Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung: Wer erhält welche Hilfen?
In kaum einem anderen Land der Welt gibt es so ein komplexes Sozialsystem wie in Deutschland. Unser soziales Netz ist im globalen Vergleich sehr dicht. Im deutschen Dschungel der unterschiedlichen Sozialleistungen kann man aber schon einmal ins Grübeln kommen. Sozialhilfe oder Bürgergeld (ehemals Hartz 4)? Leistungen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung? Welche Leistung ist für wen und wo liegen die Unterschiede? Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht?
Inhaltsverzeichnis
Der Hauptunterschied: die Erwerbsfähigkeit
Die Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt. Bürgergeld (ehemals Hartz 4) im SGB II. Im Wesentlichen gibt es einen großen Unterschied: Die Regelungen zum Bürgergeld werden gesetzlich offiziell Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende genannt. In diesem Titel steckt der Knackpunkt.
Die Regelungen des Bürgergeldes betreffen Arbeitssuchende und damit grundsätzlich erwerbsfähige Menschen. Das bedeutet, dass Bürgergeld nur für Personen infrage kommt, die in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.
Im Gegensatz dazu betreffen die Regelungen zur Sozialhilfe aus dem SGB XII Personen, die genau das nicht mehr können oder aus anderen Gründen nicht (mehr) arbeiten müssen. Dies können durch Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähige Menschen sein, Rentner mit zu geringen Rentenansprüchen oder anderweitig in Not geratenen Menschen.
Achtung: Sozialhilfe bei Erwerbsunfähigkeit
Von Erwerbsunfähigkeit spricht man dann, wenn aller Voraussicht nach die Dauer der Erkrankung oder Behinderung länger als sechs Monate andauern wird. Sind Sie im Bezug von Bürgergeld und erkranken, bleibt vorerst aber das Jobcenter zuständig.
Nur, wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird, ist ein Wechsel in die Sozialhilfe notwendig. Dies entscheidet aus Sicht des Jobcenters im Zweifel der ihm beauftragte Amtsarzt.
Die Sozialhilfe: ein Anker für alle Fälle
Die Sozialhilfe ist für Menschen da, welche aus den unterschiedlichsten Gründen nicht mehr aus eigenen Mitteln und Kräften für Ihren notwendigen Lebensunterhalt sorgen können. Wenn in solch einer Notsituation dann keine Versicherung oder andere Leistung aus unserem Sozialsystem greift, kein Vermögen (mehr) da ist und kein Verwandter helfen kann, bildet die Sozialhilfe das Notnetz.
Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jeder Bürger und jede Bürgerin unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht hat. Eine Grundvoraussetzung ist dabei die Hilfebedürftigkeit. Das bedeutet, dass die Notsituation nicht mit eigenen Mitteln, eigenem Vermögen oder eigenem Einkommen bewältigt werden kann und keine andere Sozialleistung greift.
Ebenso wie Bürgergeld (ehemals Hartz 4) handelt es sich bei der Leistung im Regelfall um eine finanzielle Leistung in Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Das Existenzminimum soll dadurch gesichert werden. Die erhaltenen Leistungen müssen nicht zurückbezahlt werden. Die Sozialhilfe kann folgendes umfassen:
- monatliche Lebenshaltungskosten mit einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und persönliche Bedürfnisse
- Leistungen für Miete und Heizung
- Mehrbedarfszuschläge
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- einmalige Leistungen für besondere Situationen
- Teilhabe- und Bildungspaket für Minderjährige
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Die Sozialhilfe deckt unterschiedlichste Fälle ab. Sie ist dafür da, Menschen in Notsituationen zu helfen, wenn das Existenzminimum nicht selbst gehalten werden kann. Und solche Situationen können sehr vielfältig sein. Jedes Schicksal ist anders. Dabei ist es grundsätzlich für den Leistungsanspruch unerheblich, ob die Not durch eigenes Verschulden entstanden ist oder nicht. Folgende Grundvoraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
- Hilfebedürftigkeit
- fehlende Erwerbsfähigkeit oder das Erreichen der Regelaltersrente
- der gewöhnliche Aufenthaltsort ist Deutschland
Verschiedene Arten der Sozialhilfe
Unter dem großen Begriff der Sozialhilfe stecken streng genommen unterschiedliche Leistungspakete. Diese sind:
- Hilfen zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung für Rentner und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfen zur Pflege
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die beiden Hauptleistungen aus der Sozialhilfe sind die Hilfen zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die beiden Leistungspakete unterscheiden sich jedoch nur in Feinheiten.
