Wer einkaufen gehen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder sich auf öffentliche Plätze begeben möchte, muss die verschärfte Maskenpflicht beachten. Spätestens beim notwendigen Einkauf sind auch Hartz IV-Empfänger*innen dazu verpflichtet, eine OP- oder eine FFP2-Maske zu tragen. Ein karlsruher Grundsicherungsempfänger wollte die notwendigen Masken vom Jobcenter erhalten und zog vor Gericht.
Jobcenter erkennt keinen Mehrbedarf an
Das Jobcenter hält den Antrag des Mannes für unbegründet. Es bestehe kein Mehrbedarf an FFP2-Masken, da:
- OP-Masken deutlich günstiger seien und vielerorts ausreichen, um die Infektionsschutzbestimmungen einzuhalten
- das Geld, das man wegen der Corona-Pandemie einspare, weil man z.B. keine Veranstaltungen mehr besuchen kann, ausreiche, um Masken zu finanzieren
- und Betroffene die Masken auch mehrmals tragen können, wenn sie sie entsprechend lagern und trocknen
Die aktuellen Regelungen zum Infektionsschutz ließen sich folglich auch ohne Mehrbedarf problemlos einhalten.
OP-Masken bieten nur unzureichenden Schutz
Das sah das Gericht anders. OP-Masken seien zur Bekämpfung des Coronavirus` weniger gut geeignet als FFP2-Masken. Aufgrund der aktuellen Situation und nicht zuletzt wegen möglicher Virusmutationen können nur filternde Masken zur Eindämmung beitragen. Dass OP-Masken auf dem Papier genügen, ändere nichts daran.
Entsprechend entschied das Sozialgericht Karlsruhe, dass der karlsruher Grundsicherungsempfänger in der Corona-Pandemie ein Recht auf 20 kostenlose FFP2-Masken pro Woche habe. Alternativ sei ein Hartz-IV-Zuschuss von 129 Euro pro Monat denkbar.Effektiver Infektionsschutz gebiete einen Mehrbedarf
Die Richter*innen führten weiterhin aus, dass der Verweis auf die Wiederverwendung gefährliche Folgen haben könne. Denn um Masken, die für den einmaligen Gebrauch konstruiert wurden, wiederverwenden zu können, bedürfe es hohe Sicherheitsanforderungen bezüglich des Lagerns und des Trocknens. Nicht geschulte Laien könnten hierbei leicht etwas falsch machen, was verheerende Auswirkungen auf die Gesundheit anderer Menschen haben könne.
Hartz IV-Empfänger*innen droht der soziale Ausschluss
Ohne ausreichenden Schutz durch eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung gebe es derzeit keine Teilhabe am öffentlichen Leben, so das Gericht. Verwehrt man Hartz IV-Empfänger*innen die Unterstützung, die notwendig ist, um FFP2-Masken zu erhalten, so verwehre man ihnen gleichzeitig ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe.
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