Der Vermittlungsvorrang ist seit Anfang 2023 abgeschafft. Das mag Bürgergeld-Beziehende zu der Annahme verleiten, dass damit auch die Pflicht zur Teilnahme an Maßnahmen Geschichte ist – oder gar Vermittlungsvorschläge einfach ausgeschlagen werden können. Das ist jedoch nicht ganz richtig. Wir erklären, was bei Bewerbungstraining und Co. gilt.
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Eingliederungsmaßnahmen des Jobcenters
Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit, die vom Jobcenter gefördert und von Arbeitsuchenden in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören unter anderem Bewerbungs- und Fremdsprachentrainings, fachliche Weiterbildungen, Coaching zum Einstieg in die Selbstständigkeit oder Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs).
Ist die Teilnahme verpflichtend?
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden Sie unter Umständen vom Jobcenter dazu aufgefordert, an einer oder mehreren der oben genannten Maßnahmen teilzunehmen. Sie laufen in der Regel über eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung (EGV) mit der Agentur für Arbeit – zumindest noch bis Ende Juni dieses Jahres. Neben der Teilnahme an Maßnahmen, kann auch die Verpflichtung enthalten sein, sich auf Stellenangebote zu bewerben.
Hinweis: Eingliederungsvereinbarung
Nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III ist die EGV ein Vertrag zwischen Arbeitsuchenden und der Agentur für Arbeit. Sie soll den Ausweg aus der Arbeitslosigkeit ebnen und erleichtern. Ab Juli dieses Jahres wird die EGV durch einen Kooperationsplan ersetzt.
Bürgergeld-Empfänger:innen unterzeichnen dabei, dass sie gewisse Pflichten auf sich nehmen. Sie verpflichten sich beispielsweise zur Teilnahme an Bewerbungstrainings oder ähnlichem. In der Theorie können sich Leistungsbeziehende zwar weigern, eine EGV zu unterschreiben. In der Praxis werden sie oftmals aber dann aber per Verwaltungsakt – sprich einer behördlichen Entscheidung – zur Mitwirkung gezwungen.
Mit dem Wegfall der EGV und der Einführung des Kooperationsplanes gibt es diesbezüglich eine markante Änderung: Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.
Hinweis: Rechtsfolgenbelehrung
Die Rechtsfolgenbelehrung klärt Sie über mögliche Folgen auf, sofern Sie ein Arbeitsangebot ohne triftigen Grund ausschlagen. So müssen Sie aktuell ggf. noch mit Sanktionen rechnen, sofern Sie auf einen Vermittlungsvorschlag nicht reagieren.
Doch bedeutet das aber nicht, dass mit dem Kooperationsplan jedes Angebot ausgeschlagen werden kann. Denn: Wenngleich mit dem ausgearbeiteten Plan keine unmittelbare Rechtsfolgenbelehrung einhergeht, können immerhin Aufforderungen zur Mitwirkung im Rahmen des Kooperationsplanes versendet werden. Und die wiederum enthalten eine Rechtsfolgenbelehrung, wodurch Sanktionen möglich werden.
Wichtig in dem Kontext ist außerdem: Der Kooperationsplan wird schrittweise zwischen Mitte und Ende 2023 eingeführt. Bedeutet: Bestehende EGV werden nicht automatisch ab dem 1. Juli unwirksam.
Sanktionen für Verweigerer
Bis Sie einen Kooperationsplan mit Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin ausgearbeitet haben und dieser greift, dauert es mindestens noch fünf Monate. Bis dahin müssen Sie also noch mit Sanktionen rechnen, wenn Sie strikt die EGV ablehnen. Denn erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nach wie vor jede Chance nutzen, ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon wieder selbst zu bestreiten.
So werden bei der ersten Pflichtverletzung 10 % vom Regelsatz über einen Zeitraum von einen Monat gestrichen. Bei einer weiteren werden 20 % (für zwei Monate) fällig und bei einer dritten Pflichtverletzung 30 % (für drei Monate). Leistungskürzungen, die über 30 % hinausgehen, sind nicht möglich.
Wurden Ihnen Sanktionen vom Jobcenter auferlegt, nehmen Sie diese nicht einfach hin. Denn: Sanktions-Bescheide werden mitunter zu Unrecht ausgestellt. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte prüfen Ihren Bescheid und legen bei Erfolgsaussichten Widerspruch ein.
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