Hilfen zum Lebensunterhalt
Hilfen zum Lebensunterhalt erhält, wer die genannten Grundvoraussetzungen erfüllt. Im Gegensatz zur Grundsicherung liegt jedoch eine (vermutlich) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit vor. Die Erwerbsfähigkeit liegt also unter drei Stunden täglich, hält länger als sechs Monate an, ist aber dennoch aller Voraussicht nach vorübergehend.
Beispiel: Sie erkranken ernsthaft und werden länger als sechs Monate in permanenter Krankenbehandlung sein. Zum Beispiel aufgrund einer Krebserkrankung oder eines Unfalls. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie geheilt werden und in Zukunft wieder erwerbstätig sein können. Die Sozialhilfe greift dann, wenn Sie kein oder nur zu wenig Krankengeld haben und kein sonstiges Einkommen oder Vermögen zur Deckung Ihrer notwendigen Lebenskosten.
Beispiel 2: Aufgrund einer Suchterkrankung müssen Sie länger als sechs Monate stationär behandelt werden. Nach der entsprechenden Behandlung könne Sie aller Voraussicht nach wieder arbeiten.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die sogenannte Grundsicherung als Teil der Sozialhilfe betrifft zwei Personengruppen:
- Rentner, deren Altersrente nicht den vollständigen Lebensbedarf deckt: Erreichen Sie Ihre Regelaltersrente bekommen Sie in der Regel eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Je nach Ihrem Beruf, Ihren Beitragsjahren und Ihren sonstigen Bedingungen kann diese auch sehr gering ausfallen. Reicht sie nicht, um Ihren Lebensbedarf zu decken, können Sie Sozialhilfe beantragen.
- vermutlich auf Dauer erwerbsgeminderte Personen: Sind Sie durch eine Erkrankung oder Behinderung auf Dauer erwerbsgemindert, erhalten Sie bei entsprechender Bedürftigkeit ebenfalls Grundsicherung. Dies betrifft vor allem Menschen mit geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderungen oder chronisch schweren Krankheiten. In vielen Fällen erhalten Sie dann eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Ist diese nicht ausreichend hoch, greift die Grundsicherung.
Sonstige Leistungen der Sozialhilfe
Neben der Sicherung des Existenzminimums hält die Sozialhilfe in vielen Fällen zusätzliche Leistungen bereit.
- Die Hilfen zur Gesundheit greifen vor allem dann, wenn aus unterschiedlichen Gründen kein Krankenversicherungsschutz (mehr) besteht.
- Die Leistungen zur Eingliederungshilfe sollen behinderten Menschen eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen, zum Beispiel durch ein betreutes Wohnprogramm.
- Hilfen zur Pflege decken die Pflegekosten für pflegebedürftige Menschen, die diese nicht selbst stemmen können.
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten helfen Menschen mit Suchterkrankungen, nach Entlassungen aus geschlossenen Einrichtungen, bei Blindheit oder bei Obdachlosigkeit.
Die Möglichkeiten der Sozialhilfe sind demnach recht groß und können nicht vollständig aufgezählt werden. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Sozialamt nach.
