Jobcenter dürfen Bürgergeld-Empfängern die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) verweigern, wenn ihr Mietverhältnis nur auf dem Papier existiert. Von einem Scheingeschäft ausgehen, darf das Amt aber nicht grundlos. Stattdessen muss es konkrete Anhaltspunkte vorweisen, die seine These stützen. Jetzt stellt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem neuen Urteil klar: Nur, weil das Mietverhältnis zwischen Verwandten besteht und juristische Konsequenzen bei fehlenden Mietzahlungen ausbleiben, liegt noch kein Scheinmietvertrag vor.
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Amt verweigert Kostenübernahme wegen angeblichen Scheinmietvertrags
Hintergrund der LSG-Entscheidung war der Fall eines Ex-Ehepaares aus dem Koblenzer Raum: Vor ihrer Trennung lebten die beiden mit ihren gemeinsamen Kindern in einer Wohnung, die zum Elternhaus der Mutter und späteren Klägerin gehörte. Zwischen den Eheleuten und dem Vater der Frau bestand ein rechtlich wirksamer Mietvertrag.
Nach dem Auszug ihres Ex-Mannes blieb die Klägerin mit ihren Kindern in der Wohnung, konnte die vereinbarte Miete aber mangels eigener Einkünfte nicht mehr aufbringen. Aus diesem Grund beantragte sie beim örtlichen Jobcenter neben Bürgergeld auch die Übernahme der KdU. Das Amt gewährte ihr zwar die Leistungen aus dem Regelsatz, übernahm jedoch nicht die Miete.
Aus Sicht der Behörde lag ein Scheinmietvertrag zwischen der Frau und ihrem Vater vor. Der Vertrag sei nur geschlossen worden, um sich auf Staatskosten zu bereichern. Dafür spreche unter anderem die Tatsache, dass der angebliche Vermieter die Familie trotz monatelangen Zahlungsausfalls weiterhin in seiner Wohnung wohnen haben lasse. Die Klägerin wiederum beteuerte die Echtheit des Mietvertrags und wandte sich hilfesuchend an das Gericht.
Achtung: KdU müssen angemessen sein!
Das Jobcenter muss die KdU nur in angemessener Höhe übernehmen. Wie hoch die Angemessenheitsgrenze ist, hängt vor allem von der Größe Ihrer Wohnung und Ihrem Wohnort ab.
Indizien für ernsthaftes Mietverhältnis gegeben
Das LSG gab der Klage statt und verurteilte das Jobcenter zur Kostenübernahme. Anders als das Amt behauptet, liege im Fall der Klägerin kein Scheinmietvertrag vor – im Gegenteil. Gleich mehrere Punkte sprechen nach Auffassung der Richter dafür, dass der Vertrag zwischen der Mutter und ihrem Vater auch tatsächlich praktiziert wird:
- Das Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als zehn Jahren.
- Der Wohnraum wurde der Familie nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Bis zum Auszug des Ex-Mannes kam die vereinbarte Miete dem Vermieter zu.
- Die noch offenen Mietzahlungen werden der Klägerin nicht erlassen, sondern nur gestundet. Ihr Vater führte genau Buch über die Höhe seiner Forderungen.
- Die Frau erhielt wegen ihrer Mietschulden bereits zwei Mahnbescheide von ihrem Vater.
Dass eine Kündigung trotz ausbleibender Zahlung zunächst ausblieb, ist aus Sicht des Gerichts kein ausreichendes Indiz für einen Scheinmietvertrag. Immerhin handele es sich bei der Klägerin und ihren Kindern um die Tochter und die Enkel des Mannes. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass er sie eben nicht so behandle wie einen ihm fremden Mieter, sondern Pflichtverletzungen innerhalb des Mietverhältnisses bis zu einem gewissen Grad toleriere.
Fazit: Jobcenter muss Scheinmietvertrag nachweisen
Aus dem Urteil des LSG geht klar und deutlich hervor, dass Bürgergeld-Empfängern auch dann eine Übernahme der KdU zusteht, wenn sie bei ihren Eltern zur Miete leben. Das Jobcenter darf die Zahlung nicht mit der pauschalen Begründung verweigern, es handele sich um eine reine Gefälligkeit unter Verwandten. Solange ein rechtlich bindender Vertrag vorliegt und die Miete tatsächlich gezahlt werden soll, muss das Amt einem Antrag stattgeben!
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