Bürgergeld-Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Mit dem Bürgergeld (ehemals Hartz 4) sichert der Staat das Existenzminimum von Menschen, die nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben. Bezugsberechtigte müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind und was für Leistungsbezieher darüber hinaus wichtig ist – wir haben alle Informationen zusammengefasst.

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Voraussetzungen für den Bürgergeld-Bezug

Arbeitslosigkeit und finanzielle Nöte gehen oft Hand in Hand. Um aber das Existenzminimum von Menschen ohne Job zu sichern, gibt es in Deutschland Bürgergeld. Neben dem täglichen Regelbedarf übernimmt der Staat im Rahmen der Sozialleistung auch Kosten der Unterkunft (KdU). Die gesetzliche Grundlage bildet das SGB II (Sozialgesetzbuch). Dabei hat aber nicht automatisch Anspruch, wer arbeitslos ist.

§ 7 SGB II regelt eindeutig, welche Voraussetzungen Bezugsberechtigte erfüllen müssen:

  • Erwerbsfähigkeit: Bürgergeld-Bezieher müssen dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Dabei müssen sie in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachzugehen.

Hinweis: Erwerbsfähigkeit bei Behinderung

Eine Behinderung kann zwar die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, schließt sie aber nicht zwingend aus. Haben Sie eine Behinderung, kann der medizinische Dienst herangezogen werden, um Ihre Erwerbsfähigkeit festzustellen.

  • Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. Nichterreichung der Altersgrenze nach SGB II: Leistungsberechtigt kann nur sein, wer im Alter zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass mit 15 Jahren theoretisch die Schule beendet werden und einer Arbeit nachgegangen werden kann. Wer sich bereits im Renteneintrittsalter befindet und hilfebedürftig ist, hat hingegen Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. Sozialhilfe. Natürlich können auch Kinder unter 15 Jahren leistungsberechtigt sein. Nämlich dann, wenn die Eltern Bürgergeld beziehen.
  • Hilfebedürftigkeit: Anspruch auf Bürgergeld setzt zudem voraus, dass eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Bedeutet: Sie verfügen über keine eigenen finanziellen Mittel und haben auch kein sonstiges Vermögen, von dem Sie leben könnten. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass Sie mithilfe von Angehörigen oder anderer Sozialleistungen Ihren Bedarf decken könnten.
  • Aufenthalt in Deutschland: Um Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten, müssen Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und sich dementsprechend auch dauerhaft hier aufhalten. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen – jederzeit.

Bürgergeld Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige

Auch ausländische Staatsangehörige können einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Voraussetzung ist, dass sie sich seit mehr als drei Monaten legal in Deutschland aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen – ob angestellt oder selbstständig.

Hinweis: Anspruch bei geringem Einkommen

Bei einer Erwerbstätigkeit mit geringem Einkommen kann bereits früher ein Anspruch auf Bürgergeld bzw. aufstockende Leistungen bestehen.

Entscheidend, ob einer Arbeit nachgegangen werden kann, ist dabei nicht zuletzt der Aufenthaltstitel. Asylsuchende im Asylverfahren haben dementsprechend keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Grund ist die befristete Aufenthaltserlaubnis. Schließlich steht die im Widerspruch mit dem vorrangigen Ziel der Sozialleistung, Arbeitslose langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

EU-Bürger hingegen können sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen und arbeiten. Wer aber lediglich zwecks Arbeitssuche nach Deutschland kommt, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Auch hier gilt: Unionsbürger müssen erwerbstätig oder selbstständig sein, um Anspruch auf aufstockende Leistungen zu haben bzw. vollen Leistungsbezug bei späterer Arbeitslosigkeit.

Mehr Informationen zum Thema Bürgergeld und EU-Bürger stellen wir Ihnen in unserem Ratgeber „Wann erhalten EU-Bürger Bürgergeld?“ zur Verfügung.

Leistungsberechtigt: Wie hoch fällt Anspruch aus?

Wie hoch ein Leistungsanspruch ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Dabei entscheiden nicht zuletzt Ihre eigenen Lebensumstände über die Höhe Ihres Regelbedarfs. Grundsätzlich wird Ihnen vom Jobcenter eine Regelbedarfsstufe zugewiesen.

