Kooperationsplan – Ihre Rechte und Pflichten

Die Eingliederungsvereinbarung ist Geschichte. Zuletzt getroffene Abmachungen sind zwar bis zum erstmaligen Abschluss eines Kooperationsplanes gültig, liefen aber spätestens Ende 2023 aus. Ein Kooperationsplan unterstützt nunmehr bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Der entscheidende Unterschied: Der Kooperationsplan soll vorerst unverbindlich sein. Doch bleibt es nach wie vor Ihre Pflicht, alles dafür zu tun, um wieder in Arbeit zu kommen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, drohen Sanktionen. Wir nehmen die Einzelheiten in den Blick.

Unser Service für Sie
Bescheid vom Jobcenter durch unsere Anwälte prüfen lassen und direkt mehr Bürgergeld erhalten!
Bescheid kostenlos prüfen

Was ist der Kooperationsplan?

Der Kooperationsplan löste die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ab dem 1. Juli 2023 ab. Als roter Faden zur Integration in den Arbeitsmarkt enthält der Kooperationsplan die Stärken und Schwächen von Leistungsberechtigten, um so entsprechend der jeweiligen Fähigkeiten einen leichteren Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Es wird eine sogenannte Potenzialanalyse erstellt.

Hinweis: Bestehende EGV

Haben Sie kürzlich eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, bleibt diese bis zum Ablauf – in der Regel sechs Monate – gültig. Erst danach erarbeiten Sie mit Ihrer Integrationsfachkraft einen neuen Kooperationsplan. Ab 2024 sind EVG gänzlich Geschichte.

Leistungsberechtigte erstellen den Kooperationsplan zusammen mit einer Integrationsfachkraft bzw. ihrem Sachbearbeiter oder ihrer Sachbearbeiterin. Je nach Fertigkeiten wird sich auf Maßnahmen – das können beispielsweise Bemühungen um einen Job, Weiterbildungen oder Coachings sein – geeinigt. Denen soll dann in einem gewissen Zeitraum nachgegangen werden. Ob den Bemühungen, auf die sich geeinigt wurde, nachgekommen wird, wird regelmäßig überprüft.

Sanktionen bei fehlender Mitwirkung bleiben

Kümmern Sie sich nicht um Ihren Wiedereinstieg in das Arbeitsleben, kann es nach wie vor zu Leistungsminderungen um bis zu 30 % vom Regelsatz kommen. Eine Pflichtverletzung zieht allerdings nicht unmittelbar eine Sanktion nach sich. Der Grund: Es soll erst einmal ohne Rechtsfolgenbelehrung geprüft werden, ob getroffene Absprachen tatsächlich nicht eingehalten wurden. Anders als die EGV enthält der Kooperationsplan also nicht von vornherein eine Rechtsfolgenbelehrung.

Wird nach Überprüfung der Mitwirkung aber festgestellt, dass Sie den Absprachen aus Ihrem Kooperationsplan nicht nachkommen, folgt eine Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung. Spätestens dann wird aus der anfänglichen Unverbindlichkeit also doch eine Pflicht. Und: Kommen Sie der nicht nach, drohen Sanktionen – wie bei allen anderen Pflichtverletzungen auch.

Auf die Unterschiede zwischen der Eingliederungsvereinbarung und dem Kooperationsplan gehen wir im Folgenden noch genauer ein.

Wichtig: Sanktionen bis Ende 2023 bei EGV

Sanktionen, die aufgrund eines Verstoßes gegen Ihre EGV verhängt werden, können keinen kompletten Entzug von Bürgergeld nach sich ziehen. Leistungsminderungen können nicht höher als 30 % ausfallen.

Kooperationsplan: Das sind die Ziele

Das Bürgergeld soll humaner daherkommen. Ein Kernelement ist dabei die Vermittlung von Arbeit. Bislang haben viele Leistungsberechtigte die Jobvermittlung als sehr unwürdig empfunden. Und tatsächlich hatten die Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger kaum eine Wahl: Wurden ihnen Jobangebote vorgeschlagen, mussten sie sich in der Regel auch darum bemühen. Dass die Stelle gegebenenfalls nicht ihren Stärken und Interessen entsprach, war nicht relevant. Mehr noch: Verweigerten Leistungsempfänger und -empfängerinnen, sich auf eine Stelle zu bewerben, folgten oftmals Sanktionen.

