Als Selbständige:r können Sie gerade bei schwierigen Auftragslagen schnell in Hartz IV abrutschen. Das Jobcenter gewährt die Grundsicherung zwar, verlangt im Gegenzug aber relativ zügig Unterlagen zu Ihrer finanziellen Situation. Ihr Anspruch auf Hartz IV bleibt zum Glück aber auch dann erhalten, wenn Sie Dokumente nachreichen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) jetzt.
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Jobcenter setzt Frist zur Einreichung von Unterlagen
Selbstständigkeit bedeutet in vielen Fällen ein unregelmäßiges Einkommen. Trotz abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Qualifikation können auch Selbstständige schnell hilfsbedürftig werden. Sind Sie betroffen, steht Ihnen genauso wie bei Erwerbslosigkeit Hartz IV zu.
Das Jobcenter will aber Nachweise dafür haben, dass Sie tatsächlich mittellos sind. In der Regel gewährt es daher Leistungen im Voraus, setzt Ihnen aber gleichzeitig auch eine Frist, in der Sie die notwendigen Unterlagen nachreichen müssen.
Hinweis: Mehr als jede:r fünfte Leistungsbeziehende ist Aufstocker:in
Im Juni 2021 bezogen laut einer Studie der Bertelsmann Stiftung rund 860.000 Menschen Hartz IV, obwohl sie erwerbstätig waren. Mehr als jede:r fünfte Leistungsbeziehende ist also Aufstocker:in.
ALG II-Empfängerin verpasst Frist
Genauso erging es auch einer Grafikdesignerin aus Hamburg. 2017 beantragte sie für die Monate April, Mai und Juni ALG II. Das Jobcenter billigte den Antrag vorerst unter der Voraussetzung, dass sie eine Auflistung ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben nachreicht. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, sodass das Jobcenter kurzerhand alle Leistungen von ihr zurückforderte.
Dagegen wehrte sich die Hartz IV-Empfängerin mit einer Klage. Im Gerichtsverfahren reichte sie schließlich die geforderten Unterlagen nach. Zu spät, meint das Jobcenter. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie die ihr eingeräumte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Daran ändere auch das nachträgliche Einreichen nichts.
Achtung: Jobcenter muss über Rechtsfolgen belehren
Jobcenter dürfen Fehlverhalten der Leistungsbezieher:innen nach §31 SGB II nur dann sanktionieren, wenn sie vorher schriftlich über mögliche Folgen aufgeklärt wurden.
Unterlagen dürfen nachgereicht werden
Das sah das BSG anders. Zwar hätte das Jobcenter die Leistungen durchaus zurückfordern dürfen, nachdem die Frist zur Abgabe abgelaufen war. Da die Unterlagen im Prozess jedoch nachgereicht wurden, bestehe der Anspruch aber mittlerweile wieder.
Eine materielle Präklusion – also eine zwingende Nichtberücksichtigung der Unterlagen durch das Gericht – wie das Jobcenter sie fordert, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Daher durften sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht die Beweismittel der Klägerin bei ihrer Entscheidung berücksichtigen und ihren Anspruch bejahen.
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