Vielerorts gilt in Deutschland die 2G-Regel. Auch in den Jobcentern ist der Zutritt von Personen beschränkt. Eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt jetzt klar, dass Hartz IV-Empfänger:innen nicht sanktioniert werden dürfen, wenn sie pandemiebedingt Meldeauflagen nicht erfüllen oder Termine versäumen.
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Jobcenter muss auf Sanktionen verzichten
Seit Beginn der Corona-Pandemie stand die Frage im Raum, inwieweit Sanktionen im Rahmen von Infektionsschutz zulässig sind. Eine neue Weisung der BA vom 26. Januar an die Jobcenter gibt jetzt endlich Klarheit: Können Hartz IV-Empfänger:innen Termine nicht wahrnehmen, weil sie beispielsweise ungeimpft sind und daher nicht vor Ort erscheinen dürfen, darf das Jobcenter keine Sanktionen dafür aussprechen.
Diese Sanktionssperre gilt für alle Gründe, die mit der Pandemie zu tun haben. Wer also seine Kinder betreuen oder Angehörige pflegen muss, ist ebenfalls entschuldigt. Das bedeutet aber nicht, dass Sanktionen ganz abgeschafft sind. Wer unentschuldigt einen Termin versäumt, muss nach wie vor mit Sanktionen rechnen.
Pandemiesituation ist grundsätzlich zu berücksichtigen
Zusätzlich sind Jobcenter dazu angehalten, ihr gesamtes Verhalten der jeweiligen Lage der Corona-Pandemie anzupassen. Es dürfen nicht nur keine Sanktionen erhoben werden. Die Behörden müssen vielmehr auch bei Meldeaufforderungen, Vermittlungsvorschlägen oder Eingliederungsvereinbarungen die Corona-Pandemie im Hinterkopf behalten und sie entsprechend abändern oder ergänzen.
Dazu sei es laut Weisung notwendig, auf „alternative Kommunikationswege” wie Telefonate oder E-Mails zurückzugreifen, falls ein persönliches Erscheinen vor Ort nicht möglich sein sollte. Sachbearbeiter:innen sollten gemeinsam mit Grundsicherungsempfänger:innen absprechen, wie trotz Pandemie, Fortschritte bezüglich des (Wieder-) Einstiegs in den Arbeitsmarkt erzielt werden können.
Tipp: Keine Sanktionierung bei telefonischen Meldeterminen
Jobcenter dürfen keine Sanktionen dafür verhängen, dass Leistungsempfänger:innen einen Telefontermin unentschuldigt nicht wahrgenommen haben. Das hat die Bundesregierung auf Anfrage der Linken noch einmal bestätigt.
Corona-Pandemie kann ein Härtefall sein
Sollte es dennoch aus anderen Gründen zu einer Sanktion kommen, so kann die besondere Situation einzelner Hartz IV-Empfänger:innen in der Corona-Pandemie einen Härtefall darstellen. Insbesondere bei der Betreuung von Kindern oder der Pflege naher Angehöriger kann eine Minderung des Regelsatzes unverhältnismäßig sein.
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