Auch gab es bisher für Bürgergeld-Beziehende kaum die Möglichkeit, sich entsprechend ihrer Interessen und Fähigkeiten weiterzubilden. Das soll sich jetzt ändern. Wenn auch unabhängig vom Kooperationsplan, schafft der Gesetzgeber mithilfe von Zuschüssen und Boni Anreize, sich um Weiterbildungen zu bemühen, Berufsabschlüsse nachzuholen oder Kompetenzlücken zu füllen.

Die Regierung stellt Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Weiterbildung: Streben Sie eine Weiterbildung mit Abschluss an, haben Sie Aussicht auf ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 EUR. Bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung winkt zudem eine Weiterbildungsprämie.
  2. Bürgergeldbonus: 75 EUR gibt es, wenn Sie an Maßnahmen teilnehmen, die besonders wichtig für die Integration in den Arbeitsmarkt sind. Konkret benennen lassen sich dabei keine Maßnahmen.
  3. Berufsabschluss: Der Gesetzgeber räumt Ihnen künftig mehr Zeit zum Lernen ein, wollen Sie einen Berufsabschluss nachholen. Unter Umständen bleibt Ihr Leistungsanspruch zudem ungekürzt bestehen.
  4. Grundkompetenzen: Ob Lese-, Mathe- oder IT-Kompetenzen – haben Sie Nachholbedarf, sollen Sie künftig Ihre Fähigkeiten verbessern können.

Wie genau die einzelnen Punkte ausgestaltet sein können, wird vermutlich erst die Praxis zeigen. Konkrete Beispiele lassen sich nicht anführen.

Der gesamte Prozess – von der Potenzialanalyse bis zur Festsetzung entsprechender Maßnahmen – soll nicht zuletzt auch dem Auf- und Ausbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter-Mitarbeitenden bzw. Integrationsfachkräften dienen.

Kooperationsplan und Eingliederungsvereinbarung: Das sind die Unterschiede

Kooperationsplan und EGV unterscheiden sich in wesentlichen Punkten voneinander: Während die EGV als „Knebelvertrag“ direkte Sanktionen bei Verstoß nach sich zog, soll es sich beim Kooperationsvertrag um eine unverbindliche Abmachung handeln – zumindest vorerst.

So enthält der Kooperationsplan keine Rechtsfolgenbelehrung – die ermöglichte es dem Jobcenter, bei Verstoß gegen die EGV umgehend Sanktionen zu verhängen. In seiner Form kommt der Kooperationsplan zudem weniger formal daher. Das Fehlen der Rechtsfolgenbelehrung bedeutet aber nicht, dass es bei Verstößen zu keinen Sanktionen kommt. Allerdings ist dafür ein Zwischenschritt nötig: Kommen Sie Ihren im Kooperationsvertrag festgehaltenen Verpflichtungen nicht nach, erhalten Sie vom Jobcenter eine Aufforderung zur Mitwirkung.

Wichtig: Aufforderung zur Mitwirkung

Muss das Jobcenter Sie zur Mitwirkung entsprechend dem Inhalt des Kooperationsplans auffordern, fügt es der Aufforderung eine Rechtsfolgenbelehrung bei. Bei erneutem Verstoß gegen Ihren Kooperationsplan kann es schließlich zu Sanktionen kommen. Leistungsminderungen um bis zu 30 % vom Regelsatz sind möglich.

Anstelle der Schriftform, die bei der EGV bislang von beiden Parteien (Bürgergeld-Beziehenden wie auch Jobcenter-Mitarbeitenden) unterschrieben werden musste, genügt es bei der neuen Vereinbarung, dass beide Seiten zu jeder Zeit Zugriff darauf haben. Der Kooperationsplan muss textlich festgehalten und zur Verfügung gestellt werden. Weder Leistungsberechtigte noch Jobcenter-Angestellte müssen den Plan unterschreiben.

