Wann haben Hartz 4-Empfänger:innen Anspruch auf Mehrbedarf? Diese Frage erhitzt oft die Gemüter. So musste sich auch eine Hamburgerin ihren Mehrbedarf für Straßenschuhe vor dem Sozialgericht (SG) erstreiten. Krankheitsbedingt kommt es bei ihr zu starkem Verschleiß. Das Jobcenter sah die Krankenversicherung in der Verantwortung – das SG nicht.
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Mehrbedarf: Dann haben Leistungsempfänger:innen Anspruch
Bei einem Mehrbedarf handelt es sich um eine zusätzliche finanzielle Leistung vom Jobcenter. Er kommt zum Tragen, wenn der Regelsatz für bestimmte Bedarfe nicht ausreicht. Finanzielle Not soll dadurch entschärft werden. Um Mehrbedarf zu bekommen, müssen nach § 21 Sozialgesetzbuch II bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Bestimmte Personengruppen haben grundsätzlich Anspruch auf Mehrbedarf:
- Schwangere
- alleinerziehende Eltern
- Menschen, die kostenaufwändige Ernährung benötigen
- Menschen mit Behinderung
Dabei können aber auch andere Leistungsbeziehende Mehrbedarf geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund gewisser Lebensumstände zusätzlich finanziell belastet sind und die Extrakosten nicht aus dem Regelsatz bedienen können. Ist der sich daraus ergebende Mehrbedarf keinem der oben aufgeführten Merhbedarfe zuzuordnen, bedarf es einer Einzelfallprüfung. Dazu kam es auch im Fall der Hamburgerin.
Hartz-IV-Empfängerin mit Handicap klagt vor dem SG Hamburg
Eine Hartz-IV-Empfängerin hatte einen Antrag auf die Kostenübernahme für vier Paar Schuhe beim Jobcenter gestellt. Durch eine Gehbehinderung wiesen ihre Schuhe nach kurzer Zeit einen hohen Verschleiß auf. Dadurch muss sich die Frau regelmäßig nach ein bis zwei Monaten neue Schuhe kaufen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und versuchte, die Kosten auf die Krankenkasse zu übertragen.
Das hat die Leistungsbezieherin nicht akzeptiert und nach erfolglosem Widerspruch Klage eingereicht. Mit positivem Ausgang: Das Sozialgericht Hamburg entschied, dass die Hartz-IV-Empfängerin einen Anspruch auf Mehrbedarf für Schuhe hat. Das Jobcenter muss die Schuhe also zahlen. Auch, weil es sich um handelsübliche Straßenschuhe handelt und nicht um orthopädische Schuhe.
Hinweis: Anteil für Schuhe nach dem Regelsatz
Der Hartz 4-Regelsatz sieht aktuell monatlich 37,26 EUR für Bekleidung und Schuhe vor. Bedarfe, die diesen Betrag übersteigern, müssen in der Regel aus eigener Tasche gezahlt werden.
Prüfung des Einzelfalls entscheidet über Anspruchsberechtigung
Da die Klägerin alle ein bis zwei Monate neue Schuhe benötigt, besteht bei ihr ein besonderer Bedarf, begründete das SG. Im Gegensatz zu Hartz 4-Empfänger:innen ohne Gehbehinderung ist bei der Klägerin ein erheblicher, überdurchschnittlicher Bedarf anzunehmen. Der kann nicht aus dem Regelsatz gestemmt werden.
Sozialgericht Hamburg setzt noch einen drauf
Das Hamburger SG entschied aber nicht nur, dass das Jobcenter für die geforderten Kosten aufkommen muss. Da der Bedarf auch künftig besteht, sprachen die Richter:innen ihr den Mehrbedarf ohne zeitliche Begrenzung zu.
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