Die für Hartz 4-Empfänger*innen geltenden Mietobergrenzen in Bremen waren zwischen März 2017 und Juni 2021 nicht rechtmäßig. Das hat das Sozialgericht Bremen entschieden. Da die Obergrenzen zu niedrig angesetzt waren, können sich daraus nun Rückzahlungen vom Jobcenter ergeben. Das gilt in erster Linie für Leistungsempfänger*innen, die ihre Miete selbst aus dem Regelsatz bezuschusst haben.
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Obergrenzen in Bremen auf Grundlage von Gutachten
In Bremen legt die Sozialsenatorin die Mietobergrenzen für Empfänger*innen von Sozialleistungen nach dem SGB II fest. Seit 2011 ist das Anja Stahmann. Da es in Bremen keinen Mietspiegel gibt, an dem sich zwecks Festsetzung von Obergrenzen orientiert werden kann, hatte die Sozialbehörde immer wieder Gutachten in Auftrag gegeben.
Einseitige Datenerhebung führt zu Unrechtmäßigkeit
In den Gutachten wurden Mietdaten von rund 61.000 Wohnungen in Bremen unter die Lupe genommen. Diese Daten stammen allerdings überwiegend von Wohnungsbaugesellschaften wie der Gewoba, Brebau, Vonovia und Gewosie. Das sei nicht repräsentativ, entschied das Sozialgericht. Die Folge: Die Hartz 4-Mietobergrenzen waren im Zeitraum zwischen März 2017 und Juni 2021 nicht rechtmäßig.
Hinweis: private Mietwohnungen
Private Mietwohnungen machten bei der Festsetzung der Mietobergrenzen in Bremen lediglich rund drei Prozent aus. Um die Quote zu erhöhen, wurden die erhobenen Daten auf 50 % hochgerechnet.
Rückzahlungen an Hartz 4-Empfänger*innen möglich
Niedrige Mietobergrenzen führen dazu, dass Menschen mit Hartz IV-Bezug immer öfter die Mietkosten aus dem eigenen Regelbedarf bezuschussen (müssen). Für Bremer Sozialleistungsempfänger*innen können sich daraus nun Rückzahlungen vom Jobcenter ergeben. Denn: Wer zwischen 2017 und 2021 Zuschüsse zur Miete gezahlt hat, hätte das möglicherweise gar nicht müssen.
Korrigierte Mietobergrenzen
Die korrigierten Mietobergrenzen finden in Bremen bereits Anwendung. Wer aber zwischen März 2017 und Juni 2021 Zuschüsse geleistet hat, dem können Nachzahlungen zustehen. Wir haben für Sie die „alten” Richtwerte und die korrigierten für Bruttokaltmieten einmal gegenübergestellt.
Anzahl Personen | m² | Nettopreis/m² | kalte Betriebskosten/m² | bisherige Mietobergrenze | korrigierte Mietobergrenze |
---|---|---|---|---|---|
1 | 50 | 7,61 EUR | 2,17 EUR | 471 EUR | 528 EUR |
2 | 60 | 6,99 EUR | 2,02 EUR | 481 EUR | 550 EUR |
3 | 75 | 7,00 EUR | 1,96 EUR | 599 EUR | 672 EUR |
4 | 85 | 6,80 EUR | 2,11 EUR | 657 EUR | 758 EUR |
5 | 95 | 7,78 EUR | 2,10 EUR | 765 EUR | 939 EUR |
jede weitere Person | 10 | 7,35 EUR | 2,33 EUR | 92 EUR | 97 EUR |
Streitigkeiten über Kostenübernahme mit Jobcenter
Auch kann es sein, dass manch ein Streit zwischen Jobcenter und Leistungsempfänger mit Blick auf die Übernahme von höheren Mietkosten noch nicht ausgefochten ist. Bezieht sich der Streit auf Mietkosten, die zwischen März 2017 und Juni 2021 angefallen sind, müssen Jobcenter die höheren Obergrenzen anwenden.
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