Die wesentlichen Unterschiede noch einmal im Überblick

  • keine Rechtsfolgenbelehrung bei Kooperationsplan
  • Textform ist ausreichend
  • keine Unterschrift
  • Sanktionen erst nach Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung möglich
So unterscheidet sich der KoopPlan von der EGV
So unterscheidet sich der KoopPlan von der EGV

Ihre Möglichkeiten im Rahmen des Kooperationsplanes

Wie bereits erwähnt, wird Ihnen ein größerer Spielraum bei der Ausgestaltung Ihres künftigen Arbeitslebens in Form von beispielsweise Weiterbildungen und der Möglichkeit des Nachholens eines Berufsabschlusses eingeräumt. Je nach persönlichen Lebensumständen bedarf es dabei einer mehr oder weniger intensiven Betreuung durch das Jobcenter bzw. Ihrer jeweiligen Integrationsfachkraft.

Behindern Sie gewisse Umstände dabei, eine Beschäftigung aufzunehmen, soll im Zuge von Coachings daran gearbeitet werden, diese Hürden abzubauen. Auch sollen dadurch Ihre Fähigkeiten stärker in den Vordergrund gerückt werden. Damit das aber gelingt, braucht es gegenseitiges Vertrauen – ein Coaching ist daher ein freiwilliges Angebot, jedoch nicht für Sie verpflichtend.

Kooperationsplan trotz Job – warum?

Auch wenn Sie arbeiten, kann das Jobcenter mit Ihnen einen Kooperationsplan erarbeiten wollen. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Folgende Anlässe sind denkbar:

  • Minijob: Gehen Sie einer geringfügigen Beschäftigung nach, ist es ein Anliegen des Jobcenters, Sie in ein Angestelltenverhältnis zu bringen, durch das Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und so nicht länger aus Bürgergeld-Leistungen angewiesen sind.
  • Coaching bzw. nachhaltige Betreuung: Auch wenn Sie bereits erfolgreich ins Berufsleben integriert wurden, kann es das Jobcenter als hilfreich ansehen, Sie auch weiterhin zu betreuen, um das Beschäftigungsverhältnis nachhaltig zu stärken.

Schlichtungsverfahren: Wenn der Kooperationsplan auf der Kippe steht

Nicht immer passen die Wünsche und Erwartungen der Leistungsberechtigten mit denen der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zusammen. Auch wenn es sich bei einem Kooperationsplan um ein frei gestaltbares Abkommen handelt, sind Konflikte nicht auszuschließen. Ein Schlichtungsverfahren soll hier verhärtete Fronten auflösen.

Dabei wird eine dritte, unabhängige Person hinzugezogen, die sich beide Seiten anhört und daraufhin Lösungsvorschläge erstellt. Ein maximaler Zeitraum von vier Wochen ist dafür angesetzt.

Fazit zum Kooperationsplan

Die Idee, die die Regierung mit dem Kooperationsplan offenbar verfolgt, scheint auf den ersten Blick zwar begrüßenswert. Kritiker vermuten allerdings einen „Etikettenschwindel“. Denn: Ein Kooperationsplan lässt sich nicht rechtlich überprüfen. Kommt ein Kooperationsplan nicht zustande, kann das Jobcenter zudem Aufforderungen zur Mitwirkung erlassen und in weiten Teilen agieren wie bisher.

Es ist und bleibt also auch weiterhin wichtig, Sanktionsbescheide, die auf fehlender Mitwirkung bei den Bemühungen um den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben basieren, prüfen zu lassen und mittels Widerspruch dagegen vorzugehen.

Bürgergeld-Bescheid durch unsere Partneranwälte kostenlos prüfen lassen

  • Komplett kostenlos
  • Hohe Erfolgsquote
  • Bis zu 650 Euro mehr im Jahr
Bescheid kostenlos prüfen
Sehen Sie unsere 125 Bewertungen auf

Wie hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?

