Bürgergeld: Unterschiede, Voraussetzungen und Bezug
Beim Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld 2) handelt es sich eine um staatliche Sozialleistung, die Menschen mit wenig bzw. gar keinem Einkommen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll. Um Bürgergeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wir haben für Sie alle nötigen Informationen rund um das Bürgergeld zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld – was ist das?
Es handelt sich beim Bürgergeld um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der Sicherung des sogenannten Existenzminimums. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Zweck des Bürgergeldes ist es, Menschen, die seit einer gewissen Zeit zwar arbeitslos, aber erwerbsfähig sind, finanziell zu unterstützen. Langfristiges Ziel ist es, die Leistungsbezieher wieder im Arbeitsmarkt unterzubringen und dadurch den Bürgergeld-Leistungsbezug zu beenden.
Arbeitslosengeld I und Bürgergeld– was macht den Unterschied?
Der wichtigste Unterschied zwischen dem Arbeitslosengeld I und Bürgergeld ist, dass ALG 1 eine Versicherungsleistung ist. Bürgergeld ist hingegen eine staatliche Sozialleistung.
Hinweis: Arbeitslosengeld I
Das ALG I ist eine Versicherungsleistung, die von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Arbeitnehmer, die in eine bestimmte Zeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu.
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I sind, dass
- die Beschäftigung vor der Arbeitslosigkeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden überschritten hat
- Sie in Deutschland wohnen und sich hier überwiegend aufhalten
- in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.
Erhalten Sie kein ALG I oder reichen die Leistungen aus Ihrem Bezug nicht zum Leben, können Sie auch Bürgergeld-Leistungen beantragen, um auf das Existenzminimum zu kommen.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass Sie mit ALG I-Leistungen alle Kosten Ihres Lebensunterhaltes decken müssen – es richtet sich nicht nach Ihrem individuellen Bedarf. Beim Bürgergeld hingegen berücksichtigt das Jobcenter unter anderem einen Regelbedarf, Ihre Miete und Ihre Nebenkosten. Zu beachten ist jedoch, dass das Jobcenter dabei Ihr Einkommen, sofern vorhanden, mit dem individuellen Bedarf verrechnet.
Übergang zum Bürgergeld
Arbeitslosengeld I wird in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Wer 50 Jahre und älter ist, hat unter Umständen länger Anspruch. Endet der Bezug von ALG I, ohne dass eine neue Beschäftigung in Aussicht ist, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bürgergeld zu stellen.
Bürgergeld gibt es nur auf Antrag
Läuft ALG I aus, schließt sich nicht automatisch der Bezug von Bürgergeld an. Leistungsberechtigte müssen rechtzeitig einen Antrag stellen. Der Antrag ist beim zuständigen Jobcenter zu stellen.
Hinweis: Bearbeitungszeiten durch das Jobcenter
Jobcenter haben per Gesetz sechs Monate Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig um Bürgergeld-Leistungen zu bemühen. Der Anspruch beginnt dabei mit dem Monat der Antragstellung.
Bürgergeld: Anspruch und Voraussetzungen für den Bezug
Wer Bürgergeld beziehen will, muss in erster Linie hilfebedürftig, gleichzeitig aber auch erwerbsfähig sein. Denn grundsätzlich müssen Bezieher von Bürgergeld dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen.
Folgende Kriterien müssen Leistungsberechtigte erfüllen:
- sie müssen in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten (Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II)
- sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und noch keine Rente beziehen
- sie müssen in Deutschland wohnen und sich auch überwiegend aufhalten
- sie haben keinen Job oder das Einkommen reicht nicht, um den Lebensunterhalt zu sichern (daraus ergibt sich die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II)
- sie besitzen kein zu berücksichtigendes, die Freibeträge überschreitendes Vermögen, mit dem das Leben finanziert werden könnte
- Verwandte können nicht ausreichend zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen
Erwerbsfähigkeit
Als erwerbsfähig gelten Sie, wenn Sie in den nächsten sechs Monaten mindesten drei Stunden am Tag einer Tätigkeit nachgehen können, ohne dass Sie eine Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt. Haben Sie ein Kind, das jünger als drei Jahre ist, und können deshalb nicht arbeiten, zählen Sie trotzdem zu den Erwerbsfähigen. Dasselbe gilt, wenn Sie einen Angehörigen pflegen und deshalb nicht arbeiten können.
