Zum ersten Mal Bürgergeld – der Erstantrag
Sie müssen das erste Mal Bürgergeld (ehemals Hartz 4) beantragen? Oft sind Menschen verunsichert, wenn Sie plötzlich einen Antrag auf Bürgergeld stellen müssen. Die neue Situation wirft viele Fragen auf und der Umgang mit Anträgen und Ämtern kann Nerven rauben. In unserem Ratgeber möchten wir Ihnen daher alles ganz genau erklären und Ihnen wichtige Hinweise zu Ihrem Erstantrag geben.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Bürgergeld überhaupt?
Bürgergeld ist eine Sozialleistung, die ausschließlich bei Bedarf ausgezahlt wird. Es ist also im Gegensatz zum sog. Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung, sondern eine staatliche Leistung, die aus Steuergeldern finanziert wird. Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Leistungen sollen das Existenzminimum für arbeitsfähige Bürger und Bürgerinnen sichern.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Einen Antrag auf Bürgergeld kann jeder stellen. Grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bürgergeld-Bezug sind:
- Hilfebedürftigkeit: Sie brauchen Hilfe, um Ihr Existenzminimum halten zu können. Einkommen und Vermögen werden bis zu einer bestimmten Schongrenze angerechnet. Haben Sie zwar kein Einkommen, aber ausreichend Vermögen, wird Ihr Antrag abgelehnt.
- Erwerbsfähigkeit: Sie können täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig sein. Ist dies aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht möglich, ist die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung die entsprechende Sozialleistung.
- Alter: Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben noch nicht Ihr Regelrentenalter erreicht.
- Wohnsitz: Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle, sofern Sie kein Asylbewerber sind.
Tipp
Bei einem Antrag auf Bürgergeld werden alle in einem Haushalt lebenden Mitglieder als Bedarfsgemeinschaft angesehen, wenn der Haushalt gemeinschaftlich geführt wird. Das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird. Entsprechend sind aber grundsätzlich auch alle Mitglieder leistungsberechtigt.
Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern wird als Bedarfsgemeinschaft gesehen. Alles Einkommen wird angerechnet. Selbstverständlich das Einkommen beider Partner, aber auch das Kindergeld, eventuelle Unterhaltszahlungen und unter Umständen sogar das Ausbildungsgehalt älterer Kinder in Berufsausbildung.
Wo stelle ich einen Antrag?
Obwohl Sie gleichzeitig arbeitssuchend sind, ist für das Bürgergeld nicht die Agentur für Arbeit zuständig. Bei dieser müssen Sie sich vorab arbeitssuchend melden und es wird ein eventuell bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld I geprüft. Für die Beantragung der Bürgergeld-Leistungen ist dann jedoch das zuständige Jobcenter Ihr Ansprechpartner. Dabei sollten Sie sich nicht an jedes beliebige Jobcenter wenden, sondern das für Sie zuständige wählen. Wenn Sie sich unsicher sind, welches das ist, können Sie über die Website der Agentur für Arbeit mit Hilfe Ihrer Postleitzahl unkompliziert Ihr zuständiges Jobcenter herausfinden.
Wann stelle ich den Antrag?
Grundsätzlich sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen. Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden. Leistungen erhalten Sie erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie beispielsweise am 15. März einen Antrag, wird der komplette Monat März noch berücksichtigt. Auf keinen Fall aber der Februar. Als Antragsdatum gilt dabei nicht der Tag, an dem Sie den vollständigen Antrag abgegeben haben. Es reicht auch, wenn Sie nachweislich formlos zunächst persönlich, telefonisch oder schriftlich Ihren Bedarf anmelden. Dieser Tag gilt dann als Antragstag. Der vollständig ausgefüllte Antrag mit allen notwendigen Unterlagen kann nachgereicht werden. Leistungen ausbezahlt werden in der Regel aber erst nach Eingang des vollständigen Antrags. Deshalb sollten Sie diesen so bald wie möglich ausfüllen und einreichen. Sie können den Antrag auch schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit stellen, wenn Sie davon ausgehen, dass diese eintritt. Geben Sie dazu im Antrag an, ab wann Sie Bürgergeld beantragen möchten bzw. müssen.