0 / 5 Gesamt: 4.61

Your page rank:

Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Fragen & Antworten

Bin ich verpflichtet einen Kooperationsplan zu unterschreiben?
Der neue Kooperationsplan soll vorerst auf Vertrauen basieren und ist weniger formell als die EGV. Eine Unterschrift braucht es da nicht.
Was ist ein Kooperationsplan Bürgergeld?
Der Kooperationsplan enthält Maßnahmen, die Sie Ihnen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern sollen. Dabei wird auf Ihre Stärken, Schwächen und Interessen Rücksicht genommen.
Kann mir das Bürgergeld komplett gestrichen werden?
Nein, eine komplette Entziehung der Leistungen ist nicht möglich. Pflichtverletzungen können aber Leistungsminderungen von bis zu 30 % nach sich ziehen.

29 Antworten auf „Kooperationsplan“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    am 03.02.2023 war ich personlich beim Jobcenter,die Sachbearbeiterin wollte eine Eingliederungvereinbaren fur ganzes Jahr.
    Weil da mogliche sanktionen wegens versaumnisse der vereinbahrung kommen konnte der habe ich nicht unterschrieben
    .von kurzem bekamm ich ein Verwaltungsakt,dass meine Hilfebedurftigkeit entfahlt und wurde keine Gultigkeit des ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt.
    Ist das rehtens?
    Wie konnen Sie mir helfen?

    1. Hallo Ott,
      der Erlass eines Verwaltungsaktes ist gängige Praxis in Jobcentern. Das Unterschreiben einer Eingliederungsvereinbarung zu verweigern, macht also nicht wirklich Sinn. Dass Ihnen die Leistungen jetzt aber entzogen werden sollen, macht keinen Sinn. Haben Sie einen aktuellen Bescheid vorliegen, aus dem das hervorgeht, lassen Sie den durch unsere Partneranwälte einmal prüfen. Die unterstützen Sie auch bei einem Widerspruch.
      Viele Grüße

  2. Hallo
    Mein Mann hat im Dezember Einträg für Hartz 4 Stellen müsen.
    Grund Krankheit und antrag im Juli 2022 auf Erwerbsminderungsrente die eigentlich bald kommen sollte.
    Ich als Ehefrau bis datto Hausfrau mit minijop.
    Habe mich selber um halbtags Job gekümmert und denn auch ab 1.2 .2023 bekommen.
    Trotzdem soll ich Eingliederungvetrag unterschreiben.Was ich aber auf keinen fall möchte.
    Ich bin meine Pflicht nachgegangen verdiene selber mein Geld und deswegen bin ich nicht bereit das zu unterschreiben.
    Oder?
    Viele Grüße

    1. Hallo Jolana,
      sofern auch Sie auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen sind, wird Ihnen kaum etwas anderes übrig bleiben. Dass Sie Ihren kompletten Lebensunterhalt mit Miete etc. durch die Einnahmen aus einem Minijob bestreiten können, ist sehr unwahrscheinlich. Verweigern Sie, die EGV zu unterschreiben, wird das Jobcenter die Regelungen voraussichtlich per Verwaltungsakt durchsetzen.
      Viele Grüße

  3. Hallo,
    ich (59) musste unterstützendes Hartz4 beantragen, da mein Mann im Dezember 2021 verstorben ist (Hauptverdiener) und ich nun auch noch bei meinem Minijob gekündigt wurde. Wir beziehen einen gewissen Betrag an Weisen und Halbwaisenrente, was aber leider nicht mal für die Miete ausreicht. Ich habe einen seit kurzem 18jährigen Sohn, der eine diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung (Asperger) hat. Er möchte sich mal Selbständig machen als Programmierer, hat aber im Moment noch viel zu sehr mit sich und seiner Trauer und all dem was uns in den letzten beiden Jahren Wiederfahren ist, zu kämpfen. Nun hat er bald ein Gespräch beim Jobcenter und dort geht es auch um diese “EGV Vereinbarung”. Die haben dort sein Attest vorliegen, er kann also gar nicht einer “normalen” Vorgehensweise gerecht werden. Was müssen wir beachten? Gibt es auch dort Integrationshelfer? Was sind in diesem Fall unsere Rechte, aber auch Pflichten? Bitte um Infos! Vielen Dank.

