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Hartz IV: Keine Sanktion bei begründeter Ortsabwesenheit

Eigentlich sollen Hartz IV-Empfänger*innen dem Jobcenter für Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Hartz IV-Empfänger*innen, die von dieser Pflicht befreit werden wollen, müssen in solchen Fällen dann die sogenannte Ortsabwesenheit beantragen. Was aber, wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt, obwohl ein wichtiger Abwesenheitsgrund besteht?

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Hartz IV-Urlaub auf Antrag

Was genau ist die Ortsabwesenheit eigentlich? Am ehesten kann man das mit einem bezahlten Urlaub bei Arbeitnehmer*innen vergleichen. Das heißt, dass Grundsicherungsempfänger*innen während der Ortsabwesenhiet keine Termine beim Jobcenter wahrnehmen und auch sonst nicht erreichbar sein müssen. Das Jobcenter darf dafür auch keine Sanktionen verhängen.

Zu beachten ist hierbei, dass die Ortsabwesenheit antrags- und genehmigungspflichtig ist. Bezieher*innen von ALG II können also nicht auf eigene Faust Urlaub machen, sondern sind auf die Zustimmung ihres Jobcenters angewiesen. Typische Fälle der Ortsabwesenheit sind laut Erreichbarkeits-Anordnung beispielsweise die Teilnahme an einer Rehabilitation oder das Ausüben eines Ehrenamtes.

Achtung: Keine Ortsabwesenheit in den ersten drei Monaten

In den ersten drei Bezugsmonaten von Hartz IV haben Hartz IV-Empfänger*innen nur in begründeten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Ortsabwesenheit.

Ortsabwesenheit bei Entbindung des Kindes

In einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mussten die Richter*innen darüber entscheiden, ob eine Ortsabwesenheit auch ohne Zustimmung des Jobcenters in Frage kommt, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. Konkret ging es um einen Hartz IV-Empfänger, der seine Freundin bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes begleiten und unterstützen wollte.

Obwohl das Jobcenter seinen Antrag ablehnte, fuhr der Kläger zu seiner Freundin und sollte anschließend die für diesen Zeitraum erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Zu Unrecht, wie das LSG jetzt entschied. Denn der Schutz der Familie sei im Grundgesetz verankert und umfasse auch das Recht des Vaters, die Mutter des Kindes bei der Geburt zu begleiten und sich um das Neugeborene zu kümmern.

Maximal drei Wochen Abwesenheit

Die Richter*innen machten aber auch klar, dass eine solche Freistellung nicht dauerhaft gewährt werden kann und soll. Aus der Erreichbarkeits-Anordnung gehe klar und deutlich hervor, dass ein Anspruch auf Ortsabwesenheit auf maximal drei Wochen pro Kalenderjahr beschränkt ist. Nur bei außergewöhnlichen Härten sei eine Verlängerung möglich und selbst dann auch nur um maximal drei Tage.


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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Eine Antwort auf „Hartz IV: Keine Sanktion bei begründeter Ortsabwesenheit“

  1. Hallo,was ist wenn, man im Urlaub im Ausland krank wird und nicht reisefähig ist?
    Reicht da v.einem Ar?zt ein übersetztes Attest?
    Danke

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