Bürgergeld und Arbeiten: Einkommen mit Zuverdienst aufstocken
Arbeiten und trotzdem nicht genug zum Leben haben: Hier besteht die Möglichkeit, bei einem Einkommen unterhalb einer festgelegten Verdienstgrenze durch Leistungen nach dem SGB II „aufzustocken”. Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich! Wer Bürgergeld (ehemals Hartz 4) bezieht, darf in einem bestimmten Rahmen dazuverdienen. Beide Varianten gelten nicht nur für diejenigen, die Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit erwirtschaften. Auch Selbstständige und Kleinunternehmer können ergänzende Leistungen beantragen. Mit diesen Möglichkeiten möchte das Jobcenter zum einen den Wiedereinstieg fördern. Zum anderen soll jeder, der einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, zumindest über ein errechnetes Existenzminimum verfügen, auch wenn ein Verdienst darunter liegt.
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Bürgergeld und Einkommen
Arbeitslosigkeit und ein eigenes Einkommen schließen sich nicht aus. Trotz Einkommen könnten Sie einen Anspruch auf Bürgergeld (ehemals ALG II) haben, wenn
- Ihr eigenes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zum Lebensunterhalt ausreicht,
- Sie einen 1-Euro-Job-ausüben,
- Sie Existenzgründer sind
- oder Ihr Einkommen aus der Selbstständigkeit ebenfalls die Verdienstgrenze nicht erreicht.
Wann habe ich Anspruch auf Bürgergeld?
Für alle, die Bürgergeld (ehemals Hartz IV) in Anspruch nehmen müssen, gelten dieselben Einkommensgrenzen. Sie richten sich immer nach der Bedarfsgemeinschaft. Hierunter versteht man den Antragsteller und leistungsberechtigte Personen, die in seinem Haushalt leben. Der Gesamtbetrag, mit dem Unterstützungsbedürftige rechnen können, setzt sich zusammen aus
- dem Regelbedarf
- dem Bedarf für Unterkunft und Heizung
- einem eventuellen Mehrbedarf
- Einmalbedarfen
- dem Bedarf für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen
Für die individuelle Berechnung der gesamten Leistung spielen unter anderem Lebensalter, die Wohnkosten, erhöhte Aufwendungen für Alleinerziehende, kostenintensive Erkrankungen, eine bevorstehende Geburt und besondere schulische Ausgaben wie Klassenfahrten eine Rolle.
Abgezogen bzw. angerechnet werden bei Aufstockern und Hinzuverdienern alle Einkünfte, und zwar jeweils von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Dazu zählen Einkommen
- aus Mieteinnahmen und Verpachtungen
- aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit
- Kindergeld und Unterhalt
- Kapitaleinkünfte und anrechenbares Vermögen
- Verletztenrente und Krankengeld
Hinweis: Einkommensanrechnung
Das Einkommen von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich nicht den übrigen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft angerechnet.
Festanstellung und Bürgergeld – geht das?
Zunehmend sind es Erwerbstätige, die von Ihrem Verdienst gerade noch sich, nicht aber ihre Familie ernähren können. Daran hat auch der gesetzlich festgelegte Mindestlohn nur wenig geändert. Für diese Fälle möchte der Gesetzgeber mehr soziale Gerechtigkeit schaffen. Wer Vollzeit arbeitet, soll auf keinen Fall finanziell schlechter gestellt sein als ein Arbeitsloser ohne Beschäftigung. Diese Arbeitnehmer können als sogenannte Aufstocker den Differenzbetrag zwischen ihrem Einkommen aus der Berufstätigkeit und den errechneten Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft erhalten.
Tipp: Bürgergeld-Rechner
Rechnen Sie anhand der jeweils geltenden Sätze mit unserem Bürgergeld-Rechner aus, ob für Sie ergänzende Sozialleistungen in Frage kommen.
Wenn Ihr Verdienst unter der Summe liegt, die sich für einen vergleichbaren Haushalt von Bürgergeld-Beziehern ergibt, sollten Sie sich nicht scheuen, ergänzende Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld I durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es die Möglichkeit, aufstockend Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) über das Jobcenter zu beziehen.
