Das Jahr 2022 startet mit vielen Neuerungen im Pfändungsschutz. Seit dem ersten Januar gelten für Schuldner*innen bessere Regeln. Neben einer Erweiterung der Liste mit unpfändbaren Gegenständen werden auch Dritte in Zukunft besser vor den Zugriffen der Gerichtsvollzieher*innen geschützt. Wir haben alle wichtigen Änderungen für Sie zusammengestellt.
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Haustiere sind nicht mehr pfändbar
Eine der wohl wichtigsten Änderungen dürfte Besitzer*innen von Haustieren freuen. Denn zum ersten Januar wurden Haustiere sowie das Tierfutter auf die Liste der unpfändbaren Gegenstände aufgenommen. Bisher musste man sich schweren Herzens von seinen geliebten Vierbeinern trennen, wenn man dadurch seine Gläubiger*innen befriedigen konnte. Jetzt bleiben Hund, Katze und Co. trotz Schulden im Haushalt.
Ebenfalls zur Liste der unpfändbaren Gegenstände gehören beispielsweise:
- Kleidung
- Möbel
- Fernseher
- Wasch- und Spülmaschine
und - Fahrräder
Der “Kuckuck” muss von allen Dingen fernbleiben, die für eine “bescheidene Lebensführung” sowie zur Erwerbstätigkeit oder zu Ausbildungszwecken notwendig sind. Auch gesundheitlich notwendige Dinge wie Rollstühle oder bestimmte Medikamente sind streng tabu.
Pfändungsschutz von Dritten ausgeweitet
Lebt der*die Schuldner*in mit weiteren Personen in einem Haushalt, die nicht zu seiner Familie gehören, so durften Gerichtsvollzieher*innen bislang auch in die Gegenstände dieser Personen vollstrecken. Das ist jedoch nicht mehr ohne Weiteres möglich. Alles was Dritte benötigen und/oder benutzen ist von der Pfändung ausgeschlossen.
Hinweis: Pfändung von Bargeld
Bargeld ist nur begrenzt pfändbar. Ein Fünftel des täglichen unpfändbaren Freibetrags muss bei Schuldner*innen bleiben. Für jede weitere Person, die mit dem*der Schuldner*in in einem Haushalt lebt, kommt noch ein Zehntel dazu. Aktuell liegt der tägliche Freibetrag bei 57,66 EUR.
Pfändung von Weihnachtsgeld
Zu guter letzt gibt es ab sofort auch Regelungen zur Pfändbarkeit des Weihnachtsgeldes. Die meisten Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitenden zum Ende des Jahres zusätzlich zum Gehalt einen kleinen Weihnachtsbonus. Für Gerichtsvollzieher*innen war das bisher ein gefundenes Fressen, da sie theoretisch den gesamten Betrag eintreiben und an die Gläubiger*innen verteilen konnten.
Jetzt macht der Gesetzgeber aber klar: Der Weihnachtsbonus ist bis zu einer Höhe von 630 EUR vor eine Pfändung geschützt. Dieser Betrag passt sich jährlich der jeweils gültigen Pfändungstabelle an.
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