    1. Hallo Iris,
      natürlich ist bei der Jobvermittlung die Situation Ihres Sohnes zu berücksichtigen. Bei der EGV gibt es da aber nichts zu berücksichtigen. Ob ein Integrationshelfer vor Ort ist, müssen Sie bei Ihrem Jobcenter erfragen.
      Viele Grüße

  4. Hallo
    Ich bin autoimmunkrank und muss regelmäßig zu Untersuchungen und stationär ins Krankenhaus.
    Jetzt soll ich zum Jobcenter und eine EGV unterschreiben. In der letzten EGV stand dass ich alles machen soll damit meine Gesundheit wieder hergestellt ist.
    Der Amtsarzt hat beim Gutachten festgestellt, dass ich nicht länger als 6 h mit Pausen arbeiten darf.

    1. Hallo Diane,
      Hartz 4-berechtigt sind Sie, sofern Sie mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Da das auf Sie zutrifft, sind Sie angehalten, alles dafür zu tun, Ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern, bestenfalls zu überwinden. Das Jobcenter dürfte berücksichtigen, dass Sie nur beschränkt erwerbsfähig sind.
      Viele Grüße

  5. Hallo,
    iich habe komische satz bei Eingliederungsvereinbarung
    in Punkt “Schlussformel”
    “Erklärungsbedürftige Punkte und mögliche Rechtsfolgen bei verletzung der festgestellten pflichten wurde ergänzend müdlich erläutern ”

    Die Rechtsfolgenbelehrung muss doch schriftlich erfolgen,!!
    Die fehlen aber in Eingliederungsvereinbarung
    ist es Rechtwidrig?

    1. Hallo Valeri,
      durch eine fehlende schriftliche Rechtsfolgenbelehrung entstehen Ihnen keine Nachteile. Im Gegenteil: Sollte es zu Sanktionen kommen, können Sie sich das Fehlen der Belehrung berufen und dem Sanktionsbescheid widersprechen. Ggf. müssen Sie aber nachweisen, dass Sie keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten haben. Das kann sich mitunter schwierig gestalten.
      Viele Grüße

  6. Hallo,
    ich hab eine Frage zum Thema “Ortsabwesenheit”. Dazu ein kurzer Auszug einer Email mit meiner Sachbearbeiterin:
    —- Die sog. Ortsabwesenheit ist gesetzlich verankert.
    Den Passus hierzu in der Eingliederungsvereinbarung kann ich weder löschen noch korrigieren. Er ist fest vorgegeben.
    Da es wie gesagt im Gesetz fest verankert ist, ist diese Regelung für jedermann, der Arbeitslosengeld II in Anspruch nimmt, zutreffend. —-
    Es ist für mich die erste EGV mit dieser Klausel. Ist diese Aussage korrekt? mfG

    1. Hallo Hermann,
      zwar kann infrage gestellt werden, was der Passus in einer EGV zu suchen hat, ein Nachteil entsteht Ihnen aber nicht. Dass die Ortsabwesenheit gesetzlich verankert ist, ist korrekt. Es entspricht also der Rechtslage.
      Viele Grüße

  7. Hallo
    Ich habe ein Eingliederungsvereinbarung unterschrieben wo drauf steht dass das Jobcenter mir die Führerschein bezahlt weil ich es für die Ausbildung brauche und lebe im moment mit mein Eltern hause. mein frage ist jetzt was wenn ich jetzt ausziehe so dass kein Hilfe mehr von JobCenter brauche und alles selber bezahle miete und so weiter…..
    bezahlen die trotzdem mein Führerschein weiter?

