Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um Widerspruch gegen Hartz IV-Sanktionen einzulegen.

Wie lege ich Widerspruch gegen Hartz-IV-Sanktionen ein?

Wer arbeitslos wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraum keine neue Stelle findet und kein eigenes Vermögen hat, muss seinen Lebensunterhalt künftig mit Hartz IV bestreiten. Wenn dem Antrag auf das Arbeitslosengeld II stattgegeben wird, werden die Rechte und Pflichten des Jobcenters und des Leistungsempfängers in der Regel in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung festgelegt. ALG-II-Empfänger, die gegen diese Vereinbarung verstoßen, müssen mit Hartz-IV-Sanktionen rechnen. Bei wiederholten Pflichtverletzungen droht eine vollständige Sperre des ALG-II-Bezugs. Ein juristischer Widerspruch gegen Hartz-IV-Sanktionen ist jedoch möglich und in vielen Fällen auch erfolgreich.

Wann verhängt das Jobcenter Hartz IV Sanktionen?

31 Sozialgesetzbuch II (SGB II) formuliert die rechtliche Grundlage für Hartz-IV-Sanktionen. Unter anderem bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung werden die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger um 30 Prozent gekürzt. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird der Leistungsbezug um 60 Prozent gekürzt. Die Miete ist von diesen beiden Sanktionen nicht betroffen. Bei weiteren Pflichtverletzungen hat das Jobcenter jedoch das Recht, das ALG II inklusive der Wohnkosten vollständig zu streichen. Wiederholte Pflichtverletzungen liegen vor, wenn die erste Hartz-IV-Sanktion weniger als ein Jahr zurückliegt.

Diese Hartz-IV-Sanktionen werden in den folgenden Fällen ausgesprochen:

  • Kein ausreichender Nachweis eigener Bemühungen um eine neue Stelle
  • Weigerung der Annahme einer zumutbaren Arbeit (zumutbare Stellen sind bei Hartz IV so gut wie alle Jobs)
  • Verweigerung einer vom Jobcenter verordneten Eingliederungsmaßnahme (Nichtantritt, Abbruch oder das Herbeiführen eines Anlasses für den Abbruch)
  • Unwirtschaftliche Verwendung eigenen Vermögens, um die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II herbeizuführen.

Achtung

Zehnprozentige Leistungskürzungen drohen, wenn ALG-II-Empfänger ihrer Meldepflicht nicht nachkommen und beispielsweise einen Termin beim Jobcenter versäumen. Alle Hartz-IV-Sanktionen werden für einen Zeitraum von drei Monaten verhängt. Durch eine Einzelfallprüfung ist es möglich diese Frist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu verringern.

Wann sind Hartz-IV-Sanktionen gerechtfertigt?

Hartz-IV-Sanktionen sind aus der Perspektive des Jobcenters gerechtfertigt, wenn Empfänger von ALG II keinen Nachweis dafür erbringen können, dass die Pflichtverletzung aus einem wichtigen Grund erfolgt ist. Wichtige Gründe sind beispielsweise

  • Krankheit/durch einen Arzt bescheinigte Arbeits- oder ggf. eine sog. Wegeunfähigkeit sowie
  • die Versorgung von Kindern oder hilfsbedürftiger Angehöriger.

Objektiv gibt es jedoch noch viele weitere Gründe, aus denen ALG-II-Empfänger nicht in der Lage sind, den Forderungen des Jobcenters nachzukommen. Als ein Beispiel: Sie lehnen eine zumutbare Arbeit ab, weil Sie den Arbeitsort ohne eigenes Auto nicht erreichen können und keine Alternativen dazu finden. Den Kauf eines PKWs können Sie sich jedoch nicht leisten, auch ein Darlehen dafür wird durch das Jobcenter nicht gewährt. Wenn Sie in dieser Situation eine Hartz IV Sanktion erhalten, ist fraglich, ob das Jobcenter hierzu berechtigt ist.

Wie lege ich Widerspruch gegen Hartz-IV-Sanktionen ein?

ALG-II-Empfänger haben grundsätzlich das Recht, gegen Entscheidungen des Jobcenters Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch kann sich beispielsweise auf den ALG-II-Bescheid im Ganzen, den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung und natürlich auch auf Hartz-IV-Sanktionen beziehen. Wichtig ist, dass der Widerspruch schriftlich sowie form- und fristgerecht erfolgt.

Um einer Entscheidung des Jobcenters zu widersprechen, haben Sie nach dem Erhalt des fraglichen Bescheides einen Monat Zeit – die Behörde ist dann verpflichtet, ein Widerspruchsverfahren zu eröffnen und ihre Entscheidung zu überprüfen. Problematisch ist bei Hartz-IV-Entscheiden allerdings, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das Jobcenter ist somit berechtigt, Hartz-IV-Sanktionen sofort zu vollstrecken. Durch einen Widerspruch haben Sie jedoch die Möglichkeit, Ihnen zustehende und durch die Sanktion entzogene Leistungen rückwirkend doch noch zu erhalten.

Bei einem Widerspruch gegen Hartz-IV-Sanktionen haben Sie oft sehr gute Aussichten auf Erfolg. Optimal ist, wenn Sie sich dafür professionelle Unterstützung holen. Die Partneranwälte von hartz4widerspruch.de überprüfen, ob eine Entscheidung des Jobcenters berechtigt ist. Bei Fehlern übernehmen sie den Widerspruch. Für ALG-II-Empfänger sind diese Leistungen völlig kostenlos. Loggen Sie sich für eine juristische Überprüfung von Hartz-IV-Sanktionen und anderen Entscheidungen des Jobcenters  am PC oder auf Ihrem Smartphone auf der Seite ein. Das System führt Sie anschließend durch alle notwendigen Schritte (Ausfüllen eines Fragebogens, Hochladen des Jobcenter-Bescheides, Erteilung einer Vollmacht für Ihren Anwalt).

 

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Geschrieben von: Dr. Philipp Hammerich

Er promovierte an der Universität Hamburg und arbeitet u.a. als Dozent und Gesellschafter für das juristische Repetitorium Hemmer sowie den Fachanwaltslehrgang und die Wirtschaftsprüferausbildung von econect. Als Mitgründer der Legal Tech Kanzlei rightmart und als Anwalt von hartz4widerspruch.de gibt er seine Einschätzung zu politischen und juristischen Entwicklungen im Bereich Bürgergeld.

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