Bedarfsgemeinschaften auch bei der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe kennt ebenso wie das Bürgergeld (ehemals Hartz 4) Bedarfsgemeinschaften. Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen von Personen, mit denen Sie gemeinsam in einem Haushalt leben, berücksichtigt wird. Sie müssen daher im Antrag Angaben zu allen Haushaltsmitgliedern machen.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Sozialhilfe wird nur erbracht, wenn Sie aus eigenen Mitteln und Vermögen Ihren Lebensbedarf nicht decken können. Ihr Einkommen und Vermögen wird daher angerechnet. Auch unterhaltspflichtige Verwandte werden überprüft. Dabei werden folgende Einkommen angerechnet:
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Renten aller Art (Ausnahme: die Grundrente)
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb
- Kapitalvermögen
- Unterhalt jeder Art
- Unterhaltsvorschuss
- Kindergeld
- Elterngeld
- Wohngeld
- Arbeitslosengeld I und II
- Krankengeld
Nicht angerechnet werden:
- Leistungen nach dem jeweils einschlägigen Leistungsgesetz (SGB II oder Sozialhilfegesetz)
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz (bis zur Höhe der Grundrente)
- Rückerstattungen auf Vorauszahlungen aus dem Regelsatz (zum Beispiel Stromerstattungen)
- nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 200 Euro monatlich
- Landeserziehungsgeld (Bayern)
- Mittel aus der Bundesstiftung “Mutter und Kind”, sowie Zuwendungen anderer Stiftungen
- Schmerzensgeld
- Pflegegeld
- Mutterschaftsgeld
- Bei der Grundsicherung: 100 € Grundfreibetrag für zusätzliche betriebliche und private Altersvorsorge
- Familiengeld und Betreuungsgeld (in Bayern)
Zum Vermögen zählt Ihr vollständiges, verwertbares Vermögen, zum Beispiel:
- Ersparnisse
- Wertpapiere
- Schmuck
- Kunstgegenstände
- Kraftfahrzeuge (Ausnahmen möglich!)
- Lebensversicherung (Ausnahme: staatlich geförderte Alterssicherung bis zu einem bestimmten Betrag)
- Ausbildungsversicherung
- nicht bewohnte Häuser, Wohnungen und Grundstücke
Folgendes Vermögen gilt als Schonvermögen und wird nicht berücksichtigt:
- staatlich geförderte Alterssicherung
- Existenzsicherungsmittel aus öffentlichen Geldern (nach dem Lastenausgleichsgeset
- angemessener Hausrat
- Gegenstände zur Berufsausübung (angemessener PKW, Schutzkleidung, Literatur etc.)
- Familien- und Erbstücke bei besonderer Härte für den Antragssteller
- Gegenstände des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens (Instrumente, Stereoanlagen, Sammlungen etc.)
- ein angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine entsprechende Eigentumswohnung
- bei Sozialhilfe: für jede erwachsene Person maximal 5.000 Euro Barbeträge oder vergleichbare Geldwerte
- bei Sozialhilfe: für jedes Kind zusätzlich maximal 500 Euro Barbeträge oder vergleichbare Geldwerte
- bei der Eingliederungshilfe: zusätzlich maximal 25.000 Euro Schonvermögen in Barbeträgen oder Geldwerten
Achtung: Sozialamt kann geschenkte Geldbeträge zurückfordern
Das Sozialamt prüft Ihre Vermögensverhältnisse bis zu zehn Jahre rückwirkend. Höhere Ausgaben oder fehlende Geldbeträge müssen Sie begründen. Haben Sie größere Geschenke in diesem Zeitraum gemacht, kann das Amt diese vom Beschenkten zurückfordern.
Dies geht allerdings nicht, wenn der Beschenkte nicht mehr darüber verfügt, es sich um eine Anstandsschenkung handelte (zur Hochzeit oder Konfirmation) oder das Geld für eine Erhöhung des Lebensstandards verwendet wurde. Hat der Beschenkte dagegen Schulden damit getilgt, kann das Geld zurückgefordert werden.
Härtefallregelung
Das Sozialrecht sieht eine sogenannte Härtefallregelung vor. Nicht alle Lebensumstände, Schicksalsschläge, Unfälle, unvorhergesehene Ereignisse oder Krisen lassen sich vom Gesetzgeber klar regeln.
Für diese Härtefälle hat der Gesetzgeber einen Freiraum geschaffen. Die Sachbearbeiter haben hier die Möglichkeit, abweichend von den Bestimmungen zu entscheiden. Befinden Sie sich in einer akuten Notsituation wenden Sie sich an Ihr Sozialamt.
