Trotz immer weiter voranschreitender Digitalisierung, gibt es noch Bereiche, in denen E-Mails einen schweren Stand haben. Das Widerspruchsverfahren scheint ein solcher Bereich zu sein. Denn eine einfache E-Mail reicht nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) nicht aus, um einen Widerspruch einlegen zu können.
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Widerspruch scheitert an Formerfordernis
Dass man gegen Bescheide des Jobcenters schnell Widerspruch einlegen sollte, wissen die meisten Hartz IV-Empfänger*innen mittlerweile. Ärgerlich wird es, wenn man alles Erforderliche dafür getan hat, der Widerspruch aber dennoch abgewiesen wird, weil man ein bestimmtes Formerfordernis nicht beachtet hat.
So erging es einem Ehepaar aus der Nähe von Lüneburg. Sie hielten mehrere an sie gerichtete Bescheide für rechtswidrig. Deshalb wandten sie sich per E-Mail an ihr zuständiges Jobcenter und legten Widerspruch ein. Das Jobcenter wiederum wies darauf hin, dass ein Widerspruch nur „schriftlich oder zur Niederschrift” einzureichen sei, eine einfache E-Mail also nicht ausreiche.
Zunächst antworteten die Leistungsempfänger*innen wieder mit einer E-Mail und baten um einen zeitlichen Aufschub, um einen Widerspruch formgerecht einlegen zu können. Dem kam das Jobcenter jedoch nicht nach und erließ mangels vorschriftsmäßigen Widerspruchs einen Widerspruchsbescheid. Dagegen wehrte sich das Ehepaar mit einer Klage.
Tipp: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Wer Verfahrensfristen unverschuldet nicht einhalten konnte, kann nach §67 SGG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Dadurch wird das Verfahren quasi noch einmal neu aufgerollt und Betroffene können bereits verfristete Handlungen nachholen.
E-Mail braucht elektronische Signatur
Die Klage hatte aber in keiner der beiden Instanzen Erfolg. Zwar ist nach der Auffassung von Sozialgericht und LSG die elektronische Form im Widerspruchsverfahren nicht gänzlich ausgeschlossen. Es bedürfe nach §36a Abs. 2 SGB I aber einer elektronischen Signatur, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Aus dem Widerspruch selbst muss sich ergeben, dass der*die Betroffene auch den Willen hatte, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Diesen Willen bringt man normalerweise durch eine Unterschrift zum Ausdruck. Für E-Mails, die nicht unterschreiben werden können, braucht man also etwas Ähnliches zur Unterschrift.
Hier kommt die elektronische Signatur ins Spiel: Sie macht E-Mails fälschungssicher und lässt den*die Absender*in klar und deutlich erkennen. Eine E-Mail ohne eine solche elektronische Signatur lasse folglich weder den wahren Absender noch einen ernsthaften Willen zur Eröffnung des Widerspruchsverfahrens erkennen und dürfe daher nicht als Widerspruch gewertet werden, so das LSG.
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