Zuverdienst beim Bürgergeld
Das Bürgergeld soll wie auch schon dessen Vorgänger – das ALG II bzw. Hartz 4 – das Existenzminimum sichern. Wer länger arbeitslos ist, kommt finanziell Monat für Monat mehr an die Grenzen der Belastbarkeit. Vor allem dann, wenn noch Schulden zu tilgen sind oder Ausgaben für Reparaturen anfallen. Der Regelsatz reicht dafür nicht aus. Hier schafft ein Zuverdienst einen etwas größeren Spielraum. Das Hinzuverdienen ist jedoch an strenge Regeln gebunden:
- Die Tätigkeit muss beim Jobcenter gemeldet sein.
- Sämtliche Einkünfte müssen zeitnah dem Jobcenter gemeldet werden.
- Der Nebenjob darf die Aufnahme einer Vollzeitberufstätigkeit nicht stören.
Wenn Sie schon zum Zeitpunkt der Antragsstellung für die Zahlung von Bürgergeld einen Nebenjob ausüben, sollten Sie dies unbedingt bereits im Antrag aufführen. Auch das bisher erzielte, durchschnittliche Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit oder dem Minijob ist für die Berechnung der Leistung von Bedeutung. Besprechen Sie diese Tätigkeit mit Ihrem Sachbearbeiter. Möchten Sie nämlich die Sozialleistung in voller Höhe erhalten, so ist nicht nur der Geldbetrag ein Kriterium, sondern auch die Arbeitsstunden, die Sie dafür aufwenden.
Achtung: Vermittlungsvorrang abgeschafft
Das Jobcenter ist künftig angehalten, Sie nachhaltig in Arbeit zu vermitteln – der Vermittlungsvorrang ist abgeschafft. Gegebenenfalls kann eine Weiterbildung oder der Erwerb eines Berufsabschlusses im Vordergrund stehen.
Dennoch: Warten Sie nicht ab, bis Ihnen das Jobcenter Ihnen eine Tätigkeit zuweist bzw. vorschlägt. Suchen Sie sich auf eigene Faust eine Beschäftigung, profitieren Sie und anderen Vorteilen, die Sie in Zusammenhang mit einer Weiterbildung erhalten können.
Folgendes Entgegenkommen ist möglich:
- Weiterbildung: Nehmen Sie eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff, erhalten Sie bei Bestehen der Zwischen- und Abschlussprüfung eine Weiterbildungsprämie. Daneben erhalten Sie Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 EUR pro Monat.
- Bürgergeldbonus: Für Maßnahmen, die eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt fördern, erhalten Sie einen monatlichen Bürgergeldbonus über 75 EUR.
- Lernzeit: Möchten Sie einen Berufsabschluss nachholen, wird Ihnen nun mehr Zeit zum Lernen eingeräumt – Leistungskürzungen bleiben aus.
- Grundkompetenzen: Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse sollen Sie künftig leichter nachholen bzw. ausweiten können. Wie das konkret ausgestaltet sein soll, ist nicht bekannt.
Stundenmäßige Begrenzung einer Nebentätigkeit
Vorrangig vor Ihren Interessen, nämlich etwas mehr Geld zur Verfügung zu haben, stehen die Belange des Jobcenters. Dessen Ziel ist es, Sie so rasch wie möglich wieder in eine Ganztagesbeschäftigung zu bringen. Deshalb darf auch eine Nebentätigkeit keine Einschränkung dieser angestrebten Vermittlung darstellen. Wöchentlich erlaubt ist eine maximale Arbeitszeit von 15 Wochenstunden. Arbeiten Sie länger, so können Sie nur noch als Aufstocker Leistungen beziehen. Sichergestellt muss trotz Ihrer Tätigkeit sein, dass Sie jederzeit einem Vermittlungsvorschlag nachkommen können.
Anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld
Egal, ob Sie nun einem Minijob nachgehen oder zu den Aufstockern gehören: 100 Euro monatlich haben Sie als Freibetrag. Ebenso können Sie berufsbedingte Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, vom Einkommen absetzen. Geldwerte Sachleistungen, die Ihnen der Arbeitgeber zukommen lässt, gelten jedoch als Einkommen. Hierzu zählen Tankgutscheine, Warenleistungen oder Essensgeld.