Ihr Antrag auf Sozialhilfe
Der Antrag auf Sozialhilfe ist beim zuständigen Sozialamt zu stellen. In der Regel finden Sie dieses in Ihrem Rathaus oder im zuständigen Landratsamt. Entscheidend ist Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort, auch wenn Sie polizeilich in einem anderen Ort gemeldet sind.
Viele Kommunen stellen die Antragsunterlagen auch auf Ihrer Homepage zur Verfügung. Füllen Sie den Antrag aus, fügen Sie alle notwendigen Unterlagen bei und geben sie ihn möglichst bald persönlich bei der Behörde ab.
Quelle:
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Hallo. Ich beziehe Sozialhilfe, aufgrund einer psychischen Krankheit und bin nur max 3 Stunden täglich arbeitsfähig. Bekomme nun seit Jahren mein Geld vom Sozialamt. Nach wie Vor, trotz Bürgergeld, 468€. Kann ich denn auch mit dem höheren Betrag rechnen oder bleibt bei mir alles wie immer. Habe bis dato auch noch keinen neuen Bescheid für 2023 bekommen.
Hallo Marita,
da sich Ihre Frage auf den Bezug von Sozialhilfe bezieht, erkundigen Sie sich bitte bei einer Sozialberatung oder fragen Sie ggf. beim Sozialamt nach. Wir können Ihnen leider nur bei Fragen bzgl. Bürgergeld-Leistungen (nach dem SBG II) weiterhelfen.
Viele Grüße
Mein Sohn Jan hatte als Kind (5 Jahre) bereits eine seltene Tumorerkrankung. Nachdem er zunächst über 20 Jahre keinen weiteren Tumorverdacht hatte, ist er jetzt mit 26 Jahren erneut an einem Weichteiltumor erkrankt. Dieser wurde operativ entfernt, danach kam Bestrahlung. Jetzt sind Metastasen in der Lunge, die teilweise operativ entfernt wurden, teilweise per Chemo, jetzt bleibt aber neben Bestrahlung nur noch die angebotene Option in ein Krebsprogramm aufgenommen zu werden. Frage: Er ist noch als Student in Holland eingeschrieben, ist aber bereits seit 1,5 Jahren krankgeschrieben und kann seine Masterarbeit nicht zu Ende machen. Wie kann er Unterstützung bekommen, da er weder erwerbsunfähig ist (Keine Versicherungsjahre) noch erwerbsfähig ist. Beim Bezug von Sozialhilfe greift doch der §94 VII oder? Was raten Sie ihm?
Hallo Erwin,
wenn Ihr Sohn seinen Master nicht abschließen kann, sollte er sich exmatrikulieren. Für ihn kommen dann Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) infrage. Eine Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, besteht vermutlich nicht.
Viele Grüße
Bekomme Hilfen zum Lebensunterhalt,habe einen GdB von 80%. Daraufhin stellte ich den Antrag auf Mehrbedarf der jetzt aufgrund von nicht erwerbsfähig abgelehnt wurde.
Zur habe ich auch eine Maßnahme vom Reha-Team.
Habe ich Anspruch auf Mehrbedarf?
Hallo Mirko,
haben Sie einen aktuellen Bescheid vorliegen (nicht älter als einen Monat), lassen Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen. Wurde Ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt, wird Widerspruch eingelegt.
Viele Grüße
Hallo, , genau dieser Fall ist bei uns .. wo finde ich das im Gesetzestext, was Sie weiter oben als Hinweis schreiben :
Achtung: Hartz 4 und Sozialgeld in einer Bedarfsgemeinschaft
Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig und damit Hartz 4 berechtigt, fallen weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich in die Zuständigkeit des Jobcenters. Nicht erwerbsfähige Personen der Gemeinschaft erhalten dann über das Jobcenter das sogenannte Sozialgeld. Sie müssen in diesem Fall nicht beide Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft beantragen.
