Es ist nicht immer von Vorteil den Hartz 4-Antrag so früh wie möglich zu stellen.

Warum es ein Nachteil sein kann, Hartz 4 zu früh zu beantragen

Wer genügend Geld besitzt, gilt nicht als bedürftig. Entscheidend ist dabei jedoch, ob das Geld schon vor einem Antrag auf ALG II auf dem Konto war und als Vermögen zählt oder ob es während des Leistungsbezuges auf dem Konto eingeht. Dann gilt es nämlich als Einkommen. In Köln verurteilte das Sozialgericht kürzlich ein Jobcenter aufgrund einer Falschberatung zu einer erheblichen Nachzahlung.

Mann erhält Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes

Ein Mann aus dem Raum Köln werhielt im Jahr 2016 nach vielen Jahren die Kündigung. Für den Verlust des Arbeitsplatzes wurde ihm eine Abfindung zugesichert. Im Dezember des selben Jahres meldete sich der Mann arbeitslos. Man verweigerte ihm allerdings die Auszahlung des Arbeitslosengeldes I mit der Begründung, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich noch sechs Monate Bestand habe.

Demnach bekam er noch ein kleines monatliches Gehalt. Da das monatliche Einkommen jedoch nicht zum Leben ausreichte, suchte er im Januar 2017 erneut das Jobcenter auf. Bei diesem gab er wahrheitsgemäß an, dass er im Dezember eine Abfindung von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten habe.

Jobcenter datierte Antrag zurück

Der Mitarbeiter des Jobcenters wies den Arbeitslosen daraufhin, dass in seinem Fall glücklicherweise eine Ausnahme greife. Normalerweise sei es nicht möglich Arbeitslosengeld II für die Zeit vor der Antragstellung zu beantragen. Wie jede andere Sozialleistung, erhalte man diese für gewöhnlich erst ab der Antragstellung. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz mittlerweile Ausnahmen und eine treffe in seinem Fall zu.

Weil er zuvor erfolglos Arbeitslosengeld I beantragt hatte, erlaubte es das Gesetz, dass der Antrag zurückdatiert werden konnte. Es wurde also so gestellt, dass der Mann bereits im Dezember den Antrag auf ALG II gestellt hatte, mit der Folge, dass er dieses auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt erhalten sollte. Was zunächst positiv klingt, erwies sich rückblickend als Trugschluss.

ALG II wurde abgelehnt

Das Problem: Die Abfindung. Ist man bereits vor einer Antragstellung in Besitz eines Vermögens, ist dieses bis zu einer bestimmten Summe geschützt. Erhält man während des Bezuges von Arbeitslosengeld II einen Geldbetrag, zählt dieser nicht mehr als geschütztes Freivermögen, sondern als Einkommen.

Achtung: Späterer Hartz 4-Antrag kann Schonvermögen retten

Da das Arbeitslosengeld im vorliegenden Fall auf Dezember zurückdatiert wurde, galt die Abfindung, die ebenfalls im Dezember einging, als Einkommen. Hätte der Antragsteller es bei Januar belassen, wäre seine gesamte Abfindung in den Bereich des Schonvermögens gefallen.

Aufgrund der Rückdatierung wurde die Abfindung jedoch durch sechs geteilt und der resultierende Betrag wurde ein halbes Jahr lang als Einkommen angerechnet. Folglich wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt. Dies geschah nur deshalb, weil der Mandant nicht erst im Januar, sondern bereits rückwirkend für Dezember Hartz 4 beantragte.

Sozialgericht gibt Klage statt

Der Mann wehrte sich gegen den Bescheid und ging gegen das Jobcenter vor. In einer Entscheidung vom Februar 2019 (Urteil: S 8 AS 4068/17) gab das Sozialgericht Köln der Klage statt. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Besonderheit des Sozialrechts: Dem sogenannte „sozialrechtlichen Herstellungsanspruch“. In Ausnahmefällen kann ein günstiger Zustand auch im Nachhinein wiederhergestellt werden.

Die vier Voraussetzungen für einen solchen Herstellungsanspruch sind:

  • Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht durch eine Behörde.
  • Ein vom Antragsteller erlittener konkreter Nachteil.
  • Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht muss ursächlich für den Nachteil sein.
  • Nachteil muss durch eine rechtmäßige Amtshandlung wieder ausgeglichen werden können.

Jobcenter verletzte Hinweis- und Beratungspflicht

Das Sozialgericht ist der Meinung, dass der Kläger auf die Rückdatierung des Antrages hätte verzichten können. Der Arbeitslose vertraute allerdings auf die Beratung des Jobcenters.

Hinweis: Falsche Beratung macht Antrag unwirksam

Das Jobcenter hat nach Auffassung des Gerichtes die Hinweis- und Beratungspflicht verletzt, da es den Kläger nicht auf die Möglichkeit hinwies, das Arbeitslosengeld II erst ab Januar 2017 zu beziehen. Die Pflichtverletzung des Jobcenters habe schlussendlich auch zum Nachteil des Klägers geführt, nämlich die Ablehnung des Antrages.

Laut dem Urteil lässt sich der entstandene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung wieder ausgleichen. Das Amt stellt den Kläger so, als habe er auf die rückwirkende Stellung des Antrages verzichtet. Folglich muss er die Hartz 4-Leistungen ab Januar erhalten. Die Abfindung unterliegt dem Schonvermögen. Es ist abzuwarten, ob das Jobcenter gegen die Entscheidung in die Berufung geht. 

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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