Hinweis: Feststellung Hilfebedürftigkeit in einer Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht dann, wenn der Antragsteller mit einer anderen Person zusammenlebt und sie wechselseitige Verantwortung füreinander tragen. Auch Kinder, die mit im Haushalt leben und nicht älter als 25 Jahre sind, zählen zur Bedarfsgemeinschaft. Wichtig ist, dass auch das Einkommen der mit Ihnen lebenden Personen berücksichtigt wird, um die Hilfebedürftigkeit festzustellen.
Hilfebedürftigkeit
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) gelten Sie dann als hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das bedeutet auch, dass Sie auch von Angehörigen nicht unterstützt werden können.
Einkommen
Zu beachten ist, dass jegliches Einkommen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt und angerechnet wird. Als Einkommen zählen zunächst alle Geldeinnahmen. Dabei gilt das Zuflussprinzip. Ihr Einkommen darf vom Jobcenter lediglich in dem Monat angerechnet werden, in dem es Ihnen ausgezahlt wurde.
Welche Leistungen beinhaltet das Bürgergeld?
Wird Ihnen Bürgergeld bewilligt, setzt sich die Gesamtleistung aus unterschiedlichen Komponenten zusammen:
Wichtig: Stromkosten müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden
Während Heizkosten Kosten der Unterkunft darstellen und vom Jobcenter übernommen werden, müssen Stromkosten aus dem Regelbedarf gezahlt werden.
Mehrbedarf
Es kann zu Situationen kommen, in denen Leistungsbezieher einen Anspruch auf Mehrbedarf haben. Ein Mehrbedarf kann etwa vorliegen, wenn bei dem Leistungsbezieher ein Durchlauferhitzer vorhanden ist oder bestimmte Krankheiten vorliegen. Dies ist individuell bei jedem, der einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 stellt, zu überprüfen.
Bürgergeld: Wie viel Geld gibt es vom Jobcenter?
Wie hoch Ihre Bürgergeld-Leistungen ausfallen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Eine pauschale Aussage lässt sich dazu also nicht treffen. Doch setzt sich die Höhe der monatlichen Auszahlung aus den oben genannten Komponenten zusammen.
Nutzen Sie unseren Bürgergeld-Rechner und erfahren Sie schnell, wie hoch Ihre Bürgergeld-Leistungen in etwa ausfallen dürften. Geben Sie dazu einfach alle für die Berechnung relevanten Daten ein und erfahren Sie, wie viel Geld Ihnen vom Jobcenter zusteht.
Mitwirkungspflicht beim Bürgergeld
Leistungsberechtigte, die Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, unterliegen einer Mitwirkungspflicht. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann Konsequenzen in Form von Sanktionen nach sich ziehen.
Zwei wesentliche Pflichten sind etwa:
- dem Jobcenter alle für den Antrag und die Berechnung der Leistungen relevanten Tatsachen mitzuteilen (Mitteilungspflicht) sowie
- alle Maßnahmen zu ergreifen, um der Hilfebedürftigkeit und damit dem Leistungsbezug ein Ende zu setzen.
Hinweis: Sanktionen
Sanktionen bedeuten die Kürzung Ihrer Leistungen. Ist das Jobcenter der Auffassung, dass Sie sich falsch verhalten haben, kann die Behörde mit Sanktionen drohen und diese auch verhängen. Mitgeteilt wird Ihnen das in einem Sanktionsbescheid.
Bürgergeld: Bezugsdauer und Auszahlung
Theoretisch ist der Bezug von Bürgergeld zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet aber nicht, dass die Grundsicherung auch endlos bewilligt wird. In der Regel wird Bürgergeld für einen Zeitraum von einem Jahr bewilligt. Vor Ablauf dieser Zeit müssen Sie einen Folgeantrag, auch Weiterbewilligungsantrag genannt, stellen.
Hinweis: Folgeantrag rechtzeitig stellen
Um nach Ablauf den Bewilligungszeitraumes nahtlos weiterhin Bürgergeld zu erhalten, müssen Sie einen Folgeantrag stellen. Der ideale Zeitpunkt dafür ist etwa sechs Wochen vor Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes.
