Entscheidung vom Bundessozialgericht
Konkret ging es um einen ALG-2-Bezieher, welcher sich von seiner Frau trennte und folglich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen musste. Vom zuständigen Jobcenter wurde der Umzug als notwendig anerkannt und dem Mann zugesichert, dass ihm die anfallenden Umzugskosten erstattet werden. Die wegen des Umzugs anfallenden Kosten für einen neuen Telefon- und Internetanschluss und auch die Kosten für den Nachsendeauftrag wurden vom Jobcenter jedoch nicht bezahlt. Der betroffene Mann reichte daraufhin Klage mit der Begründung ein, dass die entsprechenden Kosten im direkten Zusammenhang mit dem Umzug stehen und er somit ein Recht auf Erstattung der Kosten vom Jobcenter habe. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte der Argumentation des Hartz-4-Empfängers und bestätigte, dass die angefallenen Kosten als Umzugskosten zu betrachten sind. Zu beachten ist jedoch, dass der Umzug vom Jobcenter angeordnet bzw. abgesegnet sein muss, damit auch ein Recht auf Erstattung vorliegt. Das Bundessozialgericht in Kassel stimmte der Entscheidung nun im Grundsatz zu. Das BSG argumentierte, dass Hartz-4-Empfänger auch nach einem Umzug weiterhin die Möglichkeit haben müssen, die Kommunikation mit den Behörden sowie mit anderen Menschen aufrechtzuerhalten. Damit dies gewährleistet ist, sind dem Umziehenden die Kosten für einen neuen Telefon-und Internetanschluss sowie die Kosten für einen Nachsendeauftrag zu erstatten.Prüfen bleibt wichtig
Dieses Beispiel und auch viele weitere zeigen deutlich, dass das Jobcenter Ansprüche oft zu unrecht ablehnt. Es bleibt deshalb weiterhin außerordentlich wichtig, dass Hartz-4-Empfänger auch in der Zukunft ihre Bescheide prüfen lassen, damit sie auch das Geld erhalten, welches ihnen rechtlich zusteht.Wie hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?