Einkommen nach dem Zuflussprinzip..2x 892€.
    Nun habe ich auf meinem Kontoauszug nachgeschaut, Buchungstag UND Wertstellungstag sind der 31.01.2022 und somit nicht im Monat Februar. Einzig im AfBG Bescheid steht Gesamtzahlung im Monat Februar: ….+ Nachzahlung Januar.
    Ich fasse es so auf, dass nach dem Gesetz der Zufluss insgesamt von 2787( 892€+892€+1.003€) im Januar auf meinem Konto eingegangen ist und ich im Februar somit nur Einkommen von 1x 892€ hatte- nämlich die Vorauszahlung vom 31.01. Demnach hätte ich einen Anspruch auf Leistungen für Februar, ist das korrekt?

    1. Hallo ciisiii,
      um Ihnen hier eine verlässliche bzw. überhaupt eine Auskunft geben zu können, sollten Sie den Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Für Sie entstehen dabei keinerlei Kosten.
      Viele Grüße

  32. Hallo , ich habe von 9.11.21 bis 12.1.22eine medizinische Rehabilitation mit Wiedereingliederung gemacht. Leider wurde alles durch den Rententräger sehr spät bearbeitet trotz mehrere anrufe.So das ich praktisch Nov, Dez. und Januar kein Geld bekam. Das erste Geld kam Anfang Februar. Seit Januar 22 bekommt mein Mann hartz 4 . Ich selber gehe seit dem 17.1.22 wieder arbeiten. Meine Frage ist nun dürfen das jobcenter das mit als Zufluss mit anrechnen ? Denn das Geld hat mir ja im Nov Dez u. Januar gefehlt. P.s. das Geld für die Wiedereingliederung habe ich bis heute noch nicht. Mit freundlichen Grüßen Karin

    1. Hallo Karin,
      leider wird das Geld als einmaliges Einkommen angerechnet (je nach Höhe aufgeteilt auf sechs Monate). Irrelevant ist dabei der Zeitraum, für den die Zahlungen geleistet werden bzw. wurden.
      Viele Grüße

  33. Hallo.
    Mein Sohn (23) lebt bei mir, ich beziehe ALG II. Er ist zur Zeit in einer schulischen Ausbildung. Mit Glück fängt er ab 1.8. eine Arbeit an. Sollte er dann noch weiterhin bei mir wohnen, sehe ich ein Problem. Mir ist klar das sein Gehalt berechnet wird. Jetzt zu meinem Problem: die Arge zahlt ja monatlich voraus. Ich bekomme am 1.8. Geld oder nicht? Sein Gehalt kommt ja dann erst Ende August. Heißt das das die Arge am 1.8. nicht zahlt und ich bzw wir ein Monat ohne Geld bin? Ich muss doch am 1.8. Miete und alles bezahlen. Wie geht das? Oder zahlt die Arge noch am 1.8. und stellt es zum 1.9. ein?

    1. Hallo Silke,
      ALG II wird gezahlt, solange eine Hilfebedürftigkeit besteht. Entscheidend ist hierbei der Tag, an dem Ihr Sohn sein erstes Gehalt bekommt bzw. der Zeitpunkt der Wertstellung. Dieser Zeitpunkt ist auf dem Kontoauszug vermerkt. Nehmen wir einmal an, Ihr Sohn erhält am 31. August sein erstes Gehalt. Dann stünden ihm noch bis einschließlich 30. August Leistungen zu. Eine Rückforderung käme nur für den 31. August infrage. Kommt das Gehalt am 01. September, sind Sie zu keiner Rückzahlung verpflichtet.
      Viele Grüße

  34. Hallo, ich habe in meiner Elternzeit ALG II bezogen und wechsle jetzt zum ALG I. Im ALG I Bescheid steht, dass ab März Auszahlungen an mich erfolgen und für Januar/Februar ein “vorläufiger Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers” besteht. Im ALG II Bescheid wird mir mitgeteilt, dass ich ab März nur noch einen Anspruch auf 31€ habe.
    Was bedeutet das für mich?
    Für Februar bekomme ich noch ALG II, Anfang März nur die 31€ und ich muss von Luft und Liebe leben, bis ich Ende März das ALG I erhalte? Ich bin alleinerziehend und habe niemanden, der mich in diesem Umfang finanziell unterstützen kann.
    Liebe Grüße

    1. Hallo Jay,
      das bedarf eines genaueren Blicks. Deshalb rate Ihnen, den ALG II-Bescheid von unseren Partneranwälten prüfen zu lassen. Wichtig ist allerdings, dass Ihr Bescheid nicht älter als einen Monat ist, sodass ggf. Widerspruch eingelegt werden kann.
      Viele Grüße

