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Ortsabwesenheit: So viel Mitspracherecht hat das Jobcenter

Einfach mal weg und die Seele baumeln lassen – ein klassischer Urlaub kommt für die meisten Bürgergeld-Empfänger:innen allein schon aus finanziellen Gründen nicht infrage. Doch selbst mit entsprechenden Rücklagen kann das Jobcenter eine Reise verweigern.

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Jobcenter muss Urlaub genehmigen

Auch Bürgergeld-Empfänger:innen haben mitunter die Möglichkeit, Urlaub zu machen. Im Sozialrecht ist der Begriff Ortsabwesenheit geläufiger. Der Name kommt daher, dass Sie als Bürgergeld-Empfänger:in ja eigentlich ständig erreichbar sein sollten, falls sich ein Jobangebot, eine Maßnahme oder ein Bewerbungsgespräch für Sie ergibt.

Aber bis zu 21 Kalendertage im Jahr können Sie sich eine Auszeit von Ihrer Bereitschaftspflicht nehmen. Dafür sind allerdings ein Antrag und die Zustimmung des Jobcenters erforderlich. Verreisen Sie ohne Rücksprache, entfällt Ihr Anspruch auf Leistungen für den gesamten Reisezeitraum.

Und genau hier liegt das Problem: Die Ortsabwesenheit ist eine Kann-Leistung des Jobcenters. Die Behörde entscheidet also selbst, ob sie Ihren Antrag genehmigt oder nicht. Einen tatsächlichen Rechtsanspruch auf Ortsabwesenheit haben Sie nur dann, wenn ein wichtiger Grund für Ihre Reise vorliegt und die Integration in den Arbeitsmarkt nicht darunter leidet. Folgende Gründe können eine Ortsabwesenheit rechtfertigen:

  • Ausübung eines Ehrenamtes
  • Teilnahme an einer kirchlichen, staatspolitischen oder gewerkschaftlichen Veranstaltung
  • ärztlich verordnete Behandlungen außerhalb Ihres Wohnortes (insbesondere Rehamaßnahmen)

Spezielle Urlaubsregelung für Aufstocker

Die Regeln zur Ortsabwesenheit gelten allerdings nur für erwerbslose Bürgergeld-Empfänger:innen. Aufstocker:innen haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Eine Genehmigung durch das Jobcenter ist nicht erforderlich. Trotzdem müssen Sie die Behörde zumindest über anstehende Urlaube informieren.

Achtung: Rückmeldung nicht vergessen!

Wichtig ist, dass Sie sich nach Ihrer Reise beim Jobcenter auch zurückmelden. Andernfalls kann das als Meldeversäumnis gewertet werden und Sanktionen nach sich ziehen.

Urlaub als Sachleistung nicht anrechnungsfähig

Zwar gestaltet sich die Urlaubsplanung mit dem schmalen Regelsatz durchaus schwierig. Oft helfen aber auch Verwandte oder Freunde aus und übernehmen die Reisekosten teilweise oder sogar ganz. Darf das Jobcenter in solchen Fällen anrechnen?

Das kommt ganz darauf an, ob Sie das Geld für Ihren Urlaub direkt erhalten oder Ihr Schenker einfach so für alle Auslagen aufkommt. Denn das Jobcenter darf nach § 11 SGB II nur Geldleistungen als Einkommen anrechnen. Fließt Ihnen also kein Geld zu, brauchen Sie sich auch nicht vor Kürzungen zu fürchten.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

4 Antworten auf „Ortsabwesenheit: So viel Mitspracherecht hat das Jobcenter“

  1. Hallo,
    als Aufstockerin bei OAW das JC also nur informieren?
    D.h. es bedarf keiner Zustimmung des JC?
    Ich wurde aufgefordert am Ende der OAW, mich persönlich zurück zu melden, sonst drohen Leistungskürzungen. Darf das vom JC verlangt werden, wenn ich aufstockend zum sozialversicherungspflichtigen Job Leistung erhalte?
    Danke.

    1. Hallo Doreen,
      erhalten Sie Bürgergeld-Leistungen ist es immer ratsam, das Jobcenter über eine geplante Ortsabwesenheit zu informieren und auch über die Rückkehr, wenn es darum bittet. Nur so vermeiden Sie mögliche Probleme im Nachhinein.
      Viele Grüße

  2. Hallo,

    zählt man auch als Aufstocker im Bezug auf die spezielle Urlaubsregelung für Aufstocker, wenn man z.B. nur 250€ im Monat in einem Minijob verdient?

    1. Hallo Steve,
      beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II, sprich Bürgergeld, sollten Sie sich bei Ortsabwesenheit beim Jobcenter abmelden, egal, wie viel Sie verdienen.
      Viele Grüße

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