Kinderzuschlag: Eine Alternative zum Bürgergeld?
Viele einkommensschwache Familien beziehen aufstockende Bürgergeld-Leistungen, um finanzielle Lücken zu stopfen. Dabei kann auch ein Kinderzuschlag die Familienkasse aufbessern und den Bezug von Bürgergeld verhindern. Wir haben alle nötigen Informationen zum Kinderzuschlag und den Anspruchsvoraussetzungen für Sie zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
Kinderzuschlag – wenn das Einkommen nicht für die Familie reicht
Dass das Einkommen nicht reicht, um für die ganze Familie zu sorgen, ist in Deutschland leider keine Seltenheit. Viele einkommensschwache Familien beantragen deshalb beim Jobcenter aufstockende Leistungen in Form von Bürgergeld. Doch können diese Familien unter Umständen auch Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ) haben. Der Kinderzuschlag dient dazu, Familien vor dem Bezug von Bürgergeld-Leistungen zu bewahren. Es handelt sich dabei um eine Leistung, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird.
Wichtig: Kinderzuschlag schließt Bürgergeld-Leistungen aus
Nehmen Sie den Kinderzuschlag in Anspruch, können Sie keine Bürgergeld-Leistungen beziehen. Der Bezug einer Leistung schließt den Anspruch auf die jeweils andere aus.
Anspruch auf Kinderzuschlag – diese Voraussetzungen gelten
Möchten Sie Kinderzuschlag beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen:
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und ist unter 25 Jahre alt.
- Ihr Kind ist weder verheiratet noch lebt er oder sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld oder ähnliche Leistungen.
- Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 EUR bei Paaren bzw. 600 EUR bei Alleinerziehenden.
- Sie verfügen über kein erhebliches Einkommen in Form von bspw. Bank- und Sparguthaben, Wertpapieren, Aktien oder Fondsanteilen etc.
Würden Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld erhalten, könnten Sie den Lebensunterhalt Ihrer gesamten Familie decken.
Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag
Für die Bewilligung von Kinderzuschlag werden Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen berücksichtigt. Demnach müssen Elternpaare mindestens 900 EUR monatlich verdienen, Alleinstehende hingegen mindestens 600 EUR monatlich. Einkommen stellt dabei Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld dar.
Hinweis: Kindergeld und Wohngeld
Kindergeld und Wohngeld werden bei er Ermittlung der Höhe des Kinderzuschlags nicht berücksichtigt. Die Beträge gelten nicht als Einkommen.
Die Höchsteinkommensgrenze ist hingegen nicht pauschal beziffert. Diese wird individuell ermittelt. Zur Berechnung werden dabei Bürgergeld-Regelsätze und Wohnkosten herangezogen – und zwar in der Höhe, die Ihnen zustünde, würden Sie Bürgergeld beziehen. Der Kinderzuschlag wird auf Ihren imaginären Leistungsanspruch addiert. Die Summe stellt die jeweilige Höchsteinkommensgrenze dar.
Auszahlung und Höhe des Kinderzuschlags
Wie hoch der Kinderzuschlag ausfällt, wird für jedes Kind einzeln berechnet. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Zuständig für die Auszahlung ist die Familienkasse.
Hinweis: maximal 229 EUR monatlich pro Kind
Die maximale Höhe eines Kinderzuschusses liegt bei 229 EUR. Die Leistung wird zeitgleich mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Empfänger des Kinderzuschlags ist die Person, an die auch das Kindergeld überwiesen wird.
Kinderzuschlag beantragen
Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse – das ist per Online-Antrag möglich oder schriftlich. Für Letzteres erhalten Sie ein entsprechendes Formular bei Ihrer Familienkasse. Alternativ können Sie dieses auch auf der Website der Familienkasse herunterladen.
Hinweis: Nachweise zu Einkommen und Vermögen
Bei der Beantragung von Kinderzuschlag müssen Sie Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen vorlegen. Anhand derer werden Anspruch bzw. Anspruchshöhe geprüft.
Entscheidend beim Kinderzuschlag ist der Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Bei Bewilligung wird die Leistung rückwirkend ausgezahlt, wobei die Bearbeitung Ihres Antrags in der Regel binnen sechs Wochen erfolgt.
Bewilligung von Kinderzuschlag für sechs Monate
Der Bewilligungszeitraum für Kinderzuschlag beträgt sechs Monate. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Sie die Leistung erneut beantragen.
Wichtig ist dabei zu wissen, dass Sie der Familienkasse gegenüber eine Informationspflicht erfüllen müssen. So müssen Sie der Behörde beispielsweise veränderte Einkommensverhältnisse mitteilen sowie einen Umzug in eine andere Wohnung.
Zusätzlich zum Kinderzuschlag – Anspruch auf Bildungspaket möglich
Bezieht Ihre Familie Kinderzuschlag, können Sie einen Anspruch auf weitere Hilfen geltend machen. Darunter auch Leistungen Für Bildung und Teilhabe (BuT), besser bekannt als Bildungspaket.
Das beinhaltet Leistungen für beispielsweise:
- Freizeitaktivitäten
- Schulbedarf
- Nachhilfe
- Klassenfahrten u.v.m.
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Wie soll ich praktisch vorgehen, wenn ich von Bürgergeld-Bezug zu dem für mich vorteilhafteren Kinderzuschlag wechseln will: Soll ich erst beim Jobcenter meinen Antrag auf Bürgergeld zurückziehen und dann Kinderzuschlag beantragen oder zuerst Kinderzuschlag beantragen und danach dem Jobcenter mitteilen, daß mir Kinderzuschlag bewilligt worden ist?
Hallo Guido,
beantragen Sie den Kinderzuschuss. Sobald Ihnen die Leistung bewilligt wurde, informieren Sie das Jobcenter darüber.
Viele Grüße
Ich arbeite im Moment nicht, weil ich eine Ausbildung als Schweißerin machen werde, meine Frau hat früher gearbeitet, aber jetzt ist sie noch 1,5 Jahre in Elternzeit. unsere einzigen einnahmen sind 2.050 euro vom arbeitsamt und 1.163 euro kindergeld. Wir bezahlen Haus und Co. Wir haben 1600 Euro für den ganzen Monat übrig, das ist zu wenig für eine 7-köpfige Familie. Haben wir Anspruch auf eine Zulage, weil diese nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Kinder sind die besten in der Schule. LG
Hallo Nedeljkovic,
das können wir Ihnen pauschal leider nicht beantworten. Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse gewährt. Dort erhalten Sie sicherlich auch verlässliche Auskünfte, was Ihren Anspruch betrifft.
Viele Grüße