In Einzelfällen kann das Jobcenter den Bewilligungszeitraum auch abändern. Das ist vor allem dann der Fall, wenn absehbar ist, dass Sie nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes nicht mehr hilfebedürftig sind. Gleiches gilt, wenn die Wohnkosten unangemessen hoch sind. Eine Garantie für eine zwölfmonatige Bewilligung gibt es also nicht.
Quellen:
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Sehr geert oder Damen
Ich habe viele Zweifel an meiner Entscheidung und auch einige Krankheitsvoraussetzungen und würde mich gerne mit Ihnen in Verbindung setzen, um herauszufinden, was zu tun ist.
Hallo Barbosa,
haben Sie einen Bescheid vom Jobcenter, den Sie gerne prüfen lassen möchten, übernehmen unsere Partneranwälte das. Sie können Ihren Antrag auf dieser Seite zwecks Prüfung hochladen. Werden Fehler aufgedeckt, folgt ein Widerspruch.
Viele Grüße
Hallo eine dumme Frage meine Freundin wurde heute nach 2 Jahren gekündigt und muss sich arbeitslos melden ich gehe vollzeit arbeiten bekomm ich dann jetzt weniger Lohn im Monat oder bekommt sie dann garnix weil ich genug Geld verdiene
Mfg
Hallo Tobbi,
zuerst einmal dürfte Ihre Freundin Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben – vorausgesetzt, ihre wöchentliche Arbeitszeit vor Arbeitslosigkeit betrug mehr als 15 Stunden und es handelte sich um eine Beschäftigung, bei der sie mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Daher sollte sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Der Anspruch auf ALG I hat dabei mit Ihrem Einkommen nichts zu tun. Sollte das ALG I jedoch nicht ausreichen, damit Ihre Freundin ihren Lebensunterhalt decken kann, kann sie ALG II-Leistungen beantragen, um das ALG I aufzustocken.
Sofern Sie beide dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, was voraussetzt, dass Sie beide finanziell füreinander einstehen, gemeinsam haushalten und wirtschaften, wird Ihr Einkommen bei der Berechnung der aufstockenden Leistungen berücksichtigt. Bedeutet: Ihre Freundin erhält weniger aufstockende Leistungen bzw. gar keine, wenn Sie ihre Finanzlücke mit Ihrem eigenen Gehalt ausgleichen können.
Viele Grüße
Hallo,ich bin Molnar Annamaria,und ich habe ein Kind geboren am 23.10.2022.Ich habe gearbeitet bis dieses Jahr bis Februar des Monat dann könnte ich nicht mehr arbeiten weil ich war immer kozen und ich habe Teildienste gemacht in Küche.Ich war bei Firma von 2019 ianuar bis dieses Jahr bis Februar.Warum muss ich arbeitslosegeld2beantragen,warum darf ich nicht mit meine saulinge zwei Jahre Zuhause bleiben?Mein Mann jetzt arbeitet nicht,jedes Monat ich bezahle für AOK,aber leider jezt ich weiß nicht warum kriege ich nicht 65%von lohnt,und warum ich darf nicht mit meine Kind Zuhause bleiben?Bitte schreiben Sie was soll ich machen!
Hallo Annamaria,
leider können wir Ihnen keine Auskunft geben. Ihr Anliegen ist dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich beim Amtsgericht um Beratungshilfe zu bemühen und sich anwaltlich beraten zu lassen.
Viele Grüße
Sehr geehrte Herren und Damen,
Ich beziehe Arbeitslosengeld 1 und wird am 04.12.2020 beendet. Und ich bin Schwanger und meine Mutterschutz wird am 09.12.2020 beginnen. Ich habe eigentlich in Bundesagentur für Arbeit meinem Mutterpass vor dem 12wochen SSW gesendet. Und habe ich im letzten Juli 2020 in Bundesagentur für Arbeit telefoniert und hat jemand bei mir informiert, dass die Arbeitlosengeld 1 bis meinem Mutterschutz am 09.12.2020 verlängert wird. Damit habe ich Anspruch der Mutterschaftsgeld. Leider habe ich wieder am 23.10.2020 einen Brief bekommen, dass mein Arbeitlosengeld 1 am 04.12.2020 beendet wird. Ich bin im Moment hilflos. Was soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
SAFR