Wer kurzfristig eine neue Wohnung findet, bekommt vom Jobcenter durchaus schon mal eine doppelte Miete bewilligt. Anders in einem aktuellen Fall: Ein Mann hatte sich gar nicht selbst darum bemüht, die Extrakosten zu vermeiden.
Umzugskosten sorgen oft für Ärger mit dem Jobcenter
Umzüge sind ein ewiges Streitthema zwischen Leistungsempfänger*innen und Jobcentern. Die Jobcenter fordern oft Umzüge gegen den Willen der Leistungsempfänger*innen, um Kosten zu senken. Eine neue Wohnung beim Jobcenter bewilligt zu bekommen, ist oft ein Kraftakt. Und ist ein Umzug einmal beschlossene Sache, gibt es oft Ärger mit der Übernahme von doppelten Mieten. So auch in einem aktuellen Fall.
Geklagt hatte ein Mann, der vom Jobcenter zum Umzug aufgefordert worden war. Er hatte mit seinen erwachsenen Söhnen zusammengelebt, die 19 und 23 Jahre alt waren. Als einer der beiden ein Studium aufnehmen und ausziehen wollte, forderte das Jobcenter den Vater auf, sich eine günstigere Bleibe zu suchen. Das geschah im September 2015.
Mann musste sich eine günstigere Wohnung suchen
Nur zwei Monate später wurde der Mann fündig. Er fand eine Wohnung, die in den Mietobergrenzen des Jobcenters lag. Sie war allerdings erst ab März des Folgejahres frei. Dennoch akzeptierte das Jobcenter das Mietangebot, das er vorlegte.
Noch im November beantragte der Vater die Übernahme einer Doppelmiete für den März des kommenden Jahres. Laut Urteil begründete er seinen Antrag so: “Doppelte Mietzahlungen von zumindest einem Monat seien bei einem Wohnungswechsel im Regelfall unvermeidbar. […] Eine Doppelmiete für März 2016 sei unvermeidlich.”
Jobcenter sah Voraussetzungen für Doppelmiete nicht erfüllt
Das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab. Dagegen klagte der Mann. Das Jobcenter hatte aber Recht, entschied in der ersten Instanz das Sozialgericht Gelsenkirchen und in der zweiten Instanz das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Denn, so bestätigte das LSG, es müssten folgende Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, damit das Jobcenter eine Doppelmiete übernimmt:
- Das Jobcenter hat zum Umzug aufgefordert.
- Eine Doppelmiete war unvermeidbar.
Kläger hätte selbst Anstrengungen unternehmen müssen
Und für unvermeidbar hielt das Gericht die Doppelmiete im vorliegenden Fall nicht. Das Jobcenter hatte zwar zum Umzug aufgefordert. Trotzdem hätte der Mann aber versuchen müssen, einen nahtlosen Umzug hinzubekommen. Er hätte mit seinem alten oder zukünftigen Vermieter verhandeln können. Er hätte auch genug Zeit gehabt, um regulär zu kündigen.
Der Mann habe aber von vornherein auf die Übernahme der doppelten Miete für März 2016 vertraut, ohne selbst überhaupt Anstrengungen zu unternehmen, die zusätzlichen Kosten zu verhindern. Die Mietkosten für seine alte Wohnung von rund 700 EUR für März 2015 muss der Hartz IV-Empfänger also selbst tragen, das entschied das LSG in Essen am 29.05.2020.
Quellen:
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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