Die Grundsicherungsleistungen des SGB II umfassen auch die Übernahme der Krankenkassenbeiträge. Dennoch können Hartz IV-Empfänger*innen Schulden bei ihrer Krankenkasse anhäufen. Besonders dann, wenn sie durch einen Jobverlust in Hartz IV rutschen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich von den Schulden befreien und Ihren Krankenversicherungsschutz erhalten.
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Schulden bei der Krankenkasse angehäuft – was tun?
Dass man als Hartz IV-Empfänger*in durchaus Schulden bei der Krankenkasse machen kann, zeigt der Fall einer jungen Frau, die sich hilfesuchend an uns wandte. Ihr Bruder sei seit einiger Zeit arbeitslos und habe sein komplettes Vermögen mittlerweile aufgebraucht. Aus Scham war er lange Zeit strikt dagegen, Hartz IV zu beziehen. Die Beiträge seiner Krankenversicherung zahle er schon seit einiger Zeit nicht mehr. Darauf bezogene Post seines Versicherers, habe er lange ignoriert.
Es kam, wie es kommen musste: Die fälligen Beträge haben sich samt Säumniszuschlag zu einem Schuldenberg von 11.000 EUR aufgetürmt. Zudem wurden die Versicherungsleistungen auf die Grund-/Notversorgung reduziert. Jetzt fragt sie, welche Möglichkeiten ihr Bruder hat. Eine schnelle Rückzahlung dieser immensen Summe mit Hartz IV ist jedenfalls nicht realistisch.
Hinweis: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Überhöhte Säumniszuschläge bei den Krankenkassen waren lange Zeit ein großes Problem. Deshalb beschloss die Regierung 2013 das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung. Neben einer deutlichen Senkung der zulässigen Säumniszuschläge erleichtert das Gesetz auch die Rückkehr in eine Krankenversicherung.
Diese Möglichkeiten der Schuldentilgung haben Sie
Erfreulicherweise gibt es in den Beitragserhebungsgrundsätzen (BErhGs) der Krankenkassen eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die Schuldner*innen der Krankenkassen zur Schuldentilgung nutzen können. Dazu gehören unter anderem:
- Die Stundung nach §3ff BErhGs
- Die Niederschlagung nach §6ff BErhGs
- Der Erlass nach §9 BerhGs
- Der Vergleich nach §10 BerhGs
Stundung und Niederschlagung – ein Ausweg aus der Schuldenfalle
Bei der Stundung wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgezögert. Das bedeutet, dass Ihre Krankenkasse nicht sofort die Rückzahlung der Beträge von Ihnen verlangen kann. Allerdings geht diese „Gnadenfrist” mit einigen Nachteilen einher. Zum einen fallen auf die zu zahlenden Beiträge Zinsen an. Zum anderen muss der*die Schuldner*in in der Regel eine Sicherheit an die Krankenkasse leisten oder eine Bürgschaft vorweisen können. Die Stundung eignet sich daher nicht für jede*n.
Kommt eine Stundung nicht infrage und ist die Vermögenslage des*der Schuldner*in so schlecht, dass die Einziehung der Beträge keinen Erfolg verspricht, so ist eine Niederschlagung möglich. Dadurch verzichtet die Krankenkasse vorübergehend auf die Verfolgung ihrer Ansprüche, bis sich die finanzielle Situation der*des Schuldner*in gebessert hat. Das ist sowohl befristet als auch unbefristet möglich. Bei geringen Beträgen, die lediglich 4% des monatlichen Beitrags ausmachen oder weniger, wird von der Verfolgung ganz abgesehen.
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Und wie sieht es mit einem – Erlass nach §9 BerhGs – aus ?
Wir haben z.B. bei der AOK Schulden obwohl für die fragliche Zeit durch das Jobcenter die Beiträge gezahlt wurden , nur die Zuordnung wer nun familieversichert ist und wer nicht war falsch.
Obwohl das alles geklärt werden konnte , haben wir immer noch die Schulden bei der AOK – die haben in der Vergangenheit sogar Überzahlungen zu den Zuzahlungen für Medikamente für sich vereinnahmt , anstatt zuück zu zahlen.