Bedarfs­stufe Bürger­geld-EmpfängerRegelsatz
1Alleinstehende / Alleinerziehende
563 EUR
2Leistungsberechtigte Erwachsene innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
506 EUR
3Junge Erwachsene im Alter von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern
451 EUR
4Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren
471 EUR
5Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 13 Jahren
390 EUR
6Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren
357 EUR

Neben dem Regelbedarf übernimmt der Staat aber auch Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung. Voraussetzung: Miet- und Nebenkosten bewegen sich in einem angemessenen Rahmen. Welchen Spielraum Leistungsbezieher dabei haben, hängt nicht zuletzt von der Region ab, in der sie leben – und den dort üblichen Mietpreisen.

Wichtig: Übernahme der KdU in der Anfangszeit

In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezuges müssen Jobcenter die tatsächlichen KdU in der Regel in voller Höhe übernehmen. Danach kann Sie die Behörde zur Kostensenkung bzw. zum Umzug auffordern.

In Zusammenhang mit der Wohnsituation kann zudem ein Mehrbedarf von Bedeutung sein: der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Hintergrund ist, dass bei der Wassererwärmung durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer höhere Stromkosten entstehen. Die sollen durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden, wenngleich Stromkosten im Allgemeinen vom Regelsatz gestemmt werden müssen.

Ausführliche Informationen zu den KdU lesen Sie in unserem Ratgeber nach: Kosten der Unterkunft (KDU): Wie viel Mietkosten zahlt das Jobcenter?

Mehrbedarfe: Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug?

In bestimmten Lebenslagen reicht der Regelsatz nicht aus, um Bedarfe zu decken – deshalb gibt es Mehrbedarfe. Um aber einen solchen zu rechtfertigen, müssen besondere Situationen vorherrschen. Das SGB II sieht folgende situationsbedingte Mehrbedarfe vor:

Unter atypischem Mehrbedarf fallen vor allem erhöhte Kosten für Hygiene- und Pflegeprodukte bei Hauterkrankungen wie Neurodermitis sowie Aufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.

Einkommen und Vermögen: Das sind die Grenzen

Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB II sind dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Hilfebedürftigkeit abnimmt bzw. bestenfalls ganz wegfällt. Deshalb ist eine Beschäftigung vom Gesetzgeber grundsätzlich gern gesehen. Selbst, wenn es sich dabei um einen Minijob handelt – oftmals stellen geringfügige Beschäftigungen einen ersten Schritt der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dar.

Doch nicht nur ein Zuverdienst durch eine Erwerbstätigkeit stellt Einkommen dar. Auch andere Einnahmen sind als solches zu bewerten. Maßgeblich ist dabei, dass unter Einkommen fällt, was während des Bezugs von Bürgergeld zufließt – ob einmalig oder regelmäßig. Darunter fallen beispielsweise:

  • Kindergeld
  • Unterhaltszahlungen
  • Elterngeld
  • Renten wie Erwerbsunfähigkeitsrente bei befristeter teilweiser Erwerbsunfähigkeit

Wichtig dabei zu wissen ist, dass Einkommen – ob nun aus einer Beschäftigung oder anderer Quelle – auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet wird und ihn so in der Regel schmälert.

Hinweis: Freibetrag

Der Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes und beträgt 100 € Grundfreibetrag zuzüglich: 20% des Bruttoeinkommens zwischen 100 € und 538 €, 30% des Einkommens zwischen 538,01 € und 1.000 € und 10% des Einkommens zwischen 1.000 € und 1.200 € bzw. mit Kind 1.500 €.

Ausführliche Informationen zum Thema Einkommen und Bürgergeld finden Sie in unserem Ratgeber.

Aufstocker: Bürgergeld-Bezug neben Einkommen

Nicht nur Arbeitslose und Minijobber haben Anspruch auf Bürgergeld. Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können aufstockende Leistungen beantragt werden. Somit soll sichergestellt sein, dass Menschen, die einer Arbeit nachgehen, finanziell nicht schlechter gestellt sind als Menschen ohne Arbeit.

Vermögen und Bürgergeld: Voraussetzungen

Ist Vermögen vorhanden, kann auch das zur Bestimmung von Hilfebedürftigkeit herangezogen werden. Was aber stellt eigentlich Vermögen dar?

Kurz und knapp: Alles, was Sie schon vor Ihrem Bürgergeld-Antrag besessen haben, ist Vermögen. Dabei kann es sich unter anderem um Bargeld, Bankguthaben, Sparbücher und Immobilien handeln.

