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Krank im Bürgergeld-Bezug: Was tun, wenn das Jobcenter Zweifel hat?

Nehmen Bürgergeld-Empfänger:innen Termine beim Jobcenter nicht wahr, müssen sie ihr Fehlen entschuldigen. In der Regel reicht dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus. Doch es gibt auch Fälle, in denen das Amt Zweifel am „Gelben Schein“ hat. Wir zeigen Ihnen, wann diese Zweifel berechtigt sind und was Sie sonst noch über die Krankschreibung beim Bürgergeld wissen müssen.

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Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Krankheit

Noch immer ist das Bild vom Bürgergeld als „soziale Hängematte“ fest in den Köpfen der Menschen verankert. Dabei weiß jede:r Leistungsbezieher:in, der bzw. die schon einmal krank war, dass einfach zu Hause bleiben keine Option ist – zumindest nicht, wenn es einen Termin einzuhalten gilt.

Jedes Mal, wenn Sie bei einem Termin oder einer Maßnahme fehlen, sind Sie nach § 56 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) dazu verpflichtet, Ihre Erkrankung mittels eines ärztlichen Attests zu beweisen. Viel Zeit haben Sie dafür nicht, da der Schein spätestens am dritten Tag nach Krankheitsbeginn beim Jobcenter liegen muss.

Aus der Bescheinigung muss insbesondere auch die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Bleiben Sie wider Erwarten länger krank als Ihr Arzt in der ersten AU angegeben hat, müssen Sie ein zweites Attest nachreichen.

Hinweis: Keine Automatische Weiterleitung der AU beim Bürgergeld

Seit dem 1. Januar 2023 leitet die Krankenkasse eine elektronische AU automatisch an den Arbeitgeber weiter. Bürgergeld-Empfänger:innen müssen ihre Krankschreibung dagegen noch selbst beim Amt abgeben.

Zweifel an der AU

Trotz Vorlage eines „Gelben Scheins“ kann es vorkommen, dass das Jobcenter Zweifel an dessen Echtheit hat. Wann es begründete Zweifel haben darf, ist ebenfalls gesetzlich geregelt – und zwar in § 275 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Darin heißt es, dass Zweifel berechtigt sind, wenn:

  • der bzw. die Versicherte auffällig oft krank ist,
  • die Arbeitsunfähigkeit oftmals nur für kurze Dauer besteht
  • ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert, der auffallend häufig eine AU ausstellt.

Problematisch ist an dieser Regelung allerdings, dass dem Jobcenter hier ein großer Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Es kann und darf im Einzelfall entscheiden, was auffällig ist und was nicht.

Zweite Überprüfung der AU

Hat das Jobcenter einen Täuschungsverdacht, so wird es den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine zweite Meinung bitten. Mit anderen Worten: Sie müssen zum Amtsarzt, der Sie dann ein weiteres Mal untersucht. Die Fahrt- bzw. Anreisekosten trägt dabei das Jobcenter. In wenigen Fällen überprüft der MDK aber auch nur anhand der Aktenlage – also ohne eine weitere körperliche Untersuchung.

Leistungskürzung bei fehlender AU

Kann der Amtsarzt keine Erkrankung feststellen oder reichen Sie eine AU nicht rechtzeitig ein, darf und wird das Jobcenter Sanktionen aussprechen. Sowohl gegen das MDK-Gutachten als auch gegen den Sanktionsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Greifen Sie das Gutachten an, folgt eine zweite Begutachtung durch den MDK, die anders ausfallen kann als die erste.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Eine Antwort auf „Krank im Bürgergeld-Bezug: Was tun, wenn das Jobcenter Zweifel hat?“

  1. Guten Tag
    Vinde ich gut das man das kostenlos prüfen Lassen kann.werde ich auch machen wenn ich ende November mein bescheid bekomme . Denn ich Arbeite minijob.Und weiß nicht ob jobzenter das richtig bearbeitet.Hab da meine Zweifel. Lg

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