  35. Wenn ich Harze bekomme und mir von Freunden was geliehen habe was ich zurückzahlen darf mir das jobzenter was abziehen und dürfen sie mich fragen wie die Personen heißen wo ich mir was geliehen habe

    1. Hallo Müller,
      ein Privatdarlehen darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass es sich um ein Privatdarlehen handelt. Das kann erfordern, dass Sie offenlegen müssen, von wem Sie das Darlehen erhalten.
      Viele Grüße

  36. Hallo
    Ich habe kurzfristig zum 01.12.21 einen Job gefunden und per E-Mail das Jobcenter darüber informiert, mich zum 01.12.21 abzumelden, um eine Überzahlung zu vermeiden. Mein erstes Gehalt war schon am 28.12. auf meinem Konto. Nun will das Jobcenter knapp 1400€ von mir zurück. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Demnach hätte ich, Alleinerziehende mit Kind, einen Monat ohne Geld vom Jobcenter auskommen müssen??? Wovon hätte ich denn leben sollen???
    Was soll ich jetzt bloß machen? Das Zuflussprinzip ist eine reine Zumutung!!
    Ich hoffe, mir kann jemand helfen da ich wirklich verzweifelt bin

  37. Guten Tag,
    Bin zurzeit Hartz4 Empfänger.
    Wie sieht es aus wenn ich ab dem 03.01.2022 Vollzeit arbeite.
    Und mein erster Lohn am 03.02.2022 auf mein Konto überwiesen wird. Muss ich meine Hartz4 + Mietekosten zurückbezahlen für den Monat Januar?
    Bitte um Antwort
    LG Waldi

    1. Hallo Waldi,
      da Sie im Januar noch Hilfebedürftig sind, sollten Sie keine Rückerstattung befürchten müssen. Sollte Ihnen das Jobcenter dennoch einen Erstattungsbescheid zukommen lassen, lassen Sie diesen durch unsere Partneranwälte prüfen. Sie legen ggf. auch Widerspruch ein.
      Viele Grüße

  38. Guten Tag, Polok Julia mein Name und zwar ist mir von meiner zuständigen Frau von Jobcenter gesagt worden das mein Geld heute auf dem Konto sein wird d Problem aber ist mein Geld ist nicht da ich wollte fragen ob es eine bestimmte Uhrzeit gibt wann das geld am freitag raus gehen tut

    1. Hallo Frau Polok,
      ich kann Ihnen leider nicht sagen, wann das Jobcenter Ihnen Geld auszahlt. Das liegt nicht in unserer Hand und da haben wir auch keinen Einblick.
      Viele Grüße

  39. Hallo, ich beziehe H4 und beginne am 13.12. ein Arbeitsverhältnis. Muß ich das jetzt bereits dem Jobcenter melden bzw. mich dort abmelden?
    Was muß ich beachten und woher bekomme ich den Monat Januar noch Geld zum Leben und für die Miete? Was raten Sie mir hier wie ich vorgehen kann. Ich habe keine eigenen Mittel bis zur Gehaltszahlung die einen gesamten Monat beträgt.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Petra,
      ja, das müssen Sie dem Jobcenter mitteilen und das so früh wie möglich. Für den Januar sollten Ihnen aber noch Leistungen zustehen. Stellt das Jobcenter dennoch frühzeitig die Zahlung ein, sollten Sie Widerspruch einlegen. Unsere Partneranwälte unterstützen Sie dabei. Im ersten Schritt müssen Sie Ihren Bescheid vom Jobcenter prüfen lassen. Anschließend kann Widerspruch eingelegt werden.
      Viele Grüße

  40. Guten Tag, ich würde gerne wissen, wie es sich verhält, wenn die letzte ALG-2-Leistung am 29. für den Folgemonat (zB Juli) auf dem Konto eingeht und der erste Lohn am 29.07. eingeht. Wie greift das das Zuflussprinzip?

    1. Hallo Frau Tremmel,
      um Ihr Beispiel auszugreifen: Haben Sie für den Juli Leistungen erhalten, obwohl Sie zu Monatsbeginn eine Arbeit aufgenommen haben und den Lohn dafür auch im Juli erhalten, müssen Sie ggf. Leistungen zurückzahlen. Diese werden dann auf Ihren Hartz 4-Satz angerechnet. Anders würde es sich verhalten, wenn Sie den Lohn erst am 1. August erhalten würden. Dann wären Sie nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet.
      Viele Grüße

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