Bei einem Verdienst aus einem Minijob zwischen 100,01 € und 520,00 € bleiben 20 % für Sie anrechnungsfrei. Bei der Obergrenze von 520,00 € sind es also 184,00 €. Die 20 % werden dabei von 420,00 € berechnet, da der Freibetrag in Höhe von 100,00 € von den 520,00 € abzuziehen ist. Die übrigen 80 % (336,00 €) werden auf Ihre Leistungen angerechnet.
Verdienen Sie zwischen 520,01 € und 1.000,00 € dürfen Sie pro 100 € 30 % behalten. 70 % werden auf das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) angerechnet.
Verdienen Sie brutto zwischen 1.000,01 € und 1.200,00 € bzw. mit Kindern bis zu 1.500 €, stehen Ihnen weitere 10 % aus Ihrem Verdienst zuzüglich zu den bereits genannten Freibeträgen, die 328,00 € ausmachen, zur Verfügung. Bei einem Einkommen von 1.200 € brutto wären dies also 348,00 €, die Ihnen bleiben (mit Kind 378,00 €).
Sollten Sie mehr als 1.200,01 € bzw. 1.500,01 € verdienen, so wird dieser Mehrbetrag voll auf das Bürgergeld angerechnet. Wer also arbeitet und Leistungen bezieht, kann monatlich immerhin um bis zu 348 € mehr Geld für seinen Lebensunterhalt investieren.
Bei der Berechnung dieser Bescheide kommt es häufig zu Fehlern. Sollten Sie im Zweifel sein, ob Ihr Bescheid zu Recht erteilt wurde und alle Angaben ihre Richtigkeit haben, können Sie ihn überprüfen lassen. Wir übernehmen das kostenlos für Sie.
1-Euro-Job und Bürgergeld
Vor allem längerfristig Arbeitslose werden vom Jobcenter in die entsprechenden Arbeitsgelegenheiten vermittelt. Ein eigentlicher Lohn wird für diese Tätigkeiten nicht bezahlt. Dennoch bleibt demjenigen auch hier mehr Geld zum Leben übrig als dem, der nur zu Hause auf die nächste Stellenanzeige wartet. Nicht zuletzt sind 1-Euro-Jobs vielfach sogar gute Gelegenheiten, wieder ganztags im Beruf Fuß zu fassen. Allerdings ist die Auswahlmöglichkeit hier beschränkt: Nicht jeder Betrieb darf 1-Euro-Jobber einstellen.
Betrieb die für 1-Euro-Jobs in Frage kommen sind:
- öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser
- Kommunen
- Vereine und andere gemeinnützige Institutionen
Wer einen 1-Euro-Job übernimmt, bekommt einen Zuschuss zum Bürgergeld, der individuell errechnet wird. Dabei muss es nicht bei dem einen Euro pro Stunde bleiben, von dem dieses Modell seinen Namen bekommen hat. Je nach Art der Arbeit können es pro Arbeitsstunde zwei Euro oder mehr sein. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit wird wie bei anderen Arbeitnehmern ebenfalls besser vergütet. Zusätzlich kann eine Aufwandsentschädigung für beruflich bedingte Fahrten oder die Verpflegung anfallen. Interessieren Sie sich für einen solchen Job, so fragen Sie am besten Ihren Sachbearbeiter gezielt danach. Hier besteht die Chance, dass Sie sich unter mehreren Arbeitsplätzen einen aussuchen können. Werden Sie jedoch vom Jobcenter für einen 1-Euro-Job eingeteilt, so dürfen Sie diesen nicht ohne triftigen Grund ablehnen.
Selbstständigkeit und Bürgergeld
Vielfach streben Arbeitslose danach, sich zum eigenen Chef zu machen. Bestehen nach Maßgabe des Jobcenters gute Chancen, dass Sie durch die Selbstständigkeit wieder unabhängig von Leistungen nach dem SGB II werden, wird dies durch Geldmittel gefördert. Ferner können Selbstständige Bürgergeld-Leistungen beantragen, wenn ihre Einkünfte (noch) nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Scheitert die Selbstständigkeit, so besteht die Möglichkeit, sich wieder dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und vom Jobcenter ebenfalls Leistungen zu bekommen.
