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Hartz 4 und Schulden beim Stromanbieter: Neuregelung bei Versorgungssperren

Wer seine Stromrechnung nicht zahlt, dem wird schnell der Strom abgeklemmt. Ob die enormen Preissteigerungen bei Strom und Gas nun zu einem ebenso starken Anstieg von Stromsperrungen führen, bleibt abzuwarten. Das knappe Energiekosten-Budget von Hartz 4-Empfänger:innen bietet jedenfalls eine Grundlage dafür. Seit dem 1. Dezember 2021 gelten allerdings neue Regelungen bei Versorgungssperren. Was sich geändert hat? Wir klären Sie auf.

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Neuer Schwellenwert für Sperren

Bei Zahlungsunfähigkeit drohte vielen Stromkund:innen bisher relativ schnell eine Versorgungssperre. Ein Zahlungsverzug von 100 EUR reichte bereits aus, damit der Versorger den Stecker ziehen konnte. Inzwischen wurde der Grenzwert, ab dem eine Sperre zulässig ist, angehoben. Erst wenn der Zahlungsverzug das Doppelte des monatlichen Abschlags oder ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresabrechnung übersteigt, dürfen Versorger den Strom abklemmen.

Hinweis: Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur wertet in ihrem jährlichen Monitoringbericht die Entwicklung der Elektrizitäts- und Gasmärkte aus. 2020 sind die Strom- bzw. Gassperrungen um 20 bzw. 22 % zurückgegangen. Grund dafür sei laut Bundesnetzagentur vor allem die Corona-Pandemie gewesen.

Informationspflichten für Versorger

Zudem haben Stromversorger gegenüber ihren Kund:innen jetzt deutlich mehr Informationspflichten – insbesondere dann, wenn sie eine Sperre ankündigen wollen. Beispielsweise müssen Betroffene darauf hingewiesen werden, dass sie vor einer Versorgungssperre Härtefallgründe angeben können, um diese zu verhindern.

Des Weiteren müssen Stromanbieter ihre Kund:innen frühzeitig über örtliche Hilfsangebote, Schuldnerberatungen oder sonstige Möglichkeiten informieren, mit denen eine Versorgungssperre verhindert werden kann. Das muss in „einfacher und verständlicher Weise” sowie schriftlich erfolgen.

Tipp: Frühzeitige Ankündigung der Sperre

Stromanbieter müssen eine mögliche Versorgungssperre zudem frühzeitig ankündigen. Bisher haben drei Werktage zwischen Drohung und tatsächlicher Abstellung gereicht. Nun müssen mindestens acht Werktage dazwischen liegen.

Pflicht zum Angebot einer Ratenzahlung

Sollte es dennoch zum Äußersten kommen, müssen Stromlieferanten Betroffenen anbieten, ihre