    1. Hallo Abdul,
      in dem Fall dürfte geprüft werden, ob überhaupt noch ein Anspruch auf Übernahme der Führerscheinkosten besteht.
      Viele Grüße

  8. Hallo, ich habe heute einen Eingliederungsvertrag beim Jobcenter bekommen. Ich habe es noch nicht unterschrieben, da ich bis zum 22. Juni 2022 habe. Meine Frage, muss ich das unterschreiben? und wenn ich unterschreibe, kann ich einen urlaub beantragen? Ich muss nach Polen, um mich um meine Mutter zu kümmern, die nach einer Operation erwartet wird, die eine ältere Person ist, die allein lebt. Ich habe Angst, dass, wenn ich den Vertrag unterschreibe, das Arbeitsamt mir den Urlaub verweigert und ich nicht nach Polen gehen und meiner Mutter helfen kann. Ich würde gerne wissen, was in so einer Situation zu tun ist? Grüße, Malgorzata

    1. Hallo Malgorzata,
      grundsätzlich müssen Sie eine Eingliederungsvereinbarung zwar nicht unterschreiben. Das Jobcenter kann diese aber als Verwaltungsakt erlassen, wenn Sie eine Unterschrift verweigern. Damit wäre der Vertrag sofort nach Erlass gültig. Das kann zur Folge haben, dass Sie das Jobcenter sehr kurzfristig in eine Maßnahme stecken kann. Bislang haben Sie noch Spielraum und können ggf. mit Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin verhandeln. Schildern Sie also Ihre Situation und schauen Sie, ob Sie im Zuge der Vereinbarung zu einer Einigung kommen.
      Viele Grüße

  9. Hallo liebes Beratungsteam.
    Ich hatte, Anfang des Jahres, auf Grund von technischen Problemen leider zwei Einladungen zu Vorstellungsgesprächen verpasst. Ich meldete mich umgehend bei beiden Arbeitgebern , nachdem ich verspätet von den Terminen erfuhr doch lehnten beide die bitte um einen neuen Termin ab. Einer der beiden hatte daraufhin dies dem Jobcenter mitgeteilt und mir wurde daraufhin eine drei monatige Sperre auferlegt. Den Wiederspruch mit der Begründung der technischen Probleme hatte man damals einfach abgelehnt. Nun wollte ich gern wissen, ob ich trotz der Sperre weiterhin den Eingliederungsvertrag hätte einhalten müssen oder nicht, da die Sperre eindeutig übertrieben und der Wiederspruch (*wahrscheinlich ohne Überprüfung) abgelehnt worden war.

    1. Hallo Johannes,
      auch bei einer Sperre müssen Sie sich an den Eingliederungsvertrag halten und Ihren Pflichten nachkommen.
      Viele Grüße

  10. Hallo,

    ich habe eine Maßnahme unterschrieben, die zum 01.05.2022 abgelaufen ist und nunmehr verlängert werden müsste. Die Verlängerung wurde meinerseits nicht unterschrieben. Ich habe nun die Möglichkeit eine Mini-Job als Putze wahrzunehmen. Dieser Job wäre 1 x mal in der Woche und würde mir nur ein geringes zusätzliches Einkommen einbringe. Am Montag habe ich mit meiner Sachbearbeitern gesprochen und ihr mitegeteilt, dass ich diesen Mini-Job gerne annehmen würde und damir 1 x mal die Woche an der Maßnahme nicht dran teilnehme und die restlichen 4 Tage weiterhin teilnehmen werde. Die Sachbearbeiterin hat die Anfrage abgelehnt. In diesem Zusammenhang habe ich ihr mitgeteillt, dass ich die Vereinbarung dann nicht unterschreiben werde.

    Daher meine Frage an dieser Stelle. Wie oben beschrieben handelt es sich bei der Eingliederung um einen Vertrag, dem beide Parteien zustimmen müssen. Ich würde gerne aufnehmen lassen, dass ich den Job annehmen darf und weiterhin aber auch die Maßnahme wahrnehme. Ist dies grundsätzlich möglich?

