Schwangere Frauen erhalten kurz vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld. Oft wittert das Jobcenter hier anrechnungsfähiges Einkommen und kürzt daher Leistungen. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen schob dieser Praxis aber nun einen Riegel vor.
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Jobcenter rechnet Mutterschaftsgeld an
Für werdende Mütter gilt ab der 30. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot. Damit Sie trotz fehlendem Lohn finanziell abgesichert sind, sieht das Mutterschutzgesetz eine alternative Einkommensquelle vor: Das Mutterschaftsgeld. Es wird genau sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Entbindung an Sie ausgezahlt.
Auch Bürgergeld-Empfänger:innen erhalten diese Leistung – und stehen damit vor der Frage, ob und wie das Mutterschaftsgeld angerechnet wird. Die Jobcenter jedenfalls sehen in der Sonderleistung ein laufendes Einkommen und rechnen die Beträge demensprechend monatlich auf die Bürgergeldleistungen an.
Hinweis: Mehrbedarf für Schwangere
Zusätzlich zum Mutterschaftsgeld haben Sie als schwangere Bürgergeld-Empfängerin auch noch einen Anspruch auf Mehrbedarf für Schwangere.
Mutterschaftsgeld als laufende Einnahme?
Um genau diese Anrechnungspraxis stritten Jobcenter und eine Bürgergeldempfängerin im Ausgangsfall. Das Jobcenter rechtfertigte die Anrechnung damit, dass es sich beim Mutterschaftsgeld nicht um eine einmalige Leistung handeln kann, weil sie typischerweise zwei Mal ausgezahlt wird: Einmal sechs Wochen vor und einmal kurz nach der Entbindung.
Zudem seien beide Zahlungen Vorauszahlungen und Lohnersatzleistungen, die rechtlich genauso behandelt werden müssten wie reguläres Einkommen.
Achtung: Mutterschaftsgeld darf ab Juli nicht mehr angerechnet werden!
Im Zuge der Bürgergeld-Reform treten mit dem 1. Juli zahlreiche Regelungen zur Einkommensanrechnung in Kraft. Unter anderem ist ab dann auch die Anrechnung von Mutterschaftsgeld nicht mehr zulässig.
LSG: Mutterschaftsgeld gilt wie einmaliges Einkommen
Nun lag es am LSG zu entscheiden, ob das Mutterschaftsgeld als einmaliges oder laufendes Einkommen einzustufen ist. Überraschenderweise äußerten sich die Richter:innen aber gar nicht zu dieser Frage. Grund dafür ist die Anrechnungsregel in §11 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Demnach wird ein laufendes Einkommen genauso angerechnet wie ein einmaliges, wenn es in Abständen zufließt, die größer sind als ein Monat.
Beim Mutterschaftsgeld sei das der Regelfall, so die Richter:innen. Sowohl in diesem als auch in vielen anderen Fällen liegen zwischen den beiden Auszahlungsterminen mindestens sechs Wochen. Von daher macht es keinen Unterschied, ob das Mutterschaftsgeld laufendes oder einmaliges Einkommen ist. Die Anrechnungsregeln bleiben die gleichen. Die Lohnersatzfunktion des Mutterschaftsgeldes spiele bei dieser Frage – anders als das Jobcenter behauptet – keine Rolle.
Mehr Unterstützung für schwangere Bürgergeld-Empfänger:innen
Durch das Urteil haben betroffene Bürgergeld-Empfängerinnen endlich die Gewissheit, dass das Mutterschaftsgeld nur einmal angerechnet werden darf.
Zusätzlich gilt: Wenn Ihr Anspruch auf Bürgergeld wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes für einen Monat ganz entfallen würde, wird der anzurechnende Betrag stattdessen auf sechs Monate verteilt, sodass Ihre Versorgung und die Ihres Kindes weiterhin gewährleistet bleibt.
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Wie sieht es bei Beamten aus? Beamte die eine Besoldung statt Mutterschaftsgeld erhalten, wird das angerechnet?
Hallo Aydin,
das müsste im Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Aussage lässt sich dazu leider nicht treffen.
Viele Grüße