Ab Juli gilt ein einjähriger Sanktionsstopp für Hartz IV-Empfänger:innen. Wer jetzt denkt, dass das Moratorium ein Freifahrtschein für Leistungsempfänger:innen ist, irrt jedoch gewaltig. Wir zeigen, was nach wie vor trotz eingeschränkter Sanktionsmöglichkeiten Konsequenzen nach sich ziehen kann.
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Sanktionen immer noch möglich
Das groß angekündigte Sanktionsmoratorium der Ampel-Regierung tritt im Juli in Kraft. Streng genommen handelt es sich dabei jedoch gar nicht um ein komplettes Aus für Sanktionen, da die Änderung des Sozialgesetzbuches nur die Pflichtverletzungen nach §31 SGB II betrifft. Das Jobcenter muss ausschließlich bei Meldeversäumnissen oder bei Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen ein Auge zudrücken.
Alle anderen Verstöße sind dagegen weiterhin sanktionierbar. Wer beispielsweise seine Mitwirkungspflichten nicht wahrnimmt, muss auch weiterhin mit Entziehungen und Leistungsversagungen rechnen.
Hinweis: Kostenersatz nach §34 SGB II als Sanktionsalternative
Jobcenter haben viele Möglichkeiten, das Sanktionsverbot zu umgehen. Eine davon ist der Kostenersatzanspruch nach §34 SGB II. Verschulden Leistungsempfänger:innen ihre Bedürftigkeit absichtlich, so kann das Jobcenter ausgezahltes Geld zurückverlangen. Technisch gesehen ist dies keine Sanktion, wirkt aber wie eine.
Bußgeld statt Sanktionen
Zudem müssen Betroffene zwischen Sanktionen und einem Bußgeld unterscheiden. Ein Bußgeld wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens erlassen und hat nichts mit einer Leistungskürzung zu tun; auch wenn sich beides spürbar auf das Portemonnaie von Hartz IV-Empfänger:innen auswirkt.
Ein Bußgeld droht nur dann, wenn man als Hartz IV-Empfänger:in seinen Meldepflichten nicht nachkommt; also das Jobcenter nicht über Einkommen oder beispielsweise den Ein- und Auszug von Personen in die eigene Bedarfsgemeinschaft informiert.
Hinweis: Sanktionsquote liegt bei nur bei 3 Prozent
Laut Bundesagentur für Arbeit erhalten jährlich gerade einmal 3 Prozent aller Hartz IV-Beziehenden einen Sanktionsbescheid. Die restlichen 97 Prozent lassen sich nichts zu schulden kommen.
Achtung vor rückwirkenden Sanktionen
Hartz IV-Empfänger:innen sollten auch bedenken, dass das Jobcenter nach der aktuellen Rechtslage Fehlverhalten auch bis zu sechs Monate nach der eigentlichen Pflichtverletzung sanktionieren kann. Endet das Moratorium im Juli 2023, werden einige Jobcenter Leistungsempfänger:innen wohl nachträglich zur Kasse bitten. Wer auf der sicheren Seite bleiben will, sollte sich deshalb ab Januar 2023 „regelkonform“ verhalten.
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