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Schuldentilgung mit Hartz IV: Geht das?

Der Hartz IV-Regelsatz ist eng bemessen und reicht gerade so zum Leben aus. Deshalb dürfe man auch keine Altschulden damit tilgen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und damit die Berufung eines Vermieters abgewiesen, der die Begleichung von Mietrückständen durch das Jobcenter forderte.

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Vermieter will Mietrückstände beglichen haben

Geklagt hatte der ehemalige Vermieter einer Hartz IV-Empfängerin. Er verlangte von dem zuständigen Jobcenter eine monatliche Ratenzahlung von 100 EUR, um nicht bezahlte Betriebs- und Nebenkosten für die Wohnung zurückzuerhalten. Dabei legte er dem Jobcenter und später auch dem Gericht eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Vermieter und der Leistungsempfängerin vor, in der die Ratenzahlung vereinbart wurde.

Hinweis: Wohnkostenlücke

Dass Hartz IV-Empfänger*innen einen Teil der Miete selber tragen (und dabei Mietrückstände aufbauen) ist keine Seltenheit. Diese sogenannte Wohnkostenlücke hat viele Ursachen: Wenig bezahlbarer Wohnraum, geringe Kostenübernahmen durch die Jobcenter und immer weiter steigende Mietpreise sind nur ein paar Beispiele hierfür.

Jobcenter verweigert Zahlung

Das Jobcenter stellte sich allerdings schützend vor die ehemalige Mieterin. Eine Tilgung der Mietrückstände durch laufende Leistungen sei nicht möglich. Zum Einen gab es Zweifel an der Echtheit der Vereinbarung, da die Leistungsempfängerin keine Kenntnis davon habe. Zum anderen seien Hartz IV-Leistungen nicht zur Schuldentilgung sondern zum Leben gedacht.

Dieser Auffassung schloss sich auch das Sozialgericht an, nachdem der Fall vor Gericht ging. Grundsätzlich sei eine Abtretung und Pfändung von Geldleistungen nach §53 Abs. 2 SGB I zulässig. Die Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Es liege nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau, Altschulden mit ihren Regelleistungen zu tilgen. Die bieten nämlich anders als die Begleichung laufender Mietschulden keinen gleichwertigen Vermögensvorteil wie den Schutz vor einer Wohnungskündigung.

LSG: Regelsatz muss bei Mieterin bleiben

Auch die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des SG ging zugunsten der Mieterin aus. Das LSG schloss sich den Ausführungen des Jobcenters und des Sozialgerichts an. Die vom Vermieter geltend gemachten Forderungen seien als Kosten der Unterkunft zu qualifizieren und daher nicht vom Regelbedarf gedeckt.

Zudem sei auch die Höhe der Abtretung unangemessen. Jobcenter dürften gem. § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II nur maximal 10% des Regelsatzes zur Tilgung von Schulden einbehalten, so die Richter*innen. Erlaube man die Abtretung in diesem Falle, würde das die Hartz IV-Empfänger*in in den finanziellen Ruin treiben und ihr existenzsichernde Leistungen entziehen.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

2 Antworten auf „Schuldentilgung mit Hartz IV: Geht das?“

  1. Hallo,

    ich bin zurzeit hartz IV und muss demnächst in berufung gehen. was muss ich beachten und muss ich dann zahlen oder GV, Gefängnis (1/2 Jahr)…,wie von gegenseite angedroht (IM GERICHT) ???

    MgG Riethus

    1. Hallo Riethus,
      suchen Sie sich Unterstützung bei einer Schuldnerberatung. Die kann Ihnen Ihre Optionen aufzeigen und berät Sie dahingehend.
      Viele Grüße

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