Achtung: Meldung reicht nicht aus
Eine reine Meldung der Selbstständigkeit beim Finanzamt und ggf. beim Gewerbeamt reicht nicht aus! Sie müssen eine tatsächliche Tätigkeit aufnehmen.
Voraussetzung für Leistungen durch das Jobcenter ist vor allem, dass die angestrebte oder ausgeübte Tätigkeit alle Kriterien einer Selbstständigkeit erfüllt. Hierzu zählen unter anderem
- eine eigenverantwortliche Tätigkeit
- Auftragsausführung oder Dienstleistung für unterschiedliche Kunden
- die freie Auswahl der Mitarbeiter
Alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Selbstständigkeit müssen ebenfalls erfüllt sein.
Rechtlichen Voraussetzungen für eine Selbstständigkeit sind:
- Meldung beim Finanzamt
- ordnungsgemäße Meldung beim Gewerbeamt und/oder den entsprechenden Handwerkskammern
Möchten Sie über das Einstiegsgeld für Existenzgründer hinaus Bürgergeld-Leistungen für Selbstständige in Anspruch nehmen, so müssen Sie Ihre Tätigkeit nachweisen. Gewinn- und Verlustrechnungen, der Businessplan, der Abschluss notwendige Versicherungen und geeignete Maßnahmen für die Verbesserung der Auftragslage dürfen vom Jobcenter überprüft werden.
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Hallo, zwar mein Mann bekommt netto 2000 € und ich meine 1000 € wir haben ein Kind Kindergeld 220 € das Wäre unser Einkommen! Haben Ausgaben mit Eigenheim Nebenkosten Auto etc. von fast 2000 € und bleibt trotzdem nichts übrig sprich mit Kredit und etc. könnte man noch Hartz IV beantragen unsere Konten sind immer im minus das kann man auch nachweisen!
Hallo Salibe,
das können wir Ihnen pauschal nicht beantworten. Stellen Sie beim Jobcenter einen Antrag auf aufstockende Leistungen. Lassen Sie den Bescheid, den Sie daraufhin erhalten, von unseren Partneranwälten prüfen, unabhängig davon, ob es sich um einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid handelt. Bei Bewilligung wird geprüft, ob die Leistungen auch wirklich dem entsprechen, was Ihnen zusteht. Bei Ablehnung wird geprüft, ob Sie entgegen der Auffassung des Jobcenters nicht doch Ansprüche haben. Bei Abweichung wird Widerspruch eingelegt. Für Sie ist das Ganze kostenlos.
Viele Grüße
Guten Tag,
Mein Sohn ist behindert und angestellt bei einem Verein. Dieser Verein hat einen Vertrag mit dem Studentenwerk und mein Sohn arbeitet in diesem Rahmen in einer Küche einer Mensa für 20 Stunden/Woche. Die Küchenbekleidung wird gestellt. Sicherheitsschuhe muss er seit Jahren selbst kaufen. Diese werden immer teurer, er benötigt rutschfeste mit Stahlkappen wegen der Verletzungsgefahr mit großen Töpfen. Besteht die Möglichkeit, diese Kosten vom Amt erstattet zu bekommen ? Gibts da eine rechtliche Grundlage auf die wir uns berufen können bei der Beantragung der Erstattung der Kosten für die Schuhe ? VG Kerstin
Hallo Kerstin,
Ihr Sohn kann einen Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen. Es handelt sich dabei allerdings um eine Ermessensensentscheidung, einen Anspruch, der gesetzlich geregelt ist, hat er also nicht. Kommt es allerdings zur Ablehnung durch das Jobcenter, kann er den Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Die unterstützen ggf. dann auch bei einem Widerspruch.
Viele Grüße
Hallo liebes Team,
Ich bin verheiratet. Mein Mann verdient ca 2100 und ich halbtags 940. Wir gaben ein Kind (12).