Grüße Jörg
Hallo J.G.
das ist § 7 SGB II Abs. 3.
Viele Grüße
Hallo,
ich bräuchte bitte eine rechtssichere Beratung. Bin selbst berufstätig und alleinerziehend, beziehe keine Leistungen und wohne in einer Mietwohnung, verfüge über kein Vermögen. Nun sind aufgrund des Krieges in der Ukraine meine Eltern zu mir geflüchtet, die ich in meiner Mietwohnung aufgenommen habe. Allein kann ich es nicht stemmen und sie haben einen Antrag auf ALG II an das Jobcenter gestellt, der Antrag wurde abgelehnt, weil sie in der Ukraine Rentner sind. Danach kam Sozialamt ins Spiel, sie haben dort einen Antrag gestellt, nun verlangt das Sozialamt (Hilfe zum Lebensunterhalt) aufgrund der vermuteten Haushaltsgemeinschaft meine Kontoauszüge und Einkommensnachweise und auch von meinem 12 jährigen Sohn. Ist es überhaupt rechtens, da ich diese Leistungen nicht beantrage und davon in keinster Weise profitieren werde? Außerdem habe ich von Entlastungsbetrag allerdings für die Grundsicherung im Alter von 100.000 Euro für die Kinder gelesen. Ich bitte um einen Rat, weil ich es als Eingriff in meine Privatsphäre empfinde und eigentlich mit dem Amt nichts zu tun haben will, auch wenn mein Einkommen bedeutend unter dieser Grenze liegt. Wo finde ich ein gutes Berechnungsbeispiel für diese Situation? Sind meine Eltern überhaupt bei dieser Behörde richtig (sie sind 60 und 61 J.a.) und ob der Antrag auf die Hilfe zum Lebensunterhalt der korrekte ist? Ich will nur erwähnen, dass ich in das System als deren leibliche Tochter fast 20 Jahre lückenlos eingezahlt habe, ohne jeweils auf eine Leistung zurückzugreifen. Nun sind meine Familienangehörige in einer Notlage und wir werden einfach überall seit fast 3 Monaten weggekickt. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Julia
Hallo Julia,
bei Ihrem Sohn ist der Behörde offenbar ein Fehler unterlaufen. Weisen Sie darauf hin, dass er erst zwölf Jahre alt ist. Sie selber sollten eine Erklärung abgeben, dass Sie nicht gewillt sind, Ihre Eltern in irgendeiner Form finanziell zu unterstützen und deshalb auch keine Nachweise erbringen. Ebenso sollten Ihre Eltern erklären, dass Sie finanziell nicht von Ihnen unterstützt werden.
Das Sozialamt ist bei alldem die richtige Anlaufstelle, die Hilfe zum Lebensunterhalt die korrekte Sozialleistung.
Viele Grüße
Mein Mann bekommt nach langer Krankheit 949€ Arbeitslosengeld. Dies wurde nach einem fiktiven Lohn berechnet, weil er nur noch 15 Std. in der Woche arbeiten darf / kann. Ich selbst bin auch arbeitslos, bekomme aber kein Geld da ich zuvor auf 400€ gearbeitet habe. Wir haben Sozialhilfe zur Aufstockung beantragt die aber wohl abgelehnt wird, was wir aber noch nicht schriftlich haben. Leider müssen wir dort auch immer wieder die gleichen Unterlagen einreichen, so das sich das ganze auch hin zieht.
Sind wir bei der Sozialhilfe überhaupt richtig? Oder gibt es einen Anspruch auf Hart4?
Hallo Kerstin,
da Sie beide arbeitsfähig sind (das Minimum für Hartz 4 liegt bei 3 Stunden täglich), haben Sie Anspruch auf Hartz 4-Leistungen. Sozialhilfe kommt erst bei völliger Arbeitsunfähigkeit infrage.
Stellen Sie also einen Antrag auf aufstockende Leistungen beim Jobcenter und ziehen Sie den Sozialhilfeantrag zurück. Um Ihre finanziellen Nöte aufgrund von Wartezeiten nicht zu verschärfen, kann zudem ein Antrag auf einen Hartz 4-Vorschuss ratsam sein.
