Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelsatz auch die Miete als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU). Das Jobcenter muss diese Wohnkosten aber nur bis zu einer bestimmten Höhe übernehmen. Wie hoch solche Mietobergrenzen letztendlich sind, bestimmt jede einzelne Gemeinde unter Einhaltung einiger gesetzlicher Vorgaben selbst. Dazu gehört auch die regelmäßige Anpassung der Richtwerte. Wir verraten Ihnen, wie die Zahlen für 2025 aussehen.
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Alle zwei Jahre neue Mietobergrenzen
Welche KdU als „angemessen“ gelten und welche nicht, bestimmen in erster Linie die Kommunen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein schlüssiges Konzept zur Berechnung und Anpassung von Mietobergrenzen zu erarbeiten. Dabei können sich die Gemeinden an den jeweiligen örtlichen Mietspiegeln orientieren, müssen es aber nicht.
Deutlich entscheidender ist nach § 22c des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), dass die Angemessenheitsgrenzen spätestens alle zwei Jahre geprüft und angepasst werden. Wann genau die Anpassungen erfolgen, ist dagegen nicht bundesweit einheitlich. Während beispielsweise Gelsenkirchen zum 01.01.2025 überprüfen und anpassen musste, ist es in Berlin erst im Oktober 2026 wieder so weit.
Hinweis: Kostensenkungsverfahren bei unangemessener Miethöhe
Liegen Ihre Mietkosten über der Angemessenheitsgrenze, eröffnet das Jobcenter ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren. Das Amt gibt Ihnen dann sechs Monate Zeit, Ihre KdU zu reduzieren und an die geltende Obergrenze anzupassen. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie die Differenz zwischen Ihren tatsächlich anfallenden Kosten und dem Teil, den das Jobcenter übernimmt, aus eigener Tasche bezahlen.
Angemessene Mietkosten 2025
So wie Gelsenkirchen haben auch weitere Städte und Gemeinden ihre Mietobergrenzen beim Bürgergeld zu Beginn des Jahres angepasst. Darunter fallen Dresden, München und Wuppertal. Weitere dürften im Verlauf des Jahres hinzukommen.
Da wir nicht alle Änderungen vollständig darstellen können, haben wir die neuen Richtwerte in Gelsenkirchen als Beispiel herangezogen. So oder so ähnlich könnte der Anstieg auch in anderen Kreisen und Kommunen aussehen:
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Angemessene Nettokaltmiete alt in EUR | Angemessene Nettokaltmiete neu in EUR | Differenzbetrag in EUR |
---|---|---|---|
1 | 404 | 424 | 20 |
2 | 495 | 525 | 30 |
3 | 606 | 636 | 30 |
4 | 727 | 787 | 60 |
5 | 858 | 928 | 70 |
Da die Wohnungsmärkte in unterschiedlichen Gegenden sich auch unterschiedlich stark entwickeln, variieren die Obergrenzen je nach Standort entsprechend. Genaue Daten zu Ihrer Region erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.
Widerspruch bei zu geringer oder gar keiner Anpassung
Wichtig dabei ist: Fehlt ein schlüssiges Konzept zur Anpassung von Angemessenheitskosten oder sind die Daten, die das Jobcenter nutzt, veraltet, darf das Amt Sie nicht deswegen benachteiligen. Wenn Sie den Verdacht haben, dass die für Sie geltenden Richtwerte nicht mehr aktuell sind, können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
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