Respekt und Kommunikation auf Augenhöhe sollen die neuen Grundpfeiler des Bürgergeldes sein. Dass viele Jobcenter aber noch immer in alten Hartz IV-Mustern gefangen sind, zeigt ein Fall des Sozialvereins „Sanktionsfrei e.V.”. Dort hatte eine schwangere Frau nach Hilfe gesucht, nachdem das Jobcenter sie abgewiesen hatte.
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Jobcenter streicht Schwangeren die Leistung
„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.” So steht es im Grundgesetz. Und doch zeigt die Realität, dass deutsche Behörden – insbesondere das Jobcenter – es mit der Fürsorge nicht so genau nehmen.
Vor kurzem berichtete Helena Steinhaus, Gründerin des Vereins „Sanktionsfrei e.V.” auf Twitter über den Fall einer schwangeren Frau, die sich hilfesuchend an den Sozialverein wandte. Sie sei alleinerziehend mit einem zweijährigen Kind, das Jobcenter habe ihr den Geldhahn zugedreht, so die werdende Mutter.
Hinweis: Mehrbedarf für Schwangere
Schwangere haben nach §21 Abs.2 SGB II einen Rechtsanspruch auf Mehrbedarf in Höhe von 17% des aktuell geltenden Regelsatzes.
Alleinerziehenden steht Unterhaltsvorschuss zu
Der Grund für die Kürzung: Die Frau habe einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, der vorrangig zum Bürgergeld-Bezug ist. Angeblich habe die Leistungsempfängerin keinen Antrag beim Jugendamt gestellt und müsse jetzt mit den Konsequenzen leben.
Tatsächlich haben Alleinerziehende nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) die Möglichkeit, beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen, wenn das andere Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann oder will. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Alter des Kindes:
Alter | Unterhaltsvorschuss 2024 |
---|---|
Kinder von 0–5 Jahren | 230 EUR |
Kinder von 6–11 Jahren | 301 EUR |
Kinder von 12–17 Jahren | 395 EUR |
Achtung: Unterhaltsvorschuss ist anrechenbar!
Der Unterhaltsvorschuss gilt als Einkommen und ist daher auch auf das Bürgergeld anrechenbar.
Widerspruch und Zahlungsklage können helfen
Zurück zum Fall: Laut Steinhaus seien die Behauptungen des Jobcenters völlig aus der Luft gegriffen. Der Antrag liege schon lange beim Jugendamt, doch auch das stelle sich quer, weil der vermeintliche Vater seine Vaterschaft nicht anerkennt. Solange das Jugendamt den Fall prüft, muss das Jobcenter das Geld so oder so vorstrecken. Mit Hilfe des Vereins habe die Mutter jetzt Klage erhoben, das Verfahren sei aber noch nicht beendet.
Auch aus unserer Sicht sollten Betroffene in einer solchen Situation ihre Bescheide überprüfen lassen, Widerspruch einlegen und den Gang zum Sozialgericht wagen. In vielen Fällen dürfte sich das Handeln der Behörden als rechtswidrig erweisen. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte helfen Ihnen gerne bei der Bescheidprüfung weiter. Für Sie entstehen dabei keine Kosten.
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