Viele Grüße
Hallo,
Ich habe seit längerem diverse psychische Probleme und aufgrund der finanziellen Situation meiner Eltern ( lebe in einer Wohnung von ihnen die Sie noch bezahlen obwohl beide schon in Rente) und finanzieller Unterstützung durch sie keinen Anspruch auf jegliche Unterstützung laut Jobcenter. Ich hatte davor 2 mal ein Studium begonnen und habe dann über eine berufliche Reha Maßnahme eine Ausbildung abgeschlossen als Raumausstatter Schwerpunkt Polstern. Nach dieser Maßnahme wurde ich von meinem Reha Jobvermittler in einen Job als Bodenleger vermittelt, den ich jedoch nur 9 Tage durchgehalten habe aufgrund meiner psychischen Erkrankungen.
Nun wurde mir eine THB Maßnahme empfohlen, die ich aber erst in 6-8 Wochen ausüben möchte, nachdem ich mir eine Auszeit die mein Arzt befürwortet nehmen möchte absolvieren möchte. Wie ist genau vorzugehen? Ist ein späterer Einstieg möglich? Zur Zeit läuft noch ein Widerspruch bezüglich des Übergangsgeldes, das Sie bis 01.08.22 zurückhaben möchten usw. Wie ist genau vorzugehen Rehaberater ist informiert konnte mir aber auch keine genauen Auskünfte geben, ob ich diese Auszeit nun nehmen kann oder nicht. Widerspruch läuft usw.
Bin langsam echt am verzweifeln, da man die Personen so gut wie nie direkt erreicht.
Während dieser Zeit würde ich sogar auf Leistungen verzichten. Aber was ist genau zu beachten und wie ist vor zu gehen?
Hallo Robin,
wenn Ihnen die Maßnahme zugewiesen wurde, können Sie sich nicht aussuchen, wann Sie damit beginnen möchten. Klären Sie mit dem Träger der Maßnahme, ob ein späterer Beginn möglich ist. Die Wahrscheinlichkeit schätzen wir allerdings als gering ein.
Viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren
Wer kann denn helfen bei Angelegenheiten mit dem Sozialamt
Freundliche Grüße
Hallo,
wir können Ihnen nur bezüglich fehlerhafter Hartz 4-Bescheide weiterhelfen. Diese prüfen unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte und legen Widerspruch ein.
Viele Grüße
In zwei MOnaten vollende ich (männlich) das 66. Lebensjahr.
Seit über 20 Jahren selbstständig habe ich nie über “Rente” nachgedacht und auch überhaupt nicht die Absicht, diese zu beantragen, sondern werde meine Selbstständigkeit weitermachen.
Zum Einen mag ich meine Arbeit und bin noch fit und gesund, zum Anderen soll diese Rente für mich extrem gering sein. (Hat mal jemand vor ca 15 Jahren berechnet.)
Dank Corona mußte ich vor Kurzem wiedermal SGB2-Aufstockung beantragen. Ist noch nicht bewilligt, sondern in Bearbeitung.
Frage 1: Kann das Jobcenter diese Aufstockung ablehnen und mich zwangsweise in Rente schicken?
Wenn jA, ab wann? Vollendung 66 oder später?
Frage 2: Was müßte/könnte ich dann wg. des geringen Einkommens beantragen: Hartz4 ODER Sozialhilfe?
Ich dachte bisher, das sind nur zwei unterschiedliche Formulierungen für einunddieselbe Sache.
Danke, Klaus
Hallo Klaus,
haben Sie Anspruch auf ungekürzte Altersrente, kann das Jobcenter Sie auffordern, einen Rentenantrag zu stellen. Kommen Sie dem nicht nach, kann die Behörde Rente für Sie beantragen und Sie so gegen Ihren Willen in Rente schicken. Das ist bereits ab einem Alter von 63 Jahren möglich. Da Sie als Rentner nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, müssten Sie Grundsicherung im Alter, sprich Sozialhilfe, beantragen.
