Vermögen & Schonvermögen beim Bürgergeld
Vermögen und der Bezug von Bürgergeld-Leistungen (ehemals Hartz 4) schließen sich nicht von vorneherein aus. Im SGB II (Sozialgesetzbuch) finden sich Regelungen zu Vermögensfreibeträgen und Schonvermögen – sprich: nicht verwertbarem Vermögen. Wir erklären Ihnen, was Sie als Bürgergeld-Empfänger zu diesen Regelungen wissen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Schonvermögen: Was ist darunter zu verstehen?
Das Schonvermögen ist Vermögen, dass Sie sich beim Bürgergeld-Bezug nicht anrechnen lassen bzw. nicht aufbrauchen müssen, um bezugsberechtigt zu sein. Dabei kann es sich ebenso um finanzielle Mittel wie auch Gegenstände handeln. Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen dazu, wann Vermögenswerte oder Gegenstände Vermögen darstellen und wann es unter das Schonvermögen fällt. Auch nehmen wir die Freibeträge unter die Lupe und erklären Ihnen, was es damit auf sich hat.
Vermögen und Einkommen: Was ist was?
Zwischen Vermögen und Einkommen zu differenzieren, ist nicht immer einfach. Grundsätzlich lässt sich aber sagen: Alles, was Sie bereits vor dem Bezug von Bürgergeld (ehemals ALG II bzw. Hartz 4) besessen haben, stellt Vermögen dar. Alles, was Sie während des Bezuges bzw. nach Antragstellung erhalten, stellt Einkommen dar.
Vermögen kann dabei ganz unterschiedlicher Natur sein:
- Bargeld
- Sparbücher
- Wertpapiere
- Grundstücke
- Immobilien
- Schmuck und sonstiges Sachvermögen
Als Vermögen ist neben Bargeld also all das zu bewerten, was Sie in Bargeld umwandeln können, um es für Ihren Lebensunterhalt aufzuwenden. Der Zeitpunkt der Ermittlung Ihres Vermögens und entsprechender Vermögensfreibeträge richtet sich dabei in der Regel nach dem Datum der Antragstellung.
Achtung: Erbschaft ist kein Einkommen!
Erbschaften werden seit dem 1. Juli 2023 immer als Vermögen behandelt, egal ob sie vor oder während des Leistungsbezuges anfallen.
Anrechenbares Vermögen muss verwertbar sein
Vermögen, das zur Anrechnung auf den Bürgergeld-Satz herangezogen werden soll, muss verwertbar sein. Um verwertbares Vermögen handelt es sich, wenn es für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann oder aber durch Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Verbrauch zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu finanziellen Mitteln bzw. Einkommen umgewandelt werden kann.
Was unter Vermögen fällt, haben wir bereits im vorherigen Punkt dargelegt. Unerheblich ist dabei, ob sich das Vermögen im Inland oder Ausland befindet. Allein das Vorhandensein und die Verfügbarkeit sind relevant.
Hinweis: Nicht verwertbares Vermögen
Vermögen, das zwar vorhanden ist, über das der Besitzer aber keine Verfügungsgewalt besitzt, ist nicht verwertbar und demnach nicht anzurechnen. Dabei kann es sich um angemessenes Wohneigentum handeln, sofern selbst genutzt, oder um Ansprüche aus einer persönlichen Leibrente.
Auch wichtig für Sie zu wissen ist: Nicht immer müssen Sie verwertbares Vermögen auch aufbrauchen, um berechtigt zu sein, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Ist die Verwertung Ihres Eigenheims etwa wirtschaftlich nicht zumutbar, kann das dazu führen, dass es nicht zur Bewertung Ihres Bürgergeld-Anspruches herangezogen werden darf.
Vermögen im Bürgergeld-Bezug: Wie viel dürfen Leistungsempfänger besitzen?
§ 12 SGB II legt ganz genau fest, wer wie viel Vermögen besitzen darf bzw. wie hoch die unterschiedlichen Grundfreibeträge ausfallen und was als Schonvermögen für die Anrechnung tabu ist.
Grundsätzlich gilt dabei ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 EUR pro Person als Schonvermögen. Dieser Grundfreibetrag gilt auch für minderjährige Kinder. Jobcenter dürfen Vermögen bis zu dieser Grenze also nicht bei der Festsetzung Ihres Regelsatzes berücksichtigen. Das wiederum heißt für Sie im Umkehrschluss: Sie dürfen immer mindestens bis zu 15.000 EUR besitzen, ohne dass es sich auf Ihren Leistungsbezug mindernd auswirkt.
Hinweis: Karenzzeit Schonvermögen
Beantragen Sie erstmalig Bürgergeld, dürfen Sie im ersten Jahr des Leistungsbezuges über ein Vermögen in Höhe von bis zu 40.000 EUR verfügen. Nach dieser einjährigen Karenzzeit gilt dann der pauschale Betrag in Höhe von 15.000 EUR für Schonvermögen pro Person.
Leben in einer Bedarfsgemeinschaft: Wessen Vermögen wird angerechnet?
Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft gilt: Das Einkommen wie auch Vermögen aller Mitglieder wird herangezogen, um Ihren Regelsatz festzusetzen. Hintergrund ist, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft vom gegenseitigen Einstehen ausgegangen wird. Das bedeutet, dass sich alle BG-Mitglieder gegenseitig finanziell unterstützen sowie gemeinsam haushalten und wirtschaften.
