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Neue Pfändungstabelle 2021: Grundfreibetrag steigt

Die neue Pfändungstabelle für den Berechnungszeitraum 2021 ist mittlerweile im Bundesgesetzblatt erschienen und veröffentlicht. Sie tritt am 1. Juli in Kraft. Die wichtigste Änderung ist hier wohl die Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrags.

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Unpfändbarer Betrag steigt

Der sogenannte Grundfreibetrag ist im Pfändungsrecht der Teil des Einkommens, der dem*der Schuldner*in zum Leben verbleiben muss. Er darf also unter keinen Umständen gepfändet werden. Dieser Betrag steigt ab dem 01.07.2021 auf 1.252,64 EUR für Schuldner*innen ohne Unterhaltspflichten.

Aber auch Schuldner*innen, die Ehepartner*innen und/oder Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, profitieren von der neuen Tabelle. So steigt der Erhöhungsbetrag bei einer Unterhaltspflicht auf 471,44 EUR. Ab der zweiten Unterhaltspflicht kommen da noch einmal pro Unterhaltsverpflichtung 262,65 EUR oben drauf, wie die folgende Tabelle mit gerundeten Zahlen zeigt.

Nettolohn/EUR pro MonatKeine UnterhaltspflichtUnterhaltspflicht für eine PersonUnterhaltspflicht für zwei oder mehr Personen
1259000
13003300
140010300
150017300
160024300
170031300
1800383380
1900453880

Pfändung von Sozialleistungen

Sozialleistungen wie Arbeitslosen- oder Kindergeld sind bei der Pfändung dagegen noch einmal gesondert zu betrachten. Ihre Pfändung richtet sich vor allem nach § 54 SGB I. Unpfändbar sind ALG II oder auch Hartz IV, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Sozialleistungen wie Pflegegeld, die Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden ausgleichen sollen.

Eine Sonderstellung haben Kinder- und Wohngeld. Beide Leistungen sind lediglich bedingt pfändbar, sodass nur das Kind bzw. der* die Vermieter*in eine Pfändungsmöglichkeit hat. Für alle anderen Sozialleistungen wie ALG oder Krankengeld gilt, dass sie das Einkommen ersetzen sollen und daher im Rahmen einer Pfändung genauso behandelt werden. Folglich sind sie nach der obigen Tabelle pfändbar.

Pfändungsschutzkonto schützt vor Übergriffigen Gläubigern

Wer verschuldet ist und einen Teil seines Gehalts vor Gläubiger*innen schützen möchte, sollte sein aktuelles Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto umwandeln lassen. Ein P-Konto schränkt die Zugriffsmöglichkeit von Gläubiger*innen ein, sodass der aktuell geltende Freibetrag dem*der Schulder*in immer zur Verfügung steht.

Ein solches Konto ist aber nicht für jeden zu empfehlen. Denn oft sind die Kontoführungsgebühren teurer als bei einem normalen Girokonto und auch der*die Kontoinhaber*in hat nur beschränkte Zugriffsmöglichkeiten.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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