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Termin verpasst: Was tun bei Sanktionen wegen Meldeversäumnissen?

Einmal einen Termin beim Jobcenter verpasst und gleich eine Sanktion bekommen – das geht vielen Hartz 4-Empfängern so. 10 % weniger Regelleistung gibt es in den kommenden drei Monaten bei einer Sanktion wegen einem Meldeversäumnis, wie es beim Jobcenter heißt. Die meisten Hartz 4-Empfänger nehmen das einfach so hin. Dabei kann man in vielen Fällen im Nachhinein noch etwas machen.

Auch nach dem verpassten Termin melden

Viele Leistungsempfänger glauben, dass sie an der Sanktion nichts mehr ändern können, wenn der Termin einmal angefangen hat und sie nicht im Jobcenter waren. Das stimmt so aber nicht. Wer sich noch am selben Tag persönlich beim Jobcenter meldet, um den Termin nachzuholen, darf nicht sanktioniert werden.

Hinweis: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz 4-Sanktionen hat große Wellen geschlagen. Ein Punkt, der dabei häufig aus dem Blick geriet: Bei dem Urteil ging es nur um Sanktionen wegen Pflichtverletzungen. Die allermeisten Sanktionen werden aber wegen Meldeversäumnissen verhängt. Das Urteil stärkt die bisher umstrittene Rechtsprechung bezüglich der Notwendigkeit der Aufklärung.

Wichtige Regel im SGB III

Im Gesetz heißt es: “Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.” Das stammt aus § 309 im Sozialgesetzbuch III. Das SGB III enthält eigentlich Regelungen zum ALG I. Dieser Paragraph gilt aber analog auch für Empfänger von ALG II bzw. Hartz 4.

Ein Freibrief, um unangenehmen Terminen beim Jobcenter aus dem Weg zu gehen, ist diese Regel allerdings nicht. Denn die Sanktion fällt nur aus, wenn der “Zweck der Meldung” trotzdem erreicht wird. Wenn das nicht klappt, bekommen Sie trotzdem eine Sanktion.

Rechtsfolgenbelehrung muss vollständig sein

Im Klartext: Es kann sein, dass Sie um eine Sanktion herumkommen, wenn Sie sich am selben Tag noch melden. Es kann aber auch sein, dass das Jobcenter die Sanktion trotzdem verhängt. Der Versuch lohnt sich aber in jedem Fall.

§ 309 SGB III ist auch aus einem anderen Grund wichtig für Hartz 4-Empfänger. Inzwischen gibt es mehrere Gerichtsurteile dazu, wie das das Jobcenter über diesen Paragraphen aufklären muss.

In der Einladung zum Termin reicht es nicht, wenn in der Rechtsfolgenbelehrung (das sind in der Regel die hinteren beiden Blätter der Termineinladung) nur ein Hinweis auf § 309 SGB II steht. Dort muss ausdrücklich stehen, dass die Meldung am selben Tag später möglich ist, wenn der Zweck der Meldung erreicht werden kann. Fehlt dies, können Sie deswegen Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid einlegen.

 

Quellen:

  • Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Sozialgericht Leipzig
    • Az.: S 22 AS 2098/16 ER
  • Sozialgericht Berlin
    • Az.: S 37 AS 13932/16

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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