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Minijob mit Hartz IV: Was Sie wissen müssen

Minijobs bieten die Möglichkeit, sich mit wenig Zeitaufwand etwas dazuzuverdienen. Doch Vorsicht: Gerade Hartz IV-Empfänger*innen müssen einiges beachten, wenn sie sich für einen Minijob entscheiden. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie aufgelistet.

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Art der Beschäftigung klären

Auch wenn es auf den ersten Blick verwirrend klingen mag: Minijob ist nicht gleich Minijob. Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten unterschieden:

  • der 450-EUR-Job, der dauerhaft bzw. regelmäßig ausgeführt wird und
  • der kurzfristige Minijob, der auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Wichtig wird die Unterscheidung beim Einkommen. Während die Vergütung eines regelmäßigen Minijobs auf 450 EUR monatlich begrenzt ist, gilt für einmalige oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten keine Einkommensgrenze. Damit es später nicht zu Missverständnissen kommt, klären Beschäftigte am besten vorher mit ihren Arbeitgeber*innen, um welche Beschäftigungsart es sich handelt.

Hinweis: Mehrere Minijobs

Solange Minijobber*innen keinen Hauptberuf haben, können sie durchaus mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Wichtig dabei ist, dass die Nebeneinkünfte zusammen nicht mehr als 450 EUR betragen.

Arbeitsvertrag schriftlich abschließen

Auch wenn Arbeitsverträge problemlos mündlich geschlossen werden können, fahren Minijobber*innen am besten, wenn sie ihren Arbeitsvertrag schriftlich festhalten. Das ist – zumindest was die Rahmenbedingungen angeht – sogar gesetzlich vorgeschrieben. Hier müssen es auch keine 20 Seiten voller Juristendeutsch sein. Eine kurze, unterschriebene Niederschrift mit den wichtigsten Eckdaten wie Dauer der Beschäftigung, Arbeitszeiten und Vergütung reicht vollkommen aus.

Einkommensgrenzen bei Hartz IV

Eine der wohl wichtigsten Fragen für Hartz IV-Empfänger*innen ist, wie viel vom Minijobeinkommen das Jobcenter anrechnet. Vergütungen bis 100 EUR im Monat sind anrechnungsfrei. Das Jobcenter darf hier nichts abzweigen. Übersteigt das Einkommen die 100 EUR-Marke, behalten Sie vom Rest lediglich 20%. Die restlichen 80% rechnet das Jobcenter an.

Üben Sie also beispielsweise einen klassischen 450 EUR-Job aus, behalten Sie davon 100 EUR plus 20% der restlichen 350 EUR. Das macht insgesamt 170 EUR, die Sie zur freien Verfügung haben. Minijobs sollten Sie auf jeden Fall immer beim Jobcenter melden. Tun Sie das nicht, verstoßen Sie gegen Ihre Mitwirkungspflichten nach §60 Abs. 1 SGB I und riskieren ein Strafverfahren wegen Betrugs.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

4 Antworten auf „Minijob mit Hartz IV: Was Sie wissen müssen“

  1. Was ist denn wenn das Einkommen ausnahmsweise doch einmal die 450€übersteigen sollte? So wie es bei mir jetzt der Fall war und es wäre möglich, dass das auch in Zukunft passieren könnte da ich mit den Stunden vielleicht etwas hochgestuft werde

    1. Hallo Susanne,
      sobald sich bei Ihrem Einkommen etwas verändert, sollten Sie das Ihrem Jobcenter in jedem Fall mitteilen, um Sanktionen zu vermeiden.
      Viele Grüße

  2. Frage!Habe mir vom Vermieter jetzt eine Bescheinigung senden lassen,das ich einen Durchlauferhitzer habe mit zwei Boilern für Warmwasser in Küche und Bad.Möchte von meinen Stromkosten einen Teil vom Jobcenter haben.Muss mir das Jobcenter rückwirkend Einen Stromanteil bezahlen?

    Mfg
    Andreas Brückner

    1. Hallo Herr Brückner,
      dass Sie den Mehrbedarf rückwirkend ausgezahlt bekommen, ist unwahrscheinlich. Grundsätzlich gilt, dass Ihnen der Mehrbedarf ab dem Monat gezahlt wird, in dem Sie den beim Jobcenter angemeldet haben.
      Viele Grüße

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