Der Antrag und die notwendigen Anlagen
Den Antrag und alle notwendigen Anlagen erhalten Sie von Ihrem Jobcenter oder online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Verwenden Sie zunächst den Hauptantrag (HA). Diesen müssen Sie in jedem Fall ausfüllen. Sie erhalten auch ein Merkblatt, dass Ihnen beim Ausfüllen des Hauptantrags hilft. Neben dem Hauptantrag müssen Sie folgende Unterlagen ausfüllen:
- Anlage EK: diese erfasst Ihr Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit
- Anlage VM: hier müssen die Vermögenswerte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetragen werden
- Anlage KDU: zum Nachweis der Kosten für Unterkunft und Heizung
Je nach Ihren individuellen Gegebenheiten werden noch folgenden Anlagen benötigt:
- Anlage K1: für jedes Kind unter 15 Jahren in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
- Anlage WEP: für alle anderen Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
- Anlage HG: für alle verwandten oder verschwägerten Personen in der Bedarfsgemeinschaft
- Anlage VE: für alle nicht verwandten oder verschwägerten Personen in der Bedarfsgemeinschaft
- Anlage MEB: für notwendige, kostenintensive Ernährung aus medizinischen Gründen
- Anlage BB: für besonderen, notwendigen, laufenden und unabwendbaren Bedarf
- Anlage EKS: falls Einkommen aus selbstständiger Arbeit vorhanden ist
- Anlage UH1 bis UH4: bei eventuell bestehenden Unterhaltsansprüchen
- Anlage UF: bei Hilfebedürftigkeit durch Unfall oder Verschulden Dritter
- Anlage SV: bei privater, freiwilliger oder nicht vorhandener Sozialversicherung
Zusätzlich können weitere Nachweise von Ihnen verlangt werden. In den meisten Fällen vorzulegen sind
- der Mietvertrag
- die Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Einkommensnachweise
- Kindergeldbescheide
- bei der erstmaligen Antragstellung: ein Identitätsnachweis und die Sozialversicherungsnummer
Im Antrag werden Sie an den entsprechenden Stellen auf die notwendigen Nachweise hingewiesen. Im weiteren Verlauf kann Ihr Sachbearbeiter noch weitere Unterlagen anfordern. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Antragsunterlagen Sie brauchen, wenden Sie sich an Ihr Jobcenter.
Den Antrag einreichen
Wenn Sie den Antrag ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen zusammengetragen haben, geben Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter ab. Der sicherste Weg ist hier die persönliche Abgabe im Jobcenter. Lassen Sie sich den Erhalt der Unterlagen dort in der Eingangszone auf einer Kopie des Antrags mit Datum quittieren.
Ist Ihnen ein persönlicher Gang zum Jobcenter nicht möglich, können Sie den Antrag auch per Post versenden. Sie können zur Abgabe des Antrags auch einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter vereinbaren. So können gleich wichtige Fragen geklärt werden und der Mitarbeiter kann Ihnen mitteilen, ob noch Unterlagen fehlen.
Tipp
Entscheiden Sie sich für die Zustellung per Post, sollten Sie das Versenden via Postzustellungsurkunde wählen. Im Gegensatz zum normalen Einschreiben, wird hier auch festgehalten, welche Schriftstücke Sie versendet haben. So können Sie zweifelsfrei nachweisen, dass Sie den Antrag eingereicht haben. Im Zweifel tragen nämlich Sie die Beweislast.
Leider fallen beim Versenden mit Postzustellungsurkunde hohe Kosten an. Alternativ können Sie den Antrag persönlich abgeben oder per Fax zustellen.