    Darf mir die Arbeitsagentur verbieten einen Mini-Job anzunehmen? Was passiert, wenn ich die Verlängerung nicht unterschreibe? Muss ich dann von gewissen Sanktionen ausgehen?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    1. Hallo Shqipe,
      würde Ihre Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigung bedeutend verringert werden, könnte die Ablehnung durch Ihre Sachbearbeiterin infrage gestellt werden. Doch einmal davon ausgegangen, dass der Mini-Job lediglich einen sehr geringen Verdienst bedeutet, kann Ihre Anfrage abgelehnt werden. Ob Sie die EGV unterschreiben oder nicht, ist dabei unerheblich. Verweigern Sie die Unterschrift, erhalten Sie die EGV per Verwaltungsakt. Drumherum kommen Sie also leider nicht.
      Viele Grüße

  11. Hallo,
    was bedeutet dieser Satz unter dem Bescheid ?
    ” Anzurechnendes Einkommen deckt zunächst die Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das nach dieser Anrechnung verbleibende Einkommen deckt die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. ”

    Ich bin Aufstocker und das Jobcenter versucht mich schon zum 4. mal in eine Maßnahme zu drängen, unterliege ich überhaupt noch allen Pflichten aus dem SGBII ? zB.: Maßnahmen usw. …
    Ich habe gelesen, wenn der eigene Bedarf gedeckt ist, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten.
    Stimmt das ?
    Wie soll ich damit umgehen oder wie kann ich dagegen vorgehen ?
    Prüfen Sie solche Fälle auch ?

    Gruß und Dank

    1. Hallo Enrico,
      als Aufstocker unterliegen Sie den gleichen Pflichten, wie erwerbstätige Leistungsempfänger. Bei der Vermittlung in Maßnahmen muss lediglich die Zumutbarkeit berücksichtigt werden, befreit sind Sie davon jedoch nicht. Der Service unserer Partneranwälte beschränkt sich auf die Prüfung von SGB II-Bescheiden. Erhalten Sie also bspw. einen Sanktionsbescheid, weil Sie eine Maßnahme verweigert haben, prüfen unsere Partneranwälte diesen und legen ggf. Widerspruch dagegen ein.
      Viele Grüße

  12. Ich habe ein Eingliederungsvereinbarung Unterschrieben ,das ich zu ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit muss.Wurde auch gleich dazu gedrängt sie zu Unterschreiben, kurz vor dem Termin habe ich erfahren das es so etwas nicht gibt,das darf in einer Eingliederungsvereinbarung nicht stehen.
    Was ist jetzt richtig.
    Den Termin habe ich war genommen und war mehr als positiv für mich (nur nebenbei bemerkt).
    Viele Grüße

    1. Hallo Christiane,
      theoretisch müssen Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. So darf das Jobcenter auch keine Sanktionen verhängen, wenn Sie nicht unterschreiben. Dennoch sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie verweigern, da das Jobcenter Sie auch mithilfe eines Verwaltungsaktes zu bestimmten Maßnahmen drängen kann. Hinweis am Rande: Sie könen über die Inhalte Ihrer EGV verhandeln.
      Viele Grüße

  13. Hallo!
    Darf man die Eingliederungsmaßnahme (4 Monate) beenden, sobald man eine Festanstellung oder einen Ausbildungsplatz gefunden hat (bspw. nach 2 Monaten)? Oder darf der Maßnahmenträger darauf bestehen, dass man die Maßnahme komplett beendet, also die ganzen 4 Monate, obwohl man vorher schonen einen Arbeitsvertrag unterschreiben könnte?
    Vielen Dank fürs Feedback

    1. Hallo,
      stimmen Sie sich dazu mit Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin ab. Ob Sie eine Maßnahme vorzeitig beenden dürfen, hängt nicht zuletzt von der Art Ihres Beschäftigungsverhältnisses ab.
      Viele Grüße

  14. Harz4will von mir eine Nachzahlung obwohl ich alles angegeben habe und die erst ein halbes Jahr später kontrolliert haben,muss ich das bezahlen?
    .

  15. Mein Untermieter ist 64 Jahre alt, jetzt arbeitslos, Analphabet und soll eine AGB unterschreiben. Die Knochen sind nicht mehr in Ordnung und er soll im Garten au tätig. Mir fällt dazu nichts mehr ein!

Ältere Kommentare

Kommentare sind geschlossen.