Erhalten Sie demnächst einen Ablehnungsbescheid, lassen Sie den vorerst durch unsere Partneranwälte prüfen. Ggf. kann mithilfe eines Widerspruchs dagegen vorgegangen werden.
Viele Grüße
Wenn ich auf dem Arbeitslosengeld war und von der Agentur für Arbeit zur Ärztekommission geschickt wurde und ich für bis zu 6 Monate arbeitsverbot und aus der Agentur für Arbeit auschecken durfte, habe ich dann Anspruch auf Hartz IV oder Sozialhilfe? Und die Frage ist, welchen Brief soll man für Sozialhilfe für Arbeitsunfähige einreichen? Um welche Form handelt es sich?
Hallo Mateusz,
ist absehbar, dass Sie nach sechs Monaten wieder arbeiten können, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf ALG II. Sind Sie länger als sechs Monate arbeitsunfähig, müssen Sie Sozialhilfe beantragen. Dazu wenden Sie sich an das Sozialamt.
Viele Grüße
Dies ist angeblich das Gesetz, aber in der Praxis sieht es ganz anders aus. Ich habe vor ca. 5 Monaten Anträge beim Jobcenter und bei der Sozialhilfe gestellt, sowie einen Antrag auf Sozialgeld. Bis heute habe ich noch keine Antwort auf einen der Anträge erhalten. Meine Ex-Partnerin hat beim Jobcenter Hartz4 beantragt, und gleichzeitig hat sie dem Jobcenter mitgeteilt, dass wir schon lange nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft sind, sie hat einen Bescheid auf ihren Antrag bekommen, und ihre Ex-Partnerin hat auch für MICH Hartz4 bewilligt bekommen, ABER ihre Ex-Partnerin hat nur für sich selbst Hilfe beantragt, und sie hat einen Bescheid für mich bekommen, und wenn die Mitarbeiter des Jobcenters nicht gekommen wären, um die Bedarfsgemeinschaft zu überprüfen, hätte ich nicht gewusst, dass ich Hartz4 bekommen habe, obwohl ich keinen Bescheid auf meinen Antrag bekommen habe. Ich weiß nicht, ob ich dieses Geld verwenden soll oder nicht, denn es wird wieder so weit kommen, dass ich das Geld zurückgeben muss, das mir angeblich bewilligt wurde, aber nicht auf dem Papier im Bescheid, sondern versehentlich mündlich. Ich hatte bereits eine ähnliche Situation mit dem Jobcenter und muss ihnen das Geld in Höhe von 1200 Euro zurückgeben, obwohl ich die Hilfe nicht beim Jobcenter, sondern bei der Agentur für Arbeit in Form von Arbeilosengeld l beantragt habe. Anscheinend wurde mir zweimal Geld von zwei Institutionen geschickt, aber ich habe keine Rechnung vom Jobcenter erhalten, und die Agentur für Arbeit wurde auch über meinen Antrag auf Arbeilosengeld l informiert, also warum hat das Jobcenter mir das Geld gezahlt, und jetzt fordern sie mich auf, 1200 Euro zurückzuzahlen? Bislang wurde dies nicht erklärt. Die Angst vor der Bürokratie und die Beispiele aus der Vergangenheit vom Jobcenter verschlechtern meine Stimmung, was die Intensität meiner Krankheit und die häufigen Anfälle von Epilepsie verursacht.5 Monate ohne Geld für irgendetwas, 5 Monate keine Antwort auf Briefe und obendrein 4 Monate Warten auf einen Reha-Termin. Und was ist als nächstes zu tun?
Hallo Mateusz,
das Jobcenter hat per Gesetz sechs Monate Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden. Haben Sie nach Ablauf dieser Zeit noch keinen Bescheid erhalten, können Sie Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben.
Bezüglich Ihrer Rückforderung: Haben Sie einen aktuellen Erstattungsbescheid vorliegen, der nicht älter als einen Monat ist, können Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Ist die Rückforderung nicht gerechtfertigt, wird Widerspruch dagegen eingelegt.