Ist also in einer BG, die aus mehreren Personen besteht, erhebliches Vermögen vorhanden, muss dieses aufgebraucht werden, ehe es Leistungen vom Jobcenter gibt.
Hinweis: Übertrag von Freibeträgen
Es kommt vor, dass ein BG-Mitglied seinen Freibetrag nicht voll ausschöpft. In dem Fall kann der jeweilige Freibetrag auf ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Schonvermögen: Das müssen Sie sich nicht anrechnen lassen
Neben finanziellen Mitteln können auch Gegenstände Vermögen darstellen. Einige sind dabei allerdings grundsätzlich vom Jobcenter außer Betracht zu lassen.
Angemessener Hausrat: Ob Möbel, Elektrogeräte oder Deko – alles, was Sie zu einer normalen Lebensführung benötigen, darf sich nicht mindernd auf Ihren Bürgergeld-Anspruch auswirken. Zählen zu Ihrem Hausrat allerdings teure Gemälde, Kunstgegenstände oder Einrichtungsgegenstände mit enormem Wert, kann es sich um unangemessenen Hausrat handeln – eine Verwertung kann gefordert werden, ehe Sie Leistungen beanspruchen können.
Kraftfahrzeuge: Ein Auto oder Motorrad unterliegen in der Regel dem Schonvermögen. Doch auch hier gilt das Prinzip der Angemessenheit. In Zahlen ausgedrückt: Ein Fahrzeugwert von rund 15.000 EUR ist legitim. Wird dieser Betrag überstiegen, kann das zwar in Einzelfällen gerechtfertigt sein, beispielsweise bei behindertengerechten Fahrzeugen – eine Verwertung ist dann in der Regel aber nicht auszuschließen.
Wohneigentum/Eigenheim: Bürgergeld-Bezug schließt den Besitz eines Eigenheims nicht aus, sofern die Immobilie angemessen ist. Dabei unterscheiden sich die Maßstäbe untereinander – ein Eigenheim darf größer sein als eine Eigentumswohnung. Ebenso gelten andere Richtwerte als bei Mietwohnungen.
Art der Immobilie | Personenanzahl | maximale Wohnfläche in m² |
---|---|---|
Einfamilienhaus | 1-4 | 140 |
5 | 160 | |
6 | 180 | |
jede weitere Person | + 20 | |
Eigentumswohnung | 1-4 | 130 |
5 | 150 | |
6 | 170 | |
jede weitere Person | + 20 |
Bei unangemessenem Wohneigentum kann der Leistungsträger eine Verwertung verlangen, sofern keine Alternativen wie beispielsweise eine komplette Vermietung oder teilweise Untervermietung bestehen.
Gegenstände zur Berufsausbildung/Erwerbstätigkeit: Gegenstände, die für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit notwendig sind, bleiben anrechnungsfrei. Vor dem Hintergrund einer möglichen Neuanschaffung zählen diese nicht zum Vermögen.
Altersvorsorge: Vermögen oder Schonvermögen?
Mit der Altersvorsorge wollen sich Menschen im Alter abgesichert wissen. Wer lange Zeit in eine Altersvorsorge investiert hat, bangt unter Umständen bei bevorstehendem Bürgergeld-Bezug um die gezahlten Beiträge. Dabei gelten für diese Form der Vermögensbildung ebenso Grundfreibeträge.
Riester Rente als staatlich geförderte Altersvorsorge
Die Riester Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Bedeutet: Wer in die Altersvorsorge einzahlt, erhält vom Staat zusätzliches Geld. Und weil der Staat diese Form der Vermögensbildung fördert, bleibt sie auch im Bürgergeld-Bezug anrechnungsfrei. Selbiges gilt auch für die Rürup Rente.
Wichtig: Jährliche Nachweise
Damit die Altersvorsorge für Sie anrechnungsfrei bleibt, bedarf es eines jährlichen Nachweises. Der Anbieter stellt dazu eine Bescheinigung aus, die Auskunft über den Stand des Vermögens gibt.
Außerdem wichtig: Kündigen Sie Ihre Riester Rente frühzeitig, kommt es zur Anrechnung des Vermögens. Die Grundlage hierfür liefert das Zuflussprinzip, nach dem finanzielle Mittel im Monat des Erhalts als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Private Altersvorsorge & Bürgergeld
Für private Altersvorsorgen gewährt der Gesetzgeber seit April 2010 einen Grundfreibetrag in Höhe von bis zu 750 EUR pro Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) – davor lag dieser bei 250 EUR. Voraussetzung für die Gewährung der jeweiligen Freibeträge ist allerdings, dass die Verwertung der Altersvorsorge bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist.
Sollte das Vermögen der Altersvorsorge den Freibetrag übersteigen, kann es jedoch zur Anrechnung auf den Regelsatz kommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Betrag, der den Freibetrag sprengt, mit einem noch nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag zu verrechnen.
Ausnahmen bei der Verwertung von Vermögen
Die Verwertung von Vermögen kann unter Umständen eine besondere Härte darstellen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein Andenken an einen verstorbenen Angehörigen handelt oder aber die Verwertung unwirtschaftlich wäre. Das ist jedoch im Einzelfall durch das Jobcenter zu prüfen.
