Ab Dezember gelten neue Regeln im Pfändungsschutzrecht. Durch zahlreiche Änderungen in der Zivilprozessordnung sollen Schuldner*innen zukünftig besser gestellt werden. Auch Hartz IV-Empfänger*innen kommen nicht zu kurz: Sie dürfen sich auf höhere Freibeträge freuen.
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Freibeträge für SGB II-Bezieher*innen steigt
Pfändungsschutzkonten könnten sich in Zukunft besonders in Bedarfsgemeinschaften (BG) lohnen. Denn die neue Fassung des §902 ZPO sieht höhere Freibeträge für Hartz IV-Empfänger*innen in Bedarfsgemeinschaften vor. Wer stellvertretend für andere Personen Leistungen nach dem SGB II erhält, kriegt ab dem 01.12.2021 einen Bonus auf den pfändungsfreien Grundbetrag von 1.259 EUR pro Monat.
Wie hoch dieser Bonus letztendlich ausfällt, hängt von der Anzahl der Personen ab, die zusätzlich zum*zur Schuldner*in in der Bedarfsgemeinschaft leben. Bei einer zusätzlichen Person kommen 471,44 EUR oben drauf. Ab zwei oder mehr Personen erhöht sich der Grundbetrag dann um 262,65 EUR pro Person. Leben also beispielsweise drei Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, berechnet sich der Freibetrag wie folgt:
Beispiel
Grundfreibetrag (1.259 EUR) + Erhöhung für die erste zusätzliche Person in der BG (471,44 EUR) + Erhöhung für jede weitere zusätzliche Person (1*262,65) = 1993,09 EUR, die vor einer Pfändung geschützt sind.
Bescheinigungen für Nachzahlungen
Ebenfalls neu ist, dass Nachzahlungen von pfändungsfreien Leistungen als solche bescheinigt werden können. Kommen Kindergeld oder Regelsatz später als sonst auf das Konto, müssen Hartz IV-Empfänger*innen jetzt nicht mehr befürchten, dass ein Teil davon gepfändet wird, weil sie durch die späte Zahlung über den Freibetrag kommen.
Zudem muss nun das Vollstreckungsgericht Bescheinigungen über unpfändbare Zahlungseingänge ausstellen, wenn der*die Schuldner*in erfolglos versucht hat, eine Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu ergattern. Grundsicherungsempfänger*innen haben also mehr Möglichkeiten, ihr Vermögen vor einer ungerechtfertigten Pfändung zu schützen.
Informationspflichten der Banken
Wer bisher Probleme damit hatte, den Überblick über seine*ihre finanzielle Lage zu behalten, dürfte sich auch über die neuen Informationspflichten der Banken freuen. Die müssen nämlich ab Dezember die Inhaber*innen von P-Konten regelmäßig darüber informieren:
- wie viel pfändungsfreies Guthaben im Monat noch zur Verfügung steht,
- wie viel Geld am Ende des Monats an die Gläubiger*innen geht
und - wann Bescheinigungen ablaufen bzw. wann eine neue Bescheinigung eingereicht werden muss.
Folglich sollte sich vieles für Grundsicherungsempfänger*innen mit einem P-Konto erleichtern. Die neuen Regelungen bieten Schuldner*innen einen transparenteren Überblick und sorgen gleichzeitig dafür, dass das existenzsichernde Minimum gewahrt bleibt.
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Quellen:
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Sehr geehrter Herr Jaghoori,
Sie schreiben: “Zudem muss nun das Vollstreckungsgericht Bescheinigungen über unpfändbare Zahlungseingänge ausstellen, wenn der*die Schuldner*in erfolglos versucht hat, eine Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu ergattern.”
Woraus resultiert dieser Anspruch? Im konkreten Fall: Es wurde Urlaubsgeld gezahlt, das ja unpfändbar ist. Das muss aber das Vollstreckungsbericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers freigeben. Der öffentliche Gläubiger fühlt sich nicht zuständig. Das Vollstreckungsgericht aber auch nicht – auf welcher Rechtsgrundlage kann ich das Gericht bewegen, die Freigabe dennoch zu erteilen? Vielen Dank!
Hallo Andreas,
hier ein Link zum Gesetzesbeschluss.
Viele Grüße