Kindergeld, BaföG und andere Sozialleistungen stehen in der Regel dem Bezug von Bürgergeld entgegen. Viele Jobcenter sind hier nicht zimperlich und lehnen schnell Anträge ab oder stellen laufende Zahlungen ein. Damit machen sie es sich zu einfach – die Rechtslage ist eine andere.
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Vorrangige Leistungen können zum Wegfall des Bürgergeldes führen
Eine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld ist die Hilfebedürftigkeit und damit auch die Frage, ob nicht andere Leistungen ausreichen, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu diesen sogenannten vorrangigen Leistungen zählen beispielsweise:
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- BAföG-Leistungen
- Alters- oder Hinterbliebenenrente
Beziehen Sie eine oder mehrere dieser Leistungen, kann Ihre Hilfebedürftigkeit und damit auch Ihr Bürgergeldanspruch entfallen.
Jobcenter muss in Vorleistung gehen
Von der Vorrangigkeit anderer Leistungen weiß das Jobcenter natürlich auch. Oft nutzt die Behörde das als Vorwand, um Anträge abzulehnen oder Zahlungen einzustellen. Das ist aber nur rechtmäßig, wenn Ihnen die Hilfe auch tatsächlich zufließt. Ansonsten muss das Jobcenter in Vorleistung gehen.
So sieht es übrigens nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die diesbezüglich sogar schon eine Weisung an die Jobcenter erteilt hat. Zu § 67 SGB II schreibt die BA: „Sofern ein vorrangiger Anspruch auf KiZ (gemeint ist Kinderzuschlag) festgestellt wird, ist im Sinne einer zeitnahen Sicherstellung des Lebensunterhalts aber regelmäßig in Vorleistung zu gehen, d. h. die Leistungen nach dem SGB II sind zu bewilligen und es ist ein Erstattungsanspruch anzumelden. Dies gilt auch im Hinblick auf andere vorrangige Leistungen.“
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Bewilligung von Wohngeldanträgen oder des Kinderzuschlags nur schleppend vorangeht. Auch wissen Leistungsempfänger:innen oft überhaupt nicht, dass sie andere Hilfen in Anspruch nehmen können. Hier ist dann das Jobcenter gefragt.
Hinweis: Jobcenter kann Antrag selber stellen
Nach § 5 Abs.3 SGB II hat das Jobcenter die Möglichkeit, etwaige Sozialhilfeanträge für die Leistungsempfänger:innen selbst zu stellen.
Teileinstellung durch das Jobcenter erforderlich
Selbst wenn aber ein Anspruch auf andere Leistungen besteht, darf das Jobcenter nicht einfach komplett Zahlungen einstellen. § 40 Abs.2 SGB II sieht vor, dass die Behörde in solchen Fällen erst einmal nur eine Teilzahlung veranlassen sollen. Eine komplette Kürzung darf nur das letzte Mittel sein, wenn sichergestellt ist, dass Sie nicht hilfebedürftig sind.
Haben Sie einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid mit einem Verweis auf vorrangige Leistungen vom Jobcenter erhalten, prüfen unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte, ob das auch rechtens ist. Werden Fehler entdeckt, folgt ein Widerspruch. Sind Sie sich unsicher, ob und welche Sozialhilfen Sie in Anspruch nehmen können, haben wir in unserem Ratgeber weitere Informationen für Sie zum Nachlesen.
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