Anrechnung von Vermögen umgehen – diese Konsequenzen drohen
Vermögen beiseite schaffen, sich für den Erhalt eines Geldbetrages vom Bürgergeld-Bezug abmelden, Erbe an jemand anderen übertragen – wenn es darum geht, Vermögen vor der Anrechnung zu schützen, wird so manch ein Bürgergeld-Empfänger kreativ. Davon ist aber dringend abzuraten – Konsequenzen drohen. Schlimmstenfalls wird Ihnen Sozialbetrug zur Last gelegt und dabei handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern vielmehr um eine Straftat nach § 263 StGB (Strafgesetzbuch).
Die Geldstrafe, die Ihnen dann droht, kann die Anrechnung, die bei ehrlichem Vorgehen erfolgt hätte, übersteigen – bis hin zu einer Freiheitsstrafe.
Zweifeln Sie an der rechtmäßigen Anrechnung Ihres Vermögens bzw. der korrekten Berücksichtigung von Schonvermögen, lassen Sie Ihren Jobcenter-Bescheid von uns prüfen. Stellen wir eine fehlerhafte Berechnung fest, wird Widerspruch eingelegt.
Hinweis: Widerspruch bei Vermögensanrechnung
Bei einem Widerspruch gegen die Anrechnung von Vermögen bedarf es großer Sorgfalt. Zudem sollten wichtige Unterlagen, die belegen, dass beispielsweise gar nicht so viel Barvermögen vorhanden ist wie angerechnet, nicht fehlen.
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Quellen:
- Sozialgesetzbuch II (SGB II): § 12 SGB II
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Seit dem 1.1.23 bin ich vom ALG² zum Bürgergeld übergegangen, nun soll ich einen WBA ausfüllen und neu ist ja das wieder komplette VM abgefragt wird. Jetzt aber zu meiner eigentlichen Frage und zwar geht es darum, das bei meinen 2 Kindern jeweils 2,300€ auf deren Konto liegt Taschengeld oder wenn was übrig bleibt und auch teils Kindergeld wird mir dieses Geld als Miete etc. angerechnet oder brauche ich mir da keine Sorgen machen? Immerhin ist es für die Kinder und nicht für mich und diese können nichts dafür, das ich derzeit Leistung beziehe.
Über eine zeitnahe Info wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele herzliche Grüße
Hallo Kevin,
sofern das Geld nicht plötzlich aufgetaucht ist, es sich also um Erspartes handelt, sollte es zu keiner Anrechnung kommen.
Viele Grüße
Hallo mein Vater (63), wurde Juni 22 von Arbeitslosengeld zu Harz4 geschoben. Die Berechnung läuft immer noch da noch einige Sachen unklar waren. Zudem wurde im November 22 der Antrag auf Frührentner gestellt, hier kam aber leider noch gar keine Antwort dazu.
Nun ist sein Vater im Februar verstorben und hinterlässt ihm ein Vermögen von ca 15000€.
Dieses Geld soll ihm in den nächsten 2-3 Monaten zur Verfügung stehen.
Ist die gesamte Erbschaft nun beim Jobcenter als Einkommen anzurechnen, oder gibt es hier noch Möglichkeiten um es zu schützen?
VG Steffi
Hallo Steffi,
sofern Ihrem Vater die Erbschaft vor dem 1. Juli zufließt, wird es über einen Zeitraum von sechs Monaten als Einkommen beim Bürgergeld-Bezug berücksichtigt. Daran führt kein Weg vorbei. Verfügt er erst nach dem 1. Juli über die Erbschaft, geht sie direkt ins Vermögen über und wird in der Regel nicht angerechnet.
Viele Grüße
Hallo,
mich interessiert, welche Vermögensfreigrenze bei meinem Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld gilt.
Am 1.1.23 bin kch während des Bezugs automatisch von ALG II zu Bürgergeld übergegangen. Nun endet der Bewilligungszeitraum am 30.4.23.
Welches Schonvermögen gilt für den WBA ab 1.5.23? Sind es 40.000 oder 15.000 €?
Und ab wann wird im ersten Fall die Karenzzeit berechnet?
Vielen Dank und freundliche Grüße
M. L.
Hallo M.L.,
ich muss mich einmal korrigieren: Tatsächlich gilt für Sie ein Freibetrag in Höhe von 40.000 EUR beim Vermögen. Auch die Karenzzeit von einem Jahr greift bei Ihnen. Beides gilt für Sie seit dem 1. Januar und nicht erst mit dem Weiterbewilligungsantrag.
Viele Grüße
Hallo,
Ich bin selbständig und bin nun seit 4/21 wegen der lockdowns auf Grundsicherung und zuschuss für meine private Miete angewiesen. Meine Einnahmen haben sich nicht mehr stabilisiert und ich bekomme seit 1.1.23 Bürgergeld. Ich werde im Mai 2023 nun 65 Jahre alt und ab 1.6.24 beziehe ich ca 750€ Rente und arbeite so gut es geht in meinem Studio weiter um meine Rente aufzustocken. Am 1.12.23 kommt meine private Rentenversicherung , in die ich seit 2004 Beiträge zahle zur Auszahlung. Der Betrag wird voraussichtlich ca 20.000€ betragen, den ich einmalig auszahlen lassen möchte. Kann mir diese Rentenversicherung an Sozialhilfe oder Bürgergeld angerechnet werden oder reduziert sich dadurch der Betrag vom Bürgergeldanspruch, wenn ich zu diesem Zeitpunkt noch auf Bürgergeld angewiesen bin. Oder darf ich den Betrag
uneingeschränkt auch nach dem Karenzjahr behalten? Oder was muss ich beachten?
