Wer sich absichtlich in die Hilfsbedürftigkeit manövriert, hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Diesen Grundsatz nutzte das Jobcenter Hamburg als Ausrede, um Geld von einem Hartz IV-Empfänger zurückzufordern. Zuvor hatte der Mann seinen Job wegen des Konsums verschiedener Drogen verloren. Das allein begründe jedoch keine Rückzahlungspflicht, entschied das Landessozialgericht Hamburg (LSG).
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Taxifahrer verliert nach Drogenfahrt seinen Job
Geklagt hatte ein ehemaliger Taxifahrer. Bei einer Routinekontrolle wurden Rückstände von Kokain und Opiaten im Blut des Mannes nachgewiesen. Seine Fahrerlaubnis war er daraufhin los. Kurze Zeit später beantragte der nunmehr arbeitslose Taxifahrer Hartz IV für sich und seine Frau. Das zuständige Jobcenter genehmigte den Antrag zunächst auch, fand später jedoch heraus, weshalb der Mann erwerbslos wurde.
Jobcenter fordert Leistungen zurück
Wie zu erwarten war, forderte das Jobcenter alle bis dato geleisteten Zahlungen zurück. Die Rechtsgrundlage hierfür sei angeblich § 34 SGB II. Der Leistungsempfänger habe durch den Drogenkonsum seine Notlage zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm hätte klar sein müssen, welche Konsequenzen ihm drohen, wenn er sich unter Drogeneinfluss ans Steuer setzt. Letztendlich habe er für den Rausch seinen Job aufs Spiel gesetzt und eine Abhängigkeit vom Staat billigend in Kauf genommen.
Hinweis: Zusätzliche Geldstrafe wegen Drogenfahrt
Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis und seiner Hartz IV-Leistungen wurde der Taxifahrer auch zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt, die seine finanzielle Situation weiter verschlechterte.
LSG: Verhalten muss besonders sozialwidrig sein
Sowohl Sozialgericht als auch LSG sahen die Sache allerdings anders. § 34 SGB II sei ein Ausnahmetatbestand, der nur in wenigen Fällen greifen soll. Nicht jedes Verhalten, das zur Bedürftigkeit führt, löst eine Rückzahlungspflicht aus. Entscheidend sei, ob der Leistungsempfänger den Bezug von Hartz IV durch sein Handeln absichtlich herbeiführen wollte. Nur dann könne von Sozialwidrigkeit gesprochen werden.
Gerade das Gegenteil sei aber hier der Fall gewesen. Durch die Einnahme verschiedener Rauschmittel habe der Kläger versucht, trotz psychischer Probleme, den Arbeitsalltag zu meistern und seinen Job zu behalten. Das Mittel mag zwar falsch gewesen sein, rechtfertige aber dennoch nicht den kompletten Entzug des Regelsatzes.
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Ab wann soll denn die corona-pauschale ausgezahlt werden, oder muss man sie explizit beantragen?
Lg aus Dresden
Hallo Alexander,
das Geld soll im Juli ausgezahlt werden. Ein Antrag dürfte nicht vonnöten sein.
Viele Grüße