Im Normalfall darf das Jobcenter Ihnen bei Antragsstellung Ihr gesamtes Vermögen anrechnen – bis auf das sogenannte Schonvermögen. Das Schonvermögen stellt einen Betrag dar, den das Jobcenter nicht berücksichtigen darf. Je nach Alter kann der unterschiedlich hoch sein.

Die genauen Grenzen für Vermögen bzw. Schonvermögen sowie weitere umfangreiche Informationen haben wir im Ratgeber Vermögen und Freibetrag beim Bürgergeld für Sie zusammengefasst.

Bürgergeld beantragen – so geht’s

Nach § 37 SGB II stellt Bürgergeld eine antragspflichtige Sozialleistung dar. Bedeutet: Sie müssen es eigenständig beantragen. Wenden Sie sich dazu an das für Sie zuständige Jobcenter. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Bürgergeld online zu stellen oder in Papierform einzureichen.

Wichtig: Bearbeitungszeit berücksichtigen

Jobcenter haben gesetzlich bis zu sechs Monate Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden. Daher ist es wichtig, dass Sie aktiv werden, sobald abzusehen ist, dass Sie auf Bürgergeld angewiesen sein werden.

Da Ihr Leistungsanspruch in dem Monat beginnt, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben, sollten Sie in einem ersten Schritt einen formlosen Antrag stellen. Teilen Sie dem Jobcenter also mit, dass Sie leistungsberechtigt sind und ein vollständiger Antrag folgen wird.

Alles, was Sie in Zusammenhang mit der Antragstellung wissen müssen, erfahren Sie hier: Bürgergeld-Antrag online erstellen und beim Jobcenter einreichen.

Bürgergeld-Voraussetzungen: Wer erfüllt sie nicht?

Wie bereits erwähnt, hat nur Anspruch auf Bürgergeld, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Bestimmte Personengruppen haben demnach keinen Anspruch. Darunter zählen Menschen, die:

  • die Altersrente beziehen
  • über einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten in einem Krankenhaus untergebracht sind
  • in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und nicht in der Lage sind, mind. 15 Stunden/Woche zu arbeiten
  • an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen

Auch Schüler und Studenten sowie Auszubildende sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Lediglich in Härtefällen wird manchen der genannten Personengruppen Bürgergeld als Darlehen gewährt. Das setzt allerdings Umstände voraus, die eine Nichtgewährung unzumutbar machen.

Um ein Beispiel zu nennen: Eine Ausbildung muss aufgrund einer finanziellen Notlage kurz vor Abschluss abgebrochen werden – das Risiko für Arbeitslosigkeit ist hoch.

Hinweis: Anspruch auf Mehrbedarfe

Selbst wenn Schüler, Studenten und Auszubildende keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen haben. Ein Anspruch auf eventuelle Mehrbedarfe kann dennoch bestehen.

Keinen Anspruch? Alternativen zu Bürgergeld

Haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld, können Sie unter Umständen andere Sozialleistungen beanspruchen:

  1.  Sozialhilfe: Zusammen mit Bürgergeld und der Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung im Alter stellt die Sozialhilfe soziale Absicherung am Existenzminimum dar. Anspruch haben voll erwerbsgeminderte Personen, Menschen in einer stationären Einrichtung (bspw. Behindertenheim, Alten- oder Pflegeheim) sowie Kinder unter 15 Jahren, sofern diese nicht bei ihren Eltern berücksichtigt werden.
  2. Wohngeld: Wohngeld ist gegenüber Bürgergeld vorrangig. Das bedeutet: Können Sie den Bürgergeld-Bezug umgehen, indem Sie Wohngeld erhalten, sind Sie angehalten, Wohngeld zu beantragen.
  3. Kinderzuschlag: Auch der Kinderzuschlag kann einkommensschwache Familien vor dem Gang zum Jobcenter bewahren. Voraussetzung ist jedoch ein nachweisbares Einkommen. Die maximale Höhe des Kinderzuschlags beträgt bis zu 250 EUR pro Kind.