Auf meinem Konto habe ich noch einen Betrag von ca 4500€ .Das Geld stammt von der letzten Uberbrückungshilfe die ich im 2.quartal 2022 bekommen habe
Danke für Ihre Unterstützung und Antwort was ich in meinem Fall bedenken muss.
Grüße ML
Hallo Monika,
sofern Sie sich zum Zeitpunkt der Auszahlung im Leistungsbezug befinden, wird Ihnen diese auch als einmalige Einnahme angerechnet. Dabei kommt es zu einer Umverteilung und Anrechnung des Betrags auf sechs Monate. Alles, was danach noch übrig ist, geht in Ihr Vermögen über.
Viele Grüße
Hallo! Wo finde ich einen Paragraph zu Vermögensumwandlung?
Also um zu belegen, dass verkaufte Babyklamotten in kleinen Beträgen eine vermögensumwandlung sind und kein regelmäßiges Einkommen.
LG C. Grawe
Hallo C.G.,
dazu gibt es keinen Paragrafen. Ist es zu einer Anrechnung gekommen, lassen Sie den entsprechenden Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Die unterstützen Sie auch bei einem Widerspruch.
Viele Grüße
Hallo,
Ich bin mit einer Vietnamesin verheiratet und halte mich deshalb immer für längere Zeiträume
in Südostasien auf, zuletzt knapp fünf Monate.
Während dieser Zeit bin ich natürlich vom Hartz 4 Bezug abgemeldet.
Weil auf meinem Konto zunehmend Ebbe herrscht, schenkte mir die Familie meiner Frau 3000,- Euro in Bar.
Aktuell bin ich wieder in Deutschland und habe diese Tage auch wieder ALG2 beantragt.
Den geschenkten Geldbetrag würde ich auch gerne auf mein Konto einzahlen.
So viel ich weiß wird eine Schenkung als Vermögen und nicht als Einkommen bewertet, wenn man zum
Zeitpunkt des Geldzuflusses nicht in Bezug war, bzw. keinen Neuantrag gestellt hatte.
Ist das richtig?
Das Geld bekam ich im September, es zu überweisen wäre aber von Vietnam aus zu kostspielig gewesen.
Mit freundlichen Grüßen, Robert
Hallo Robert,
zahlen Sie das Geld auf Ihr Konto ein und beantragen Sie erst im Folgemonat die Leistungen. Dann sollte es zu keiner Anrechnung kommen.
Viele Grüße
Hallo liebes Beratungsteam,
mein Ehemann ist seit 4 Jahren Ausgesteuert und vom Jobcenter als nicht arbeitsfähig eingestuft worden.
Sein Erwerbsminderungsantrag wurde jetzt nach dem Wiederspruch abgelehnt, so dass es jetzt zur Klage vor dem Sozialgericht kommt.
Das könnte ca. 11 – 15 Monate bis zu einem Urteil dauern.
Ich bekomme eine kleine Rente von ca. 520 €.
Mein Wüstenrot Bausparer liegt mit ca. 4300 € seit August 2022 zur Auszahlung bereit.
Seitdem habe ich bis jetzt pro Monat 35 € ohne Verzinsung weiter einbezahlt.
Jetzt habe ich Angst, dass dieses Ersparte Geld an unsere BG / Job-Center Lebenskosten angerechnet wird.
Wir leben eh schon aus Existenzängsten auf einem Campingplatz und benötigen dringend ein Schutzdach über unseren Wohnwagen.
Dazu wollten wir den Sparer verwenden.
Der Sparer ist schon vor der Unterstützung von Jobcenter abgeschlossen worden.
Vermutlich ist das ein Vermögen?
Was hat es mit den 3100 € Schonvermögen auf sich?
Wenn es doch immer heißt, dass man pro Lebensjahr 150 € behalten darf
Ich bin 60 Jahre, also 150 x 60
Ich würde mir das Geld gerne so schnell wie möglich auszahlen lassen, denn ich habe Angst, dass wir mal kein Bargeld mehr bekommen.
Über eine zeitnahe Info wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele herzliche Grüße
Hallo Evi,
lösen Sie Ihren Bausparvertrag auf, handelt es sich um eine Vermögensumwandlung. Es kommt dabei aufgrund der Höhe (der Betrag liegt unter Ihrem zulässigen Schonvermögen) zu keiner Anrechnung.
Zum Schonvermögen: 3.100 EUR Vermögen steht jedem frei, unabhängig vom Alter. Bis zu dieser Grenze darf es nicht zu einer Anrechnung kommen. Abhängig vom Alter kann diese Grenze höher liegen. Ausgehend davon, dass Sie 1962 geboren sind, beträgt Ihr Schonvermögen 9.900 EUR.
Viele Grüße
Ohh sorry, ich habe leider jetzt erst Ihre Antwort gesehen …..
Was für eine gute Nachricht.😀
Ich habe mir wirklich meinen Kopf zermartert, bis ich auf Ihre Seite gestoßen bin und vor allen Dingen Ihre Rückmeldung bekam.