Und was geschieht nach Einreichung des Antrags?
Haben Sie Ihren Bürgergeld-Antrag eingereicht, heißt es erst einmal abwarten. Die Leistungsabteilung des Jobcenters bearbeitet Ihren Antrag und kommt bei weiteren Fragen auf Sie zu. Die Bearbeitungszeit ist regional sehr unterschiedlich. Sie hängt natürlich auch von der Komplexität Ihres Antrages, der aktuellen Mitarbeitersituation des Jobcenters und dem aktuellen Antragsaufkommen ab. Anträge können innerhalb von Tagen oder Wochen, aber auch innerhalb von Monaten bearbeitet werden. Solange keine Eilbedürftigkeit vorliegt, hat das Jobcenter gesetzlich maximal sechs Monate Zeit, Ihren Antrag zu bearbeiten. In der Regel geht es aber deutlich schneller.
Ist der Antrag genehmigt, erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Wie lange dieser gilt, ist von Ihrer Situation abhängig. In der Regel gilt dieser für sechs (vorläufige Bewilligung) oder zwölf Monate. Spätestens jetzt erhalten Sie auch die Einladung zu einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler beziehungsweise Fallmanager. In diesem Gespräch werden Ihre berufliche Biografie, Ihre künftigen Optionen, Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Jobcenter gemeinsam besprochen. In einem Kooperationsplan werden die Ergebnisse festgehalten. Diesen Termin müssen Sie auch wahrnehmen, wenn Sie in Elternzeit sind oder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen und aufstockende Leistungen beziehen. Es steht Ihnen dabei frei, eine Begleitung zu dem Termin mitzunehmen, wenn Sie sehr nervös sind oder Unterstützung im Gespräch brauchen.
Tipp
Sollten Sie während der Dauer der Beantragung in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können Sie einen formlosen Antrag beim Jobcenter auf sofortige finanzielle Unterstützung stellen. Begründen und beschreiben Sie Ihre aktuelle Situation. Eventuell ist ein Nachweis in Form eines Kontoauszuges notwendig. In akuter Not sprechen Sie in der Eingangszone des Jobcenters vor.
Feste Auszahlungstermine der Leistungen
Sind Ihre Leistungen bewilligt, erhalten Sie Ihr Geld immer im Voraus für den nachfolgenden Monat per Banküberweisung. Die Leistung muss am ersten Werktag des Hilfemonats zur Verfügung stehen. Deshalb überweisen die Jobcenter in ganz Deutschland die Leistung im Voraus am letzten Werktag des Vormonats. Verfügen Sie über kein Bankkonto, kann das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) auch in bar ausbezahlt werden. Besprechen Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Jobcenter.
Bei erstmaliger Antragstellung ist eine Überweisung auch außerhalb dieser festen Termine möglich, wenn ein Warten auf den Zahltag zu lange dauern würde. Entsteht der Anspruch auf Bürgergeld mitten im Monat, wird für diesen Monat anteilig die Leistung bezahlt. Ein Monat wird immer mit 30 Tagen zugrunde gelegt.
Beispiel: Ein Anspruch besteht ab dem 18. März eines Jahres. Im März bestehen also 14 Tage mit Leistungsanspruch. Entsprechend erhalten Sie 14/30 der regulären Monatsleistung.
Denken Sie rechtzeitig an den Weiterbewilligungsantrag
Sind Sie nach Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums weiterhin hilfebedürftig, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Dabei müssen Sie selbst aktiv werden, ansonsten laufen die Leistungen aus. In den meisten Fällen erhalten Sie vor Leistungsablauf eine entsprechende Erinnerung vom Jobcenter, der ein entsprechender Antrag beiliegt. Sie sollten sich darauf aber nicht verlassen. Der Antrag ist weniger umfangreich als der Erstantrag und die Bearbeitung geht wesentlich schneller. Stellen Sie ihn dennoch rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Ablauf der Leistungen.
