Seit dem 8. August ergänzt eine neue Erreichbarkeitsverordnung die Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach einer gut acht Monate langen Pause ist die Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit damit wieder in Kraft getreten – inklusive wichtiger Änderungen.
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Erreichbarkeit neu geregelt
Bürgergeld-Empfänger:innen müssen (wieder) für das Jobcenter erreichbar sein, damit sie weiterhin Sozialleistungen in voller Höhe beziehen können. Das geht aus der neuen Erreichbarkeitsverordnung hervor, die seit dem 8. August in Kraft ist.
Eine solche Erreichbarkeitspflicht war schon Bestandteil des alten Hartz IV-Systems, sollte aber im Zuge der Bürgergeldreform noch einmal überarbeitet werden. Dafür gab sich die Politik knapp sechs Monate Zeit und pausierte ab dem 1. Januar diesen Teil der Mitwirkungspflichten vorübergehend.
Keine persönliche Erreichbarkeitspflicht mehr
Aus den sechs Monaten wurden letztendlich acht, sodass Bürgergeld-Empfänger:innen dem Jobcenter seit dem 8. August wieder zur Verfügung stehen müssen. Dabei gilt jedoch eine ganz wichtige Änderung: Aus der persönlichen postalischen Erreichbarkeit wurde eine postalische Erreichbarkeit. Was aber genau bedeutet das?
Früher mussten Bürgergeld- bzw. Hartz IV-Beziehende sicherstellen, dass sie die Briefe des Jobcenters immer persönlich entgegennehmen. Nun reicht es, wenn Betroffene sich die Post über Dritte zukommen lassen und damit irgendwie Kenntnis von den Mitteilungen des Jobcenters erlangen.
So können jetzt beispielsweise Angehörige oder Freunde Ihre Post an Sie weiterleiten, ohne dass Sie Angst vor Sanktionen haben müssen. Das erleichtert gerade wohnungslosen Bürgergeld-Empfänger:innen die Mitwirkung.
Hinweis: Weitere Erleichterungen für wohnungslose Bürgergeld-Empfänger
In der neuen Erreichbarkeitsverordnung ist ebenfalls geregelt, dass das Jobcenter automatisch von einer Mitwirkung ausgehen muss, wenn wohnungslose Personen einmal pro Monat persönlich beim Jobcenter erscheinen.
Frühere Sanktionen bleiben rechtswidrig
Dass Bürgergeld-Empfänger:innen jetzt wieder erreichbar sein müssen, ändert aber nichts daran, dass Sanktionen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 8. August rechtswidrig sind und waren. Leistungsbezieher:innen traf währenddessen keine Rechtspflicht.
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