Hartz IV-Empfänger:innen blicken mit Sorge auf den herannahenden Winter: Obwohl das Heizen immer teurer wird, sinkt die Bereitschaft der Jobcenter, für Heizkosten aufzukommen. Was Sie als Betroffene:r tun können.
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Jobcenter muss angemessene Heizkosten tragen
Der Sommer ist vorbei und die ersten Haushalte fangen bereits jetzt schon mit dem Heizen an. Ein Luxus, den sich die meisten Grundsicherungsempfänger:innen nicht leisten können. Nach wie vor herrscht die berechtigte Angst, mit den Kosten allein gelassen zu werden.
Dabei ist es eigentlich die Aufgabe der Jobcenter, für die Kosten der Unterkunft (KdU) – und damit auch für Heizkosten – aufzukommen. Allerdings sieht das Sozialgesetzbuch eine Ausnahme hierfür vor. „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“, heißt es in § 22 SGB II.
Zu hohe KdU übernimmt das Amt also nicht. Ab wann von zu hohen Heizkosten gesprochen werden kann, ist aber immer vom Einzelfall abhängig und selbst unter Sozialgerichten umstritten. Jobcenter setzen die Grenzen oft willkürlich, was zu vielen Ablehnungsbescheiden führt.
Hinweis: Heizspiegel als Richtwert
Da es in den meisten Kommunen kein Vergleichskonzept zum Energieverbrauch gibt, orientieren sich viele Jobcenter bei der Frage nach der Angemessenheit an dem vom Bundesumweltministerium geförderten Heizspiegel, der Vergleichswerte für ganz Deutschland bereitstellt.
Jobcenter kann Kostensenkungsverfahren einleiten
Ist das Jobcenter davon überzeugt, dass zu viel geheizt wurde, leitet es ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren ein. Betroffene haben dann bis zu sechs Monate Zeit, ihren Verbrauch den Vorgaben entsprechend zu senken.
In dieser Zeit übernimmt das Jobcenter auch die unangemessen hohen KdU. Verstreicht die Frist ohne nennenswerte Änderungen im Verbrauch, sind Hartz IV-Empfänger:innen auf sich allein gestellt. Im schlimmsten Fall müssen sie offene Beträge mit Hilfe des Regelsatzes ausgleichen – und dafür an anderer Stelle sparen.
Hinweis: Kostensenkungsverfahren erfolgt schriftlich
Hartz IV-Empfänger:innen müssen schriftlich über die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens informiert werden. Geschieht dies nicht, darf das Amt nicht einfach Leistungen streichen.
Widerspruch lohnt sich
Was können Sie also tun, wenn das Jobcenter Ihre Heizkosten nicht in vollem Umfang berücksichtigt? Zunächst einmal empfehlen wir Ihnen, Widerspruch einzulegen. Das sorgt in vielen Fällen dafür, dass Ihr Sachbearbeiter sich den Fall noch einmal anguckt und ggf. neu entscheidet.
Stellt sich das Jobcenter trotzdem immer noch quer, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht. Auch hier sind die Erfolgschancen hoch, da die Richter:innen anders als das Jobcenter nicht voreingenommen an die Sache herangehen.
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