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

Fragen & Antworten

Wann steht einem Bürgergeld zu?
Die Voraussetzungen für Bürgergeld sind, dass Sie mindestens 15 Jahre alt sind, in Deutschland leben, arbeiten können und finanzielle Hilfe brauchen.
Wer hat keinen Anspruch auf Bürgergeld?
Einen Anspruch auf Bürgergeld haben Sie beispielsweise nicht, wenn Sie weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können oder über genug Vermögen verfügen. Auch EU-Bürger:innen sind oft ausgeschlossen.
Wie viel Bürgergeld steht mir zu?
Sie bekommen Ihren Bürgergeld-Regelsatz, Kosten für die Unterkunft und eventuelle Mehrbedarfe. Die genaue Höhe können Sie beispielsweise mit unserem Bürgergeld-Rechner ermitteln.

28 Antworten auf „Bürgergeld Anspruch“

  1. Hallo alle zusammen, ich lebte im Deutschland von 92 bis 08.2018 meine letzte Arbeitsstelle war von 02.2007 bis 03.2018 Da meine Eltern erkrankt waren bin nach Griechenland gegangen sie zur Pflegen bim nach Deutschland zurück nach 4 und 11 Monate und habe Hartz IV beantragt und ist abgelehnt, was nun?

    1. Hallo Andreas,
      lassen Sie den Ablehnungsbescheid zwecks Widerspruch durch unsere Partneranwälte prüfen. Es kann sein, dass es mit dem Daueraufenthaltsrecht zusammenhängt. Nach 4 Jahren und 11 Monaten Aufenthalt in Griechenland müsste das gerade noch bestehen. Wichtig ist nur, dass der Bescheid nicht älter als einen Monat ist.
      Viele Grüße

  2. Hallo, ich besitze ein Reihenhaus und möchte meine psychisch kranke erwachsene Tochter bei mir aufnehmen. Sie kann nicht arbeiten gehen. Erhält sie Bürgeramt oder wird mein Einkommen mit berechnet?

    1. Hallo Hennig,
      das hängt vom Alter Ihrer Tochter ab. Ist sie über 25, wird Ihr Einkommen nicht berücksichtigt. Ist sie unter 25 Jahre alt, bilden Sie beide eine Bedarfsgemeinschaft. In dem Fall wird Ihr Einkommen auf den Anspruch Ihrer Tochter angerechnet.
      Viele Grüße

  3. Hallo, ich wohne mit meinen autistischen Sohn ( 22 Jahre ) in einer Wohnung. Er bekommt keinen Job oder einer Ausbildung, die seiner Behinderung entspricht. Ich selber bekomme volle Erwerbsminderungsrente, welche nun auch nicht so hoch ist. Besteht die Chance auf Bürgergeld ?
    V. G. Kerstin.

    1. Hallo Kerstin,
      ist er grundsätzlich erwerbsfähig, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen. Ist er erwerbsunfähig, müssen Sie sich an das Sozialamt wenden.
      Viele Grüße

  4. Hallo,
    ich habe eine schulische Ausbildung zur Heilpraktikerin angefangen. Die Schulgebühren zahle ich selbst.
    Da ich ansonsten über kein Einkommen verfüge, in einer eigenen Wohnung lebe (28J.), möchte ich Hartz4 beantragen.
    Irgendwie habe ich das Gefühl in einer Lücke zu hängen. Es scheint keine Förderung für meinen Lebensunterhalt zu geben, da der Heilpraktiker noch kein anerkannter Ausbildungsberuf ist.
    Ich brauche aber doch Geld für meinen Lebensunterhalt, gesetzl. Krankenversicherung, Miete.
    Alles fällt in meinem Fall weg: Bafög, Umschulung abgelehnt durch die Arbeitsagentur etc
    Kann ich Hartz4 beantragen? Ich muss doch leben können irgendwie!!

    1. Hallo Vanessa,
      um Hartz 4-Leistungen beziehen zu können, müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Vermutlich haben Sie daher keinen Anspruch, zumal der SGB II-Träger keine Ausbildungen finanziert.
      Viele Grüße

  5. Ich möchte als Hartz IV Empfänger heiraten, mein Lebenspartner bekommt momentan von der Krankenkasse Geld da er gesunheitlich nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten; würde ich den Regelsatz weiter bekommen oder fallen die Leistungen komplett weg? Lg.Heike

    1. Hallo Heike,
      dass Ihre Leistungen wegfallen, ist auszuschließen. Das würde voraussetzen, dass Ihr zukünftiger Ehemann so viel Geld von der Krankenkasse erhalten würde, dass er für Ihrer beider Lebensunterhalt aufkommen könnte. Zu einer Anrechnung seiner Bezüge kann es je nach Höhe allerdings kommen.
      Viele Grüße

  6. Ich bin alleinerziehend und möchte mein Kind 3 Jahre noch nicht in den Kindergarten schicken. Habe ich Anspruch auf AlG 2.

