Der Sommer steht vor der Tür, doch ans Wegfahren ist für die meisten Hartz IV-Empfänger:innen nicht zu denken. Reisen ist nach wie vor eine kostspielige Angelegenheit. Immerhin haben Leistungsbezieher:innen mit Behinderung jetzt die Möglichkeit, die Reisekosten für einen Betreuer bzw. eine Betreuerin vom Sozialhilfeträger erstattet zu bekommen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
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Rollstuhlfahrer verlangt vom Sozialamt Kostenübernahme
Geklagt hatte ein Sozialhilfeempfänger, der an einer spinalen Muskelatrophie leidet und deswegen auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Er unternahm im Juli 2016 eine mehrtägige Kreuzfahrt. Dabei wurde er rund um die Uhr von einem Assistenten begleitet. Während der Leistungsempfänger für seine eigenen Kosten selbst aufkam, beantragte er beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Reisekosten für seine Begleitperson.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag des Mannes aber ab. Die Schiffsreise sei keine Eingliederungsleistung nach dem SGB XII gewesen. Sie fördere nicht die Teilhabe des Klägers an der Gesellschaft, sondern sei ein allgemeines Lebensbedürfnis des Mannes gewesen, für das er selbst aufkommen müsse. Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe sei es nicht, Menschen mit Behinderung einen Urlaub zu spendieren.
Hinweis: Antrag für Eingliederungshilfe beim Sozialträger stellen
Wer als Hartz IV-Empfänger:in Eingliederungshilfe beantragen möchte, muss sich an die örtliche Sozialbehörde wenden. Das Jobcenter ist hierfür nicht zuständig.
BSG: Urlaub dient der gesellschaftlichen Teilhabe
Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht schlossen sich der Auffassung des Sozialhilfeträgers an und wiesen die Klage des Leistungsbeziehers ab. Schlussendlich hatte seine Revision vor dem BSG aber Erfolg. Der Erholungsurlaub sei für Menschen mit Behinderung ein legitimes Teilhabebedürfnis an der Gesellschaft, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Nur Kosten für die Begleitpersonen können geltend gemacht werden
Gleichzeitig betonten die Richter:innen aber auch, dass nur die Kosten für eine notwendige Begleitpersonen von der Sozialhilfe umfasst sind. Eigene Reisekosten müssen Leistungsempfänger:innen nach wie vor selber tragen, da das Urlaubsbedürfnis als solches unabhängig von einer Behinderung bei jedem Menschen bestehe.
Fallen im Rahmen einer Urlaubsreise jedoch Mehrkosten an, die mit der Behinderung eines Sozialhilfeempfängers verknüpft sind, so sind diese Kosten nach dem SGB XII vom Staat zu übernehmen. Hier gelte jedoch eine Angemessenheitsgrenze, die bei einer einwöchigen Kreuzfahrtreise pro Jahr aber noch nicht überschritten sei. Dennoch müssen Gerichte immer nachprüfen, ob es eine ähnliche Reise nicht auch günstiger gibt.
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Hallo guten Tag , Ich möchte gerne mit meiner Tochter die zu 70% Prozent schwerstbehindert ist einmal in die USA in Urlaub gehen das erste mal in Ihrem Leben , da ich aber Harzt4 bekomme ist es mir Leider nie möglich gewesen es zu tun , gibt es da eine möglichkeit um meiner Tochter diesen Wunsch zu erfüllen . Bitte Antworten Sie mir .
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Renate,
nein, staatliche Leistungen können Sie dafür nicht in Anspruch nehmen.
Viele Grüße