Eine neue Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Essen könnte Nachteile für Hartz IV-Familien bringen, in denen die Eltern getrennt voneinander leben. Das Gericht entschied nämlich, dass die Regelleistungen für die Kinder zwischen den Eltern aufgeteilt werden, wenn die Kinder bei beiden Elternteilen leben.
Getrennt lebender Vater ließ sich Teil des Regelsatzes auszahlen
Im Ausgangsfall ging es um zwei Kinder, die abwechselnd bei der Mutter und beim Vater leben. Der Vater ließ sich deswegen einen Teil des Regelsatzes für die Kinder auszahlen. Sein Argument: Er müsse die Kinder schließlich versorgen, wenn sie bei ihm sind. Das sah das Jobcenter auch so und kürzte daraufhin die Leistungen, die die Mutter für die Kinder erhielt, um den Betrag, den der Vater bekommen hatte.
Die Behörde argumentierte, dass die Mutter keine Mehrkosten tragen müsse, solange die Kinder sich im Haushalt des Vaters aufhielten. Dementsprechend müsse ihr Anteil am Geld um den Betrag, den der Vater für sich geltend macht, reduziert werden. Die Familie sah das als nicht rechtens an und zog dagegen vor Gericht.
Urteil könnte gleichberechtigten Umgang erschweren
Auch das Gericht selbst gab in der Entscheidung zu, dass man sehr gut eine andere Auffassung vertreten könne. So gilt es zu bedenken, dass diese Regelung einen gleichberechtigten Umgang beider Elternteile mit den Kindern gefährden könnte.
Wenn die Kinder beispielsweise größtenteils bei der Mutter leben, so hat diese ein großes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Kinder nicht regelmäßig zum Vater gehen. Denn dann muss sie befürchten, weniger Geld zu bekommen. Und gerade Hartz IV-Haushalte, bei denen das Geld ohnehin schon knapp ist, nutzen oft jede Möglichkeit, Ausgaben zu minimieren und Geld zu sparen. Wenn Vater und Kinder sich dann weniger sehen, ist das weder für die Kinder noch für den Vater von Vorteil und mit dem Kindeswohl, das eine sehr große Rolle im Recht einnimmt, kaum zu vereinbaren.
Außerdem gibt es im “Haupthaushalt” auch Ausgaben, die anfallen, wenn die Kinder nicht da sind. Dazu gehören zum Beispiel Möbel, Kleidung und auch Telefongebühren.
Richter entschieden gegen Erhöhung der Leistungen
Trotz all dieser guten Gründe seien dem Gericht aber die Hände gebunden, so die Richter*innen. Hier finde lediglich eine Umverteilung des normalen Regelsatzes statt. Denn das, was dem einen Elternteil abgezogen wird, komme dem anderen Elternteil ja zugute. Der einzige Ausweg sei eine Erhöhung der Leistungen, die der Familie zusteht. Eine solche Erhöhung solle aber die Ausnahme bleiben und sei gesetzlich streng geregelt.
Bei den Kosten der Unterkunft gilt wie gehabt: Nur dort, wo die Kinder sich überwiegend aufhalten, werden sie bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Das heißt: Wohnen die Kinder meistens bei der Mutter, bekommt sie mehr Geld für eine größere Wohnung. Der Vater geht dann bei den Kosten der Unterkunft leer aus und muss die Kinder beispielsweise in seiner Single-Wohnung mit unterbringen.
Hinweis: Das gilt beim sogenannten Wechselmodell
Teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder hälftig auf, gelten beide Eltern als Alleinerziehende. Sie bekommen dann beide den halben Mehrbedarf für Alleinerziehende. Bei den Kosten der Unterkunft können die Kinder aber in beiden Haushalten voll berücksichtigt werden.
Familien bleiben sich selbst überlassen
Die Eltern müssen also selber schauen, wie sie das Geld untereinander aufteilen und verwalten. Das klingt in der Theorie plausibel und vernünftig, kann in der praktischen Umsetzung aber durchaus zu Problemen führen. So ist das Verhältnis zwischen den Eltern gerade zu Beginn der Trennung oft zerrüttet und verschlechtert sich zunehmend aufgrund von Uneinigkeiten über die Art und Weise, wie das Geld für die Kinder ausgegeben werden soll. Leidtragende sind dann vor allem die Kinder.
Das LSG hat in diesem Fall die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage zugelassen. Das heißt, dass das Bundessozialgericht noch anders entscheiden kann, wenn die Kläger sich dazu entschließen sollten, von der Revision Gebrauch zu machen. Ein endgültiges Urteil steht also noch aus.
Quellen:
- Landessozialgericht (LSG) Essen
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Hallo, ich habe bei mir den gleichen Schaverhalt, bei uns handelt es sich um 1 Kind (9Jahre) das überwiegend in meinen Haushalt lebt (Vater). Wie kann ich den Antrag auf geteilte Regelleistungen beim Jobcenter beantragen/vormulieren?.
MfG Uwe Frotscher
Hallo Uwe,
dafür gibt es einen Vordruck. Fordern Sie den bei Ihrem Jobcenter an. Ggf. können Sie auch online darauf zugreifen.
Viele Grüße