    1. Hallo Cornelia,
      beantragen Sie Hartz-Leistungen. Anspruch haben Sie, sofern Sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind. Grundsätzlich sind Sie aber auch dazu verpflichtet, Arbeit aufzunehmen, wenn sich eine geeignete Stelle findet.
      Viele Grüße

  7. Hallo.Ich habe eine Frage.Ende 2020 hat das Arbeitsamt meine Grundsicherung komplett gestrichen.Grund:Meine Frau hat einen festen Job und ein Einkommen von ca.2300 Euro wovon wir beide leben könnten.Wir wohnen in einer 3 Raumwohnung zur Miete.Die Wohnung hat 58 Quadratmeter und die Warmmiete 420 Euro.Dazu monatlich 80 Euro für Strom und 40 Euro für Gas.Hinzu kommen weitere Kosten für Versicherungen etc.Wir haben zum Teil ab Mitte des Monats nichts mehr noch nicht einmal für Lebensmittel.Habe wir (meine Frau und ich/kein Kind) irgendwelche Ansprüche auf Wohngeld oder Leistungen vom Arbeitsamt?

    1. Hallo David,
      das lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Erkundigen Sie bei der Wohngeldstelle, ob Sie diese Leistung in Anspruch nehmen können. Wenn nicht, stellen Sie einen Antrag auf aufstockende Leistungen bei Ihrem Jobcenter vor Ort.
      Viele Grüße

  8. Mein Mann verdient netto 1509euro, wir haben ein eigenes Haus dass noch mit monatlich ca 800 Euro abbezahlt wird. Zur Zeit verdiene ich 450Euro, ab Januar nichts mehr.Steht mir Hartz 4 oder Buergergeld zu?
    Unsre Kinder sind bereits erwachsen und leben nicht mit im Haus

    1. Hallo Tine,
      das können wir Ihnen pauschal nicht beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher: Stellen Sie zeitnah einen Antrag und lassen Sie den Bescheid, sobald Sie ihn erhalten, durch unsere Partneranwälte prüfen. Das kann sich auch lohnen, wenn Ihnen Leistungen bewilligt werden. Fehler durch das Jobcenter bei der Berechnung sind nicht auszuschließen. Für Sie entstehen dadurch keinerlei Kosten.
      Viele Grüße

  9. Hallo, ich beziehe bis Januar 2023 Elterngeld davor hatte ich minijob mein Mann ist allein verdiener, wir haben 3 kinder im alter von (6j) (2,5j) und (7Monaten)
    Mein Mann verdient ca. 1500/1600netto. Die Wohnungskosten liegen bei 550€ +Strom.
    Kindergarten kosten (Essen Geld 50/60€ pro kind monatlich)..
    Meine Frage ist steht mir zu eine Unterstützung vom Jobcenter?
    Liebe Grüße.

    1. Hallo Alicja,
      pauschal können wir Ihnen das nicht beantworten. Stellen Sie einen Antrag auf Hartz 4 und lassen Sie den Bescheid, den Sie daraufhin erhalten, durch unsere Partneranwälte prüfen. Darauf sollten Sie auch bei einem Bewilligungsbescheid nicht verzichten, um sicherzustellen, dass Sie auch die Unterstützung erhalten, die Ihnen zusteht.
      Womöglich bieten sich Ihnen aber auch Alternativen zu Hartz 4. In Form von Wohngeld oder Kinderzuschlag etwa. Entsprechende Ratgeber haben wir Ihnen verlinkt.
      Viele Grüße

  10. Hallo ich hab da eine Frage. Ich will dieses noch zu meinem Verlobten von Österreich nach Deutschland ziehen. Habe ich dann gleich Anspruch auf Hartz4 bis ich Arbeit gefunden habe? Lg

    1. Hallo Coco,
      diese Frage können wir leider nicht eindeutig beantworten. Unter anderem, weil es zwischen Deutschland und Österreich eine umstrittene Regelung gibt. Ob Sie Anspruch haben, muss demnach im Einzelfall geprüft werden.
      Viele Grüße

  11. Sehr geehrte Damen und Herren,

    dass ist so eine schwierige Sache, wenn Deutschland verlässt und in seinem Heimat zurück kehrt.