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Guten Abend,
Folgende Situation:
Ich bin als freiberuflicher Grafiker tätig. Die aktuellen Einkünfte reichen jedoch nicht aus und ich möchte Bürgergeld beantragen.
Da ich in einem Monat jedoch ein Aufenthalt von drei Monaten im Ausland geplant ist (in denen ich digital von meinem Laptop aus arbeite), ist die Wahrscheinlichkeit gering, das ich persönlich zu einem Gespräch beim Jobcenter da sein kann.
Wie sollte ich vorgehen? Damit die Reise nicht abgesagt werden muss, und ich dennoch die Bewilligung zum Bürgergeld erhalte?
Hallo Daniel,
leider sehen wir keine Chance, dass sich Ihr geplanter Auslandsaufenthalt und Bürgergeld-Bezug vereinen lassen. Voraussetzung für den Bezug der Leistung ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stehen. Diese erfüllen Sie demnach nicht.
Viele Grüße
Hallo wohne seit März 23 auf dem Campingplatz, wegen der Witwenrente kann ich einen Antrag stellen?
Hallo Marioan,
sofern Sie trotz Witwenrente hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt finanziell nicht bestreiten können, stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld.
Viele Grüße
Hallo!! Ich habe am 31.01.2023 eine Weiterbewilligung an das Jobcenter abgegeben. Weil meine Bewilligung am 28.02 ausläuft. Heute habe ich Post bekommen das ich eine großen Folgeantrag ausführen soll. Man hat mir aber einen Erstantrag geschickt mit allem drum und dran. Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Hallo Manuela,
füllen Sie den Antrag aus. Fragen Sie ggf. beim Jobcenter einmal nach, aus welchem Grund ein Weiterbewilligungsantrag nicht ausreicht.
Viele Grüße
Hallo ich bin bis Ende Februar noch Studentin, danach gehe ich 3 Wochen nach Thailand. ich habe auch für die 01.04. eine Anstellung. Würde gerne für März Bürgergeld beantragen geht das?
Hallo Nina,
aufgrund Ihrer Ortsabwesenheit werden Sie wahrscheinlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Viele Grüße
Hallo!
Mein Mann und ich möchten uns gerne trennen. Er war bis jetzt Alleinverdiener.
Ich möchte mit meinem 4-jährigen Sohn in eine eigene Wohnung ziehen. Einkommen habe ich aktuell keins.
Welche Anträge muss ich stellen?
Liebe Grüße
Hallo Golombkie,
stellen Sie in einem ersten Schritt jeweils für sich und für Ihren Sohn einen Erstantrag, schildern Sie Ihre Trennungssituation und geben Sie die Kosten der Unterkunft an. Sobald Sie eine eigene Wohnung in Aussicht haben, holen Sie sich eine Zusicherung der Kostenübernahme vom Jobcenter ein, noch ehe Sie den Mietvertrag unterschreiben.
Zum einen lassen sich so eventuelle Probleme im Hinblick auf die Angemessenheit einer Wohnung vermeiden. Zum anderen können Sie sich im gleichen Zuge auch die Übernahme der Umzugskosten zusichern lassen.
Viele Grüße
Hallo ich bin seid juni 2022 ohne festen wohnsitz (nicht als obdachlos gemeldet) habe alg2 beantragt… Am 22.08.2022
Meine schwester hat mich aufgenommen und ich kann bei ihr bleiben bis ich eine wohnung gefunden habe…habe ich Anspruch auf den vollen regelsatz august22 oder erst ab 22.08.22
Hallo Kathleen,
ab dem Monat der Antragsstellung haben Sie Anspruch auf Hartz 4-Leistungen. Für Sie bedeutet das: ab dem 1. August. Da Sie vorübergehend bei Ihrer Schwester eingezogen sind, kann es sein, dass das Jobcenter von einer Haushaltsgemeinschaft ausgeht. Ist das bei Ihnen nicht der Fall, lassen Sie den Bescheid von unseren Partneranwälten prüfen. Das empfehlen wir allerdings auch bei augenscheinlich korrekten Bescheiden. Es können immer Fehler enthalten sein, durch die Sie weniger Leistungen enthalten als Ihnen zustehen.