Vielen tausend Dank dafür.
Bleiben Sie gesund und munter.
Evi & Günther 🥰
Soooooo liebes Team, ich vermute, dass ich jetzt doch noch ein Problem wegen des Schonvermögens habe…
Ich hatte total vergessen, dass ich im Mai 2022 meine Riesterrente in Höhe von 8232.01 € ausbezahlt bekommen habe.
Da wollte mir das Jobcenter fast um ein Haar den Betrag mit verrechnen.
Mein Mann läuft Krankheitsbedingt über das Jobcenter und ich bekomme eine kleine Erwerbsminderungsrente.
Aber wir werden als BG gerechnet.
Die Riesterrente hatte ich schon seit dem Jahr 2002 angespart und war eben im Mai 2022 zur Auszahlung fällig.
Jetzt ist mein Wüstenrotsparer eben mit 4300 € zur Auszahlung fällig.
Das wären dann für das Jahr 2022 insgesamt ein Betrag von 12.522.01 €.
Also weit über den 9.900 €.
Würde etwas bringen, wenn ich mir die 4300 € erst nächstes Jahr auszahlen lasse, oder spielt das keine Rolle?
Hoffentlich gibt es noch eine Rettung für mein Erspartes, wir brauchen es wirklich sehr dringend.
Sie haben mir schon eine gute Nachricht senden können.
Vielleicht gibt es nochmal ein gutes Feedback für mich. ….
Vielen tausend Dank für ihre Mühe.
Evi….🤗
Hallo Evi,
sofern Sie die Riesterrente nicht vorzeitig in Anspruch genommen haben, ist diese ohnehin nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Eine Altersvorsorge ist vor Verwertung geschützt. Zudem dürfte das Gesamtvermögen den Freibetrag auch nicht überschreiten, sofern Ihr Ehemann nicht auch über Vermögen verfügt, das seinen eigenen Freibetrag völlig ausschöpft.
Damit einen schönen Start ins Wochenende für Sie.
Viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Frage: Wir haben am 22.02.22 geheiratet und haben von meiner Mutter und von meiner Schwester Geld für die Hochzeitsreise geschenkt bekommen. Verglichen mit den Diäten in Berlin war es nicht einmal die Kaffeekasse von einem Büro in Berlin. Ich habe zu diesem Zeitpunkt bereits ALG II bezogen. Kann dieses Geld durch das JobCenter, das für die Hochzeitsreise gedacht ist (meiner Meinung nach eine außerordentliche Zahlung), auf das ALG II angerechnet werden?
2. Frage: Meine Eltern haben 1998 Aktien gekauft, die mir meine Mutter VOR Bezug des ALG II überschrieben hatte. Sie waren also vor meinem ALG II Bezug in meinem Besitz. Ich habe diese Aktien jetzt verkauft, da sie nicht mehr rentabel sind. Gilt der Erlös als Einkommen oder Vermögen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo Heike,
beim Geldgeschenk ist die Höhe entscheidend. Eine genaue Zahl können wir Ihnen nicht nennen, wenn sich der Betrag aber im Rahmen bewegt, sollte es zu keiner Anrechnung kommen. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie den Bescheid prüfen lassen, sofern eine Anrechnung daraus hervorgeht.
Beim Verkauf Ihrer Aktien handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen.
Viele Grüße
Hallo, Julia,
ich bedanke mich herzlich für Ihre Antwort. Es handelt sich um 2.300,00 € Schenkung für die Hochzeit. Der Bescheid vom vorigen Jahr Oktober 2021 nutzt bei der Angelegenheit nicht viel, glaube ich. Ich habe eine Anhörung zu der Angelegenheit bekommen, die habe ich beantwortet und warte ab, was sie vom JobCenter sagen.
Wo kann ich den Bescheid prüfen lassen?
Danke für Ihre Hilfe.
MfG
Heike Smolen-Jäger
Hallo Heike,
bei dem Betrag ist eine Anrechnung wahrscheinlich nicht zu vermeiden. Dass es um einen Bescheid aus dem vergangenen Jahr geht, wussten wir nicht – da kann eine Prüfung in der Tat nichts mehr ausrichten. Grundsätzlich können Sie aber alle Bescheide, die sich innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat befinden, von unseren Partneranwälten prüfen lassen.
Viele Grüße
Hallo, ich habe in den 2 Monaten vor Antragstellung Bargeld in Höhe von monatlich ca. 2600€ in mein Konto eingezahlt.
Dieses wurde auch direkt wieder überwiesen.
Kontostand also 0 €
Jetzt hat das jobcenter mir diese Beträge als Einkommen in 6 Monate aufgeteilt und Bon meiner Grundsicherung abgezogen…
Ich bin alleinerziehender Papa und mir fehlen so monatlich 350€
Ist das rechtens?
Hallo Sascha,
haben Sie das Geld tatsächlich vor Antragstellung eingezahlt, dann dürfte es zu keiner Anrechnung durch das Jobcenter kommen. Lassen Sie Ihren Bescheid (sofern nicht älter als einen Monat) in dem Fall zwecks Widerspruch durch unsere Partneranwälte prüfen. Haben Sie es aber nach Antragstellung und vor Bewilligung eingezahlt, dann darf es angerechnet werden. Hier gilt es, genau zu unterscheiden.