    Bekommt man überhaupt das Hartz IV Geld trotzdem weiter oder wird es eingestellt???

    Wird eigentlich alles übernommen von Deutschland nach Serbien zurückkehren möchte.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Melanie Rütz

    1. Hallo Melanie,
      nein, wer Hartz 4 bezieht, muss seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Das ist eine Grundvoraussetzung.
      Viele Grüße

  12. Hallo, ich muss aus gesundheitlichen Gründen meine Arbeit als Erzieherin beenden. Das ALG1 wird nicht reichen. Nun bin ich vorübergehend zusätzlich auf ALG2 angewiesen und stehe kurz vor dem Antrag. Aber ich hab Angst, dass ich eventuell nicht berechtigt bin.

    Meine Kinder leben in Form des wechselmodels zwei Wochen bei mir zwei Wochen beim Vater. Ich bekomme darum kein Unterhalt.
    Zähle ich dann als dreiköpfige Familie oder nicht?

    Wird Vermögen von meinem Ex Mann (getrennt aber noch verheiratet) berücksichtigt? Sein Eigentum? Wir haben ein Ehevertrag unterschrieben, dass wir wirtschaftlich unabhängig voneinander sind. Ich selbst besitze nichts. Kein Vermögen.

    Meine Wohnung ist zu teuer und definitiv viel zu groß, laut der Berechnung des jobcenters aber hier am Bodensee hab ich eine sehr billige Wohnung erwischt kalt 850 euro. Billiger geht nicht. Bekomme ich dennoch ALG 2?
    Ich hab Angst zu kündigen bevor ich nicht Gewissheit hab.
    Vielleicht kann mir jemand positive Aussichten geben 🙄

    1. Hallo Lili,
      wahrscheinlich haben Sie bereits mit der Agentur für Arbeit über Ihre bevorstehende Kündigung gesprochen, um auszuschließen, dass Ihnen eine Sperre beim ALG I und damit auch ALG II droht? Ist sicher, dass Sie Anspruch auf aufstockende Leistungen haben, sollten Sie und Ihre Kinder bei Wechselmodell als dreiköpfige Familie gelten. Das Vermögen Ihres Noch-Mannes sollte dabei keine Auswirkungen auf Ihren Bedarf haben. Allerdings kann das Jobcenter prüfen, ob Unterhaltsansprüche für Sie oder die Kinder bestehen. Bezüglich Ihrer Wohnsituation dürfte sich erst einmal nichts ändern – zumindest nicht für die kommenden sechs Monate. So lange muss das Jobcenter Ihre Kosten der Unterkunft übernehmen, danach kann es Sie aber auffordern, Ihre Kosten zu senken. Das bedeutet ggf. auch eine Aufforderung zum Umzug in eine günstigere Wohnung, sofern Sie die Differenz nicht selbst begleichen (können).
      Viele Grüße

  13. Mein Pass lief ab, ich brauche einen neuen.
    Übernimmt das Jobcenter die Kosten?
    Danke und freundliche Grüße

    1. Hallo, ich habe ein noch 24 (Juli25) jähriges Kind bei mir zu Hause wohnen. Die Situation ist sehr angespannt, bis zuweilen explosiv, da er als Transgender, schwer einen Job findet und in meinen Augen auch Probleme mit der sozialen Ebene (Hyperaktiv) hat. Ich verdiene aber selber nicht genug Geld um uns Beide ein ordentliches Leben zu ermöglichen und ehrlich gesagt, ich kann und will auch nicht mehr.
      Kann dieses Kind auch Sozialgeld beantragen, damit er endlich ausziehen kann?
      Bitte um Antwort- vielen Dank

    2. Hallo Konya,
      ist Ihr Kind unter 25 Jahre alt, bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft. Zwar kann Ihr Kind anspruchsberechtigt sein. Ihr Einkommen wird bei der Berechnung allerdings berücksichtigt. Einem Auszug muss das Jobcenter zustimmen. Das ist aber nur in Ausnahmefällen mit triftigem Grund eine Option. Gegen einen Versuch spricht dennoch nichts. Beantragen Sie die Leistungen für Ihr Kind. Erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, können Sie diesen durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Die legen ggf. auch Widerspruch dagegen ein. Bedenken Sie jedoch, dass es bis zur Bewilligung dauern kann. Das Jobcenter hat bis zu sechs Monate Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden, wenngleich es oftmals deutlich schneller geht.
      Viele Grüße

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