Viele Grüße
Danke für Ihre Antwort. Trotzdem noch eine Frage: wenn ich hier auf dieser Seite versuche einen Hartz 4 Antrag auszufüllen (der mir dann ja per pdf zugeschickt wird) komme ich nicht weiter bei der Nummer der Bedarfsgemeinschaft, da ich bei einem Erstantrag so eine Nummer ja nicht habe. Ich habe im Sommer 2020 schon mal Hartz 4 bekommen, gilt diese Nummer noch? Oder wie sonst kann ich hier einen Erstantrag ausfüllen?
Hallo Akino!
Danke für Ihren Hinweis! Wir haben das Formular korrigiert.
Viele Grüße
Hallo,
ich beende grade mein Studium, bekomme im März nochmal Bafög und brauche ab 1.4. Hartz 4, wenn ich bis dahin keinen Job finde (ich versuche einen zu finden). Ist es sinnvoll jetzt schon einen Antrag zu stellen für den 1.4. und den im Zweifel wieder zu kündigen, falls ich einen Job habe? Ich habe gelesen, dass es bis 31.3. einen vereinfachten Antrag gibt, es wäre wahrscheinlich schlau das zu nutzen, oder?
Ist es sinnvoll den Antrag über diese Seite hier zu stellen? (ich habe keine Bedarfsgemeinschaftsnummer und komme im Formular an der Stelle nicht weiter, es sei den meine Bedarfsgemeinschaftsnummer vom Sommer 2020 ist noch gültig).
Hallo Akino,
stellen Sie den Antrag ruhig schon. Wegen der Bearbeitungszeit beim Jobcenter kann es eine Weile dauern, bis Sie Auszahlungen erhalten und abmelden können Sie sich jederzeit wieder. Vor allem sollten Sie sich aber so schnell wie möglich arbeitssuchend melden. Das vereinfachte Antragsverfahren wurde bis Ende 2022 verlängert.
Hallo,ich bin zweifache mutter.bin vor drei monaten ausgewandert da meine kleine tochter12 mit der muttersprache nicht zu recht kam müssten wir zurück nach Deutschland.Wir leben zurzeit bei meine ältere tochter verheiratet bis wir eine wohnung haben.wird mein schwiegersohn von lohn abgekürtz wenn ich antrag auf hartz4 gebe?
Hallo Medine,
solange Sie in einer Wohnung leben, wird das Einkommen Ihres Schwiegersohns wahrscheinlich auch bei der Berechnung Ihres Regelbedarfs berücksichtigt.
Viele Grüße
Hallo, ich bin seid 3 Monaten arbeitslos und meinen Antrag wurde immer noch nicht bewilligt, da ich bei einer Freundin als Untermieter bin und Jobcenter davon ausgeht das wir eine Bedarfs Gemeinschaft führen. Sollte ich erst einen Widerspruch einlegen?
Hallo Jessika,
Sie können noch kein Widerspruch einlegen. Jobcenter haben leider sechs Monate Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden. Damit Sie in der Zwischenzeit aber nicht in noch größere Not geraten, können Sie einen Antrag auf einen Hartz 4-Vorschuss stellen. Alles, was Sie dazu wissen müssen, finden Sie im verlinkten Artikel. Erhalten Sie Ihren Bescheid, rate ich Ihnen dennoch dazu, diesen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Vor allem auch vor dem Hintergrund der “Bedarfsgemeinschaft”. Unsere Partneranwälte unterstützen Sie dabei – kostenlos.
Viele Grüße