Viele Grüße
Hallo, meine Cousine ist diese Tage als spätaussiedler nach Deutschland umgesiedelt. (Alleinerziehend 39, 2 Kinder 17 und 14) was steht ihr am Anfang zu? Hartz 4 oder die sogenannte Sozialhilfe um den Anfang in Deutschland zu legen und den Fuß zu fassen., sie hat einige Qualifikationen die wir versuchen werden anerkennen zu lassen.
Hallo Georg,
Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) stehen Ihrer Cousine nicht zu. Möglicherweise besteht ein Anspruch auf Asylbewerberleistungen. Diesbezüglich wenden Sie sich aber am besten an die Ausländerbehörde.
Viele Grüße
Hallo Frau Hörer,
Aber bei der staatlichen Grundsicherung im Alter und bei Vollerwerbsminderung handelt es sich tatsächlich um eine staatliche Grundsicherung nach dem Hartz 4 Gesetz und eine Sozialhilfe im dem Sinne wie sie vor der Gerhard Schröder Regierung bestand handelt es sich nicht mehr. Egal ob ALG 1 und ALG 2 der Arge und Jobcenter oder bei Wohngeld und der offenen Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bei allen Leistungen handelt es sich um Leistungen nach dem Hartz 4 Gesetz.
Hallo Herr Holterhöfer,
ich habe Ihre Anfrage einmal weitergeleitet. Eine:r unserer Partneranwält:innen wird sich dazu mit Ihnen per E-Mail in Verbindung setzen.
Viele Grüße
Hallo ich bin seit 2015 in der vollen Erwerbsminderungsrente und erhalte vom Sozialamt Grundsicherung da ich nur 292 € Erwerbsminderungsrente erhalte und diese mit der Grundsiherung aufstocke. Das Sozialamt bewilligt mir mit neuen Bescheid vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 einen Grundsicherungsbetrag von 237 € weil die Grundsicherungsrente komplett bis auf 5 € aufgrund einer Haftpflicht Versicherung angerechnet wird. Zudem bezahlt das Jobcenter die Miete von 895 € je anteilig für meine Partnerin und mich zur Hälfte und diese wird von meinem Bedarf von 617 € anteilig abgezogen sodaß ich auf eine Grundsicherung von 237 € komme. Aufgrund meiner geringfügigen Rente bin ich aber nicht in der Lage eine Miete von 895 € Warm anteilig zu zahlen. Meine Partnerin arbeitet aufgrund ihrer Schwerbehinderung in einer beschützende Werkstätte und der geringe Verdienst von 237 € wird mit der Grundversicherung aufgestockt. Auch bei ihr verhält es sich so das die Miete anteilig von ihren Bedarf von 673 € anteilig abgezogen wird. Wir beide sind schwerbehindert zu 100% mit chronischen Erkrankungen und weder ein Freibetrag noch Mehrbedarfe werden bei uns berücksichtigt. Bitte helfen Sie uns.
Hallo Herr Holterhöfer,
wir können leider nur bei Hartz 4-Bezug helfen, nicht aber bei Angelegenheiten mit dem Sozialamt bzw. der Rentenversicherung.
Viele Grüße
Sehr geehrte Frau Johanne Höfer
Ab 2019 beziehe ich, meine Freundin und meine beiden Töchter den Hart 4. Kürzlich erhielt ich ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nord, dass ich Anfang Februar 2022 eine Rente beantragen darf. Ich wurde im März 1956 geboren. Wegen der geringen Summe nur 370 Euro. Muss ich weitere Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beantragen? Was ist mit meiner Freundin und 2 Töchtern? Meine Freundin muss einen gesonderten Antrag beim Jobcenter stellen. Denn bis heute bin ich immer der Antragsteller beim Jobcenter. Bitte helft mir, vielen Dank.
Hallo Herr Duong,
reicht Ihre Rente nicht aus, können Sie Grundsicherung im Alter beim Sozialamt beantragen. Ihre Freundin müsste demnach einen Hartz 4-Antrag beim Jobcenter für sich und die Kinder stellen.
Viele Grüße