Wir müssen beide ein Auto( alt) haben um zur arbeit zu kommen und das kod zu betreuen. Miete beträgt zz 1100 warm plus Strom, Telefon, Versicherungen , tanken etc
Wir sind privat Insolvenz. Beide. Einzelne veranlagt.
Nun steht eine Trennung an.
Habe ich die Möglichkeit aufzustocken, und Beihilfen zu beantragen, für einmalige Wohnungseinrichtung, Miete etc.
Das Kind wird bei beiden im Wechsel bleiben ( so wie es möchte)
LG ♡
Hallo Dani,
stellen Sie einen Antrag auf aufstockende Bürgergeld-Leistungen. Bzgl. der Wohnungseinrichtung kann ein anteiliger Anspruch bestehen.
Viele Grüße
Hallo,
Unser Auszubildender bekommt mit seiner Familie Alg2 hier Word sein Einkommen angerechnet. Wie sieht es mit Coronaprämie aus kann er die behalten? Gleiche Frage zu Tankgutscheinen werden ihm die angerechnet? Vielen Dank!
Hallo Philipp,
die Coronaprämie sollte nicht als Einkommen angerechnet werden. Anders verhält es sich bei den Tankgutscheinen. Die werden aller Wahrscheinlichkeit nach als Einkommen berücksichtigt.
Viele Grüße
Hallo, ich hätte eine spezifische Frage.
Ich bin alleinerziehend, arbeite als Honorarkraft und beziehe ALG II als Aufstocker.
Es wurde mir gesagt, dass ich bei einem Honorar über 1500 Euro (Brutto=Netto), z.B. 1550 Euro nicht weiter aufstocken könne,
also aus ALG II fallen würde.
Das Problem ist allerdings, dass ich dann auch die Beiträge zu Krankenkasse, Rentenversicherung etc. selbst bezahlen müsste.
Dafür reicht dieses Einkommen allerdings nicht.
Weiterhin ist der Betrag nicht monatlich gleich, es kann auch sein, dass ich in einem Monat nur 1000 Euro Einkommen beziehe.
Das würde bedeuten, ich kann für diesen Monat aufstocken bzw. neues Beantragen von ALG II Leistungen.
Sie sehen mein Dilemma.
Hallo Ute,
Ihr ALG 2-Anspruch richtet sich nicht danach, wie viel Sie brutto oder netto verdienen, sondern danach, wie hoch Ihr Bedarf und der Ihres Kindes ist. Zudem ist relevant, wie viel Sie davon mit Ihrem Einkommen decken können. Pauschal können wir deshalb nicht bewerten, ob Sie Anspruch auf aufstockende Leistungen haben. Stellen Sie deshalb einen Antrag und lassen Sie den Bescheid, den Sie daraufhin erhalten, durch unsere Partneranwälte prüfen.
Viele Grüße
Wie sieht es aus mir Erholungsbeihilfe? Wird es auch angerechnet? Obwohl ich dem Arbeitgeber Nachweise einreichen muss, dass ich das Geld für “Erholung “ausgegeben habe?
Hallo Frau Schmalz,
Erholungsbeihilfe sollte Ihnen nicht als Einkommen angerechnet werden. Stellen Sie fest, dass es zu einer Anrechnung durch das Jobcenter gekommen ist, sollten Sie Ihren Bescheid prüfen lassen und ggf. Widerspruch einlegen.
Viele Grüße
Hallo..
Ich habe ein Problem.und zwar ich bekomme aufstocken hartz4 und bin leider schwer erkrankt an Krebs und habe auch einen behindertenausweis beantragt wird das beim jobcenterberücksichtigt. .mein Partner arbeitet möchte aber sein Job wechseln wo er Spesen bekommt werden die beim jobcenter mit angerechnet.
Hallo Loetz,
wenn der Arbeitgeber Ihres Partners die Spesen pauschal erstattet, kann es zu einer Anrechnung kommen. Wenn Ihr Partner aber in Vorleistung geht und der Arbeitgeber die Spesen ausgleicht, sollte es nicht als Einkommen gewertet werden.
Viele Grüße