Viele Grüße
Hallo,
ich beziehe z.Z ALG 1 (stehe aber dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung)
Da ich als Altenpflege sozusagen kaputtgeschrieben bin wurde ich als ungelernt eingestuft und bekomme 855 Euro ausbezahlt. Nun meine Frage …ist es möglich das mit AlG 2 Aufzustocken?
Danke
Liebe Grüße
Stefanie
Hallo Stefanie,
ein Anspruch kann bei Ihnen bestehen. Stellen Sie also einen Antrag. Kommt es zum Ablehnungsbescheid, können Sie den durch unsere Partneranwälte zwecks möglichem Widerspruch prüfen lassen.
Viele Grüße
Hallo,ich bekomme seit zwei Jahren Hartz 4.Da ich vor vier Jahren erkrankt bin und seither eine Therapie nach der anderen machen.Zusätzlich wurde ich bereits ausgesteuert.Ich bin 57 Jahre alt und alleinlebend.Mein Hartz 4 Einkommen reicht nicht einmal zum Leben,weil meine Miete angeblich über dem Satz liegt Auf mein Auto bin ich aus gesundheitlichen Gründen angewiesen, allerdings ist der Unterhalt dafür günstiger als eine Monatskarte für die Bahn.
Nun wurde ich von meinem Vater mit sechstausend Euro beerbt,wovon eintausend Anwaltskosten bezahlt werden müssten. Das Jobcenter habe ich zuvor schriftlich informiert und welche angefallenen Rechnungen ich damit begleichen muss. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Jobcenter,dass es einen Aufhebungsbescheid gibt,da ich Einkommen habe.Trotz Erklärung und Rechnungsbelegen, Kontoauszug usw. soll ich nun das Geld für diesen Monat zurück bezahlen und bekomme nächsten Monat nichts mehr.Ich weiß jetzt nicht mehr weiter.
Hallo Gabriele,
lassen Sie den Aufhebungsbescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Hat das Jobcenter einen Fehler gemacht, wird Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Wichtig ist dabei nur, dass der Bescheid nicht älter als einen Monat ist (Widerspruchsfrist). Für Sie entstehen dadurch keinerlei Kosten.
Viele Grüße
Hallo
Ich bekomme im Juli meine festangelegten Sparbriefe ausgezahlt , sind diiese nun Vermögen oder Einkommen ( angekegt wurden sie vor Antrag)
Mit freundlichen Grüßen
Jessica
Hallo Jessica,
es handelt sich dabei um eine Vermögensumwandlung. Deshalb stellt es auch Vermögen dar.
Viele Grüße
Guten Tag… ab wann gelten zurückliegende Einnahmen als Vermögen. Ich möchte Hartz 4 beantragen, habe aber am Angang des Jahres noch Einnahmen meiner ehemaligen Selbstständigkeit aus 2021 gehabt. Zufluss war von Dez. 2021 bis April2022. Ab Mai habe ich keine Einnahmen mehr. Wie lange muss man mit einem Antrag warten, bis dieser Zufluss nicht mehr als anrechenbares Einkommen , sondern als Vermögen angesehen wird (wegen Freibetrag). Vielen Dank
Hallo Sabrina,
Ihre Einnahmen sind bereits dem Vermögen zuzuordnen. Anrechenbares Einkommen stellen nur Einnahmen dar, die Ihnen während des Leistungsbezuges zufließen. Sie brauchen deshalb mit der Antragstellung nicht zu warten.
Viele Grüße
guten tag
ich bezeihe hartz 4 und mein mann ist rentner wurd das rente von mein mann von 593,00 angerechnet. und die 2 frage ware das mein mann für sein altesvorsorge ein lebensversicherung hat was jatzt ausgezahlt wurd muss ich das angeben oder darf mein mann dass auf sein sparbuch tun
vielen dank
Hallo vina paul,
die Lebensversicherung nimmt auf Ihren Anspruch Einfluss und wird zur Berechnung herangezogen. Deshalb müssen Sie das Einkommen dem Jobcenter melden. Je nach Höhe kann die Zahlung über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden, danach ist es als Vermögen zu betrachten. Ob Ihr Mann das Geld auf ein Sparbuch einzahlen will, bleibt aber grundsätzlich ihm überlassen.
Viele Grüße
Hallo, ich habe das Auto im Wert von 7500 EUR und 10 000 auf dem Konto. Ich bin alleinerziend und mein 4,5 jähriger Sohn hat Autismus. Seit seinem Geburt haben wir auf meine Ersparnisse gelebt. Bald wird knapp mit dem Geld und ich kann nicht arbeiten gehen. Meine Frage wäre: mein Auto möchte ich behalten, wie viel darf ich zusätzlich auf dem Konto als Schonvermögen haben? Ich bin 43 Jahre alt. Vielen lieben Dank! Ä
Hallo Sonja,
noch bis Ende dieses Jahres gelten noch Sonderregelungen, nach denen Sie vorerst rund 60.000 EUR Vermögen haben dürfen. Ihr Schonvermögen, das für das Jobcenter tabu ist, dürfte sich um 10.050 EUR belaufen.
Viele Grüße
Hallo ich habe mich August 19 von meinem Mann getrennt und beziehe seitdem ALG 2, unser Haus wird jetzt veräußert, die Zahlungen vom Amt galten als Darlehen wobei ich jetzt bis September 21 Bescheide bekommen hab das es als normale Leistung gilt. Die Leistungen von September 21 bis September 22 sind wiederum als Darlehen. Der Gewinn vom Haus, zählt der als Schonvermögen oder muss ich davon jetzt leben? Ich habe drei kleine Kinder.
Natürlich fände ich es auch ungerecht das mein Exmann seine Hälfte behalten darf und ich mich und die Kinder damit über Wasser halten müsste.
Vielen Dank für eine Antwort
Hallo Stephanie,
leider werden Sie von dem Erlös aus dem Hausverkauf leben müssen. Da Ihnen Hartz 4 als Darlehen gewährt wurde, wurde das Vermögen als verwertbar angesehen. Ihren Ex-Mann sollten Sie zu Unterhaltsleistungen heranziehen.
Viele Grüße
Wird eine Einmalige Zahlung zur Riesterrente in der Höhe von 37000€ beim Hartz IV Antrag als Schon Vermögen anerkannt. Die Einzahlungen sind schon vor längerer Zeit erfolgt. Ich bin 62 Jahre alt.
Hallo Frank,
wenn Sie die Zahlung vor Antragstellung erhalten haben, fällt das unter Vermögen bzw. Schonvermögen. Haben Sie einen Antrag auf Hartz 4 gestellt und die Zahlung danach erst erhalten, gilt der Betrag als Einkommen.
Viele Grüße
Guten Tag,
ich beziehe ALG II und befinde mich momentan in einer laufenden Maßnahme bis September 2022.
Ich muss bis Ende Mai meinen WBA stellen, jedoch stehe ich nun vor einer Frage:
Bei meinem vorherigen WBA hatte ich weniger als 1000€ auf dem Konto und hatte auch kein zusätzliches Vermögen/Einkommen, oder sonstiges angegeben. Weil meines Erachtens nichts Nennenswertes dort war/ist.
Jedoch habe ich zwischenzeitlich bei meinen Eltern alte Wertgegenstände von mir gefunden und diese verkauft. Somit fand eine Vermögensumwandlung statt. Insgesamt habe ich ca. 4500€ erhalten und diese auch auf mein Bankkonto eingezahlt.
Ich weiß, dass viele hier dazu anraten kein Geld auf der Bank zu haben, jedoch fühle ich mich mit so viel Geld zuhause unsicher, deswegen habe ich es eingezahlt.
Nun weiß ich, dass jeder der ALG II bezieht auch ein Schonvermögen haben darf. Ich bin 32 und dürfte somit 5700€ Schonvermögen haben.
Darf mich das Amt nun ankreiden, warum ich auf einmal so viel Geld eingezahlt habe und mir den WBA ablehnen?
Darf ich ohne weiteres Geld auf mein Konto einzahlen, solange ich das Schonvermögen nicht überschreite?
Vielen Dank im Voraus,
Tim
Hallo Tim,
sofern Sie das Geld eingezahlt haben, während Sie Hartz 4-Leistungen erhalten, müssen Sie das dem Jobcenter in jedem Fall mitteilen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem es auf Ihrem Konto eingegangen ist. Voraussichtlich wird es dann auch zu einer Anrechnung als sonstiges Einkommen kommen. Vermögen bzw. Schonvermögen stellt das Geld nur dar, wenn Sie es bereits vor Ihrem Hartz 4-Antrag besessen haben. Alles, was Sie während des Bezuges bzw. nach dem Antrag erhalten, gilt als Einkommen.
Viele Grüße
Hallo, meine Frau ist 61 und das ALG läuft jetzt aus. Deshalb hat sie H4 beantragt. Wir haben zur Alterssicherung eine Ferienwohnung. Fällt die unter das Schonvermögen oder muß die verwertet bzw. verkauft werden? Besten Dank für eine Info!
Hallo Tom,
das kommt auf den Wert der Wohnung an. Dieser muss im Bereich des Freibetrags für Schonvermögen liegen. Dass die Wohnung als Alterssicherung gedacht ist, spielt leider keine Rolle. Werden allerdings Mieteinnahmen erzielt, könnte die Wohnung vor Verwertung geschützt sein.
Viele Grüße
Hallo, ich bin 27 und wohne mit meinen Eltern in einer bedarfsgemeinscjft. Ich brauche das alg2 um mich während meiner Umschulung finanzieren zu können. Jetzt möchte das Amt eine vermögenausk7nft und meine Eltern haben etwas über 10000 Euro aufm konto und ein Auto sonst nichts… kann mein hartz 4 antrag aufgrund des Geldes aufm konto abgelehnt werden?
Danke schonmal
Hallo Marko P,
da Sie über 25 Jahre alt sind, handelt es sich bei Ihnen nicht um eine Bedarfsgemeinschaft. Dementsprechend dürfte das Vermögen Ihrer Eltern nicht berücksichtigt werden. Sollte es zur Anrechnung kommen oder erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, lassen Sie Ihren Bescheid in jedem Fall von unseren Partneranwälten prüfen, um dann ggf. Widerspruch dagegen einzulegen.
Viele Grüße
hallo,
ich arbeite Vollzeit ich habe 2000,00 Netto, mein Mann will Harz 4 beantragen …Wie sieht es aus mit meinem Gesparten (hab ein Sparbuch)? muss ich es aufbrauchen?
Hallo Mira,
es gibt ein sogenanntes Schonvermögen, das das Jobcenter nicht anrechnen darf. Hier ein entsprechender Beitrag dazu: Vermögen und Freibetrag bei Hartz 4. Je nach Alter gelten unterschiedliche Obergrenzen.
Viele Grüße
Ich bin 60 Jahre alt. Mir wurde meine Riesterrente vorzeitig ausgezahlt. Auch eine Unfallversicherung mit Rückzahlung habe ich erhalten. Alles zusammen ca.15000 € Ist das noch im Freibetrag?
Hallo Birgit,
der Freibetrag spielt keine Rolle, sofern Sie sich im Leistungsbezug befinden. Rente und Rückzahlung werden als Einkommen angerechnet, aufgeteilt auf sechs Monate. Erst danach zählt es als Vermögen, weshalb auch erst dann der Freibetrag zum Tragen kommt.
Viele Grüße
Guten Tag,
Ich bekomme hartz4 Aufstockung, da ich teilzeit arbeite.
Habe im vergangenen Jahr Juni 21, eine sog. Filial Prämie für das vergangene Geschäftsjahr erhalten. Ca 500€ einmalig.
Bei meinem Folgeantrag für 2022 wurde
mir das jetzt abgezogen, da ich zuviel Leistung erhalten hätte und bekomme jetzt monatlich 10% weniger.
Ist das rechtens?
Wenn ich das auf 12 Monate rechne, bin ich weit unter dem monatlichen Freibetrag.
Gibt es nicht sowas wie Schonvermögen, das man ohne Abzug haben darf?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mfg
Martina Wiest
Hallo Martina,
leider ja. Wenn Ihnen eine Prämie im laufenden Bezug zufließt, wird es als Einkommen berücksichtigt, nicht als Vermögen. Eine Umverteilung auf zwölf Monate ist nicht möglich.
Viele Grüße
Schonvermögen
Hallo.
Meine Frau hat ALG2 beantragt. Ich bin im Altersruhestand (73) aber trotzdem in der Bedarfsgemeinschaft.
Wie hoch wäre mein Schonvermögen?
Vielen Dank
MfG
Tobias Bronkhorst
Hallo Herr Bronkhorst,
Ihr Freibetrag läge bei rund 10.050 EUR.
Viele Grüße
Ich bin seit April Rentnerin und habe Grundsicherung beantragt und einen Zuschuss bekommen.
Zuvor habe ich Harz4 bekommen, um meinen Lebensunterhalt im Alter zusichern habe ich die Absicht mein Haus zuverkaufen, wenn ich die zunehmenden Kosten nicht mehr bezahlen kann.
Meine Frage: Muss ich die Gelder die ich als Empfänger von Harz4 bekommen habe von den Erlös des Verkaufes zurück zahlen?
Viele dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Matthes
Hallo Frau Matthes,
eine Rückzahlungsforderung Ihrer Hartz 4-Leistungen müssen Sie nicht befürchten. Allerdings kann es sein, dass der Erlös auf Ihren SGB XII-Anspruch angerechnet wird, sofern der Vermögensfreibetrag überschritten wird. Das kann dazu führen, dass Sie keine Leistungen mehr erhalten, bis das übersteigende Vermögen aufgebraucht ist. Wurde Ihr Eigenheim nach dem SGB XII als Schonvermögen anerkannt, können Sie aber einmal prüfen lassen, ob auch alle damit verbundenen Kosten, die nach dem SGB XII als KdU zu übernehmen sind, auch berücksichtigt wurden. Unter Umständen können Sie Ihr Haus dann auch im SGB XII-Bezug dauerhaft halten. Diese Prüfung können wir aber leider nicht für Sie vornehmen.
Viele Grüße
Hallo,
Meine Schwester ist Hartz 4 Empfängerin und ist kürzlich geschieden worden. Ihr wurden im Rahmen der Scheidung ein Auto von knapp 10.000 Euro Wert und ein Zugewinn von ca. 30.000 Euro übertragen. Darüber hinaus ist sie verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen seitdem Jahr 2020. Da sie aber gar nicht bzw. nur geringfügig arbeiten geht, muss sie trotzdem Unterhalt bezahlen? Ist das Vermögen vom Kindesunterhalt ausgenommen? Darf sie alles behalten oder muss sie es ‘verwerten’?
Hallo Herr Siegel,
das kann ich Ihnen nicht beantworten. Um aber eine fehlerhafte Berechnung der Leistungen Ihrer Schwester auszuschließen, sollte sie ihren nächsten Bescheid vom Jobcenter einmal prüfen lassen. In jedem Fall hätte Sie dann Klarheit und kann ggf. Widerspruch einlegen.
Viele Grüße
Hi!
Ich bin HARTZ 4 Empfängerin und meine gerade erst 18 jährige Tochter ist mit in meine Bedarfsgemeinschaft.Könnte sie für sich alleine einen HARTZ 4 Antrag stellen?Wäre das zur ihren günstigen, oder hätten wir dadurch finanzielle Nachteile ?Sie fängt im März 2022 zu studieren an und wird BAFÖG bekommen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Valeria Prinz-Schulz