Sozialgericht beurteilt Sanktionsbescheid als fehlerhaft

Erfolg für einen Leistungsempfänger vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Aufgrund einer nicht eingegangenen Eingliederungsvereinbarung ist eine darauffolgende Sanktion zu Unrecht verhängt worden.

Hartz 4-Empfänger legt Widerspruch gegen Sanktionsbescheid ein


Am 14.03.2019 erhielt ein Hartz 4-Empfänger aus dem Raum Düsseldorf einen Sanktionsbescheid vom Jobcenter, gegen den er am 25.03.2019 Widerspruch einlegte. Nachdem dieser abgelehnt wurde, beantragte er vor dem Sozialgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid des Jobcenters.

Für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung muss für das Gericht eine, mit gewichtigen Argumenten, begründete Ausnahme vorliegen. Eine solche Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen.

Eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides ist unter anderem, dass der Eingliederungsverwaltungsakt dem Antragsteller bekanntgegeben wurde. Genau diesen hat der Leistungsempfänger nach eigenen Angaben jedoch nie erhalten.

Jobcenter kann keinen Nachweis bezüglich der Zustellung vorbringen


Das Jobcenter gibt hingegen an, dass der Eingliederungsverwaltungsakt am 18. Dezember 2018 von einem Mitarbeiter in den Briefkasten des Hartz 4-Empfängers geworfen wurde. Das Jobcenter ist in diesem Fall beweispflichtig für den Nachweis des Zugangs des Eingliederungsverwaltungsaktes. Nach Auffassung des Gerichts ist es diesem Nachweis jedoch schuldig geblieben.

Ferner liege kein erkennbarer Grund für das Gericht vor, warum der Antrag nicht per Post zugestellt wurde, mittels Zustellungsurkunde. Zudem zweifelt es die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise an. Der Antragsteller habe zudem, mittels eidesstattlicher Versicherung, glaubhaft gemacht, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt nicht erhalten habe.

Das Jobcenter hingegen, hat keine eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorlegen können, dass diese auch tatsächlich eingeworfen wurde. Folglich wurde dem Antrag des Leistungsempfängers stattgegeben. Das Jobcenter hat die einbehaltenen Gelder nachzuzahlen und fortan den ungekürzten Regelsatz zu gewähren.

Definition: Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?

Eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist ein Übereinkommen, das das Jobcenter und der Hartz 4-Empfänger schließen sollen, quasi ein Vertrag. In diesem Vertrag stehen Auflagen, die dabei helfen sollen, den Leistungsempfänger wieder in Arbeit zu bringen, aber nicht immer von Vorteil sind.

Innerhalb einer Eingliederungsvereinbarung ist nicht selten gefordert, dass sich der Leistungsempfänger bereit erklärt einen 1-Euro-Job anzunehmen. Vorgelegt wird die Vereinbarung von dem zuständigen Sachbearbeiter und soll freiwillig unterschrieben werden.

Was passiert, wenn ich die EGV nicht unterschreiben möchte?


Sollten Sie eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, kann das Jobcenter die EGV auch als Verwaltungsakt erlassen. Eine Eingliederungsvereinbarung, die als Verwaltungsakt beschlossen wird, ist entgegen des Namens keine einvernehmliche Vereinbarung. In dieser wird dem Hartz 4-Empfänger eine Maßnahme oder eine Arbeit aufgezwungen. Dem Bescheid ist zu entnehmen, wann der Betroffene wo und wie, zu welcher Maßnahme zu erscheinen hat.

Die Form dieser Vereinbarung ist für Sie als Leistungsempfänger bindend. Auch wenn Sie Widerspruch erheben, müssen Sie dem Verwaltungsakt Folge leisten. Denn ein Widerspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Lesen Sie mehr zu dem Thema Eingliederungsvereinbarung, wann es sinnvoll ist sie abzulehnen oder wie Sie bei einem Widerspruch vorgehen müssen.

Quelle:

Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 25 AS 1515/19 ER)

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Geschrieben von: Dr. Philipp Hammerich

Er promovierte an der Universität Hamburg und arbeitet u.a. als Dozent und Gesellschafter für das juristische Repetitorium Hemmer sowie den Fachanwaltslehrgang und die Wirtschaftsprüferausbildung von econect. Als Mitgründer der Legal Tech Kanzlei rightmart und als Anwalt von hartz4widerspruch.de gibt er seine Einschätzung zu politischen und juristischen Entwicklungen im Bereich Bürgergeld.

Eine Antwort auf „Sozialgericht beurteilt Sanktionsbescheid als fehlerhaft“

  1. Sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren,

    ich bekomme seid dem Februar 2019 keine Miete mehr vom Jobcenter Schönebeck gezahlt, und seid Juni keine Leistungen mehr für den Lebensunterhalt. Daher hatte ich einen hiesigen Anwalt mit der Wahrung meiner Interessen beauftragt. Da ich schwerwiegend chronisch krank bin, daß heißt ich wurde 1996 in einem Jahr zweimal das Opfer von brutalen Gewalttaten, und seid 2013 bin ich Diabetiker ( damals Metformin Tabletten) und seid 2015 Insulin pflichtiger Diabetiker. Da ich bei meiner Vermieterin im Haus wohne, was sich noch in einem Umbau Zustand befindet, ich jedoch meine eigene Wohnung habe, hatte das Jobcenter in Schönebeck /Elbe mich und meine Vermieterin zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammen geschrieben, und verlangt das Sie meinen Lebensunterhalt mit finanziert. Da die Dame jedoch derzeit gerade einmal 809,01 € Rente bezieht, ist es ihr nicht möglich meinen Lebensunterhalt und meine Ausgaben mit zu finanzieren. Trotz dessen, daß mein Rechtsanwalt, er war bei dem Hausbesuch mit anwesend, darauf hin gewiesen hatte, daß es sich hierbei um keine Bedarfsgemeinschaft handelt, hatte die anwesende Teamleiterin und deren Schriftführerin es so eingeleitet. Dann als mein Rechtsanwalt Klage vor dem Sozialgericht in Magdeburg eingereicht hatte wegen drohender Lebensgefahr und drohender Wohnungslosigkeit, hatte der Geschäftsführer des Jobcenter Salzlandkreis mit Sitz in Bernburg an das Sozialgericht Magdeburg geschrieben, daß der Antrag des Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg haben darf. Trotz meiner Notsituation und der Gefahr zu versterben und meine Wohnung zu verlieren, hatte ein Richter von dem Sozialgericht in Magdeburg im Auftrag des Geschäftsführerszugunsten des Jobcenter Schönebeck entschieden. Es will niemand zahlen. Weder die DRV in Halle /Saale, wo seid 1998 ärztliche Dokumente vorliegen, die man erst nach einer Beschwerde von mir dieses Jahr weiter geleitet hatte, noch das Jobcenter Schönebeck oder das Sozialamt in Aschersleben. Ich werde als schwerwiegend chronisch kranker Mensch ohne die mir zustehenden Leistungen stehen gelassen. Weiterhin hatte sich diese Teamleiterin von der Leistungsabteilung des Jobcenter Schönebeck darüber am Dienstag am Telefon belustigt, daß Sie von dem Sozialgericht in Magdeburg, ” Recht” zugesprochen bekommen hatten. Und es ihr egal ist wenn ich verrecken würde. Das war nicht das erste Mal das diese Person dies geäußert hatte. Als ich voriges Jahr in den Salzlandkreis gezogen bin,und das erste mal dieser Person gegenüber stand, hatte diese mich im Beisein einer Bekannten schon gemobbt. Ich weiß nicht mehr weiter, weil sich mein Anwalt auch nicht mehr bei mir meldet. Er weiß von der Gefahrensituation und das es mir immer schlechter geht.

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