Kinder von getrennt lebenden Eltern dürften in Zukunft einen Anspruch auf Mehrbedarf haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Zwar ändere sich durch die räumliche Trennung der Eltern nichts an der Höhe des Regelsatzes, die besondere Wohn- und Lebenssituation der Kinder müsse aber stärker berücksichtigt werden.
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Jobcenter kürzt Mutter das Geld
Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter aus Dortmund. Sie trennte sich 2012 von ihrem Ehemann und lebte seitdem mit den beiden gemeinsamen Töchtern in einer eigenen Wohnung. Alle zwei Wochenenden und die Hälfte der Ferien verbrachten die Kinder beim Vater.
Als das Jobcenter von dieser Umgangsregelung erfuhr, kürzte es der Mutter kurzerhand Leistungen. Die Begründung: Solange die Kinder beim Vater seien, habe sie nur einen anteiligen Anspruch auf das Sozialgeld. Der andere Teil stehe dem Vater und nicht ihr zu. Dagegen machte die Klägerin geltend, dass es Fixkosten gäbe, die auch dann anfielen, wenn die Kinder gerade nicht bei ihr seien. Dazu gehören Strom-, Bekleidungs- und Lebensmittelkosten.
Tipp: Trennung immer dem Jobcenter anzeigen
Eine Trennung ist eine wesentliche Änderung der Sachlage und sollte dem Jobcenter immer möglichst frühzeitig angezeigt werden. Denn mit ihr steht oder fällt beispielsweise eine kinderlose Bedarfsgemeinschaft. Hartz IV-Empfänger*innen sind hier zur Mitwirkung verpflichtet.
Eltern müssen sich das Geld teilen
Vor den ersten beiden Instanzen hatte die Hartz IV-Empfängerin keinen Erfolg. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht waren der Auffassung, dass die Eltern sich das Geld für die Kinder teilen müssen. Entsteht beim Vater eine temporäre – also nur vorübergehende – Bedarfsgemeinschaft, verringert sich für diese Zeit der Regelbedarf in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter und umgekehrt.
Eine Erhöhung des Regelsatzes komme wegen des Getrenntlebens allein nicht in Betracht. Beide Kinder hätten nach wie vor Sozialgeldansprüche und den Regelbedarf für 30 Tage im Monat – nicht mehr und nicht weniger.
BSG: Mehrbedarfe denkbarDas Bundessozialgericht (BSG) entschied jedoch anders. Zwar hätten das Sozialgericht und das Landessozialgericht (LSG) insoweit Recht, als dass Mutter und Vater sich den Regelbedarf für die Kinder untereinander teilen müssen. Eine Kürzung sei deshalb grundsätzlich zulässig gewesen. Dennoch könnte es sein, dass der Klägerin ein Mehrbedarf wegen der von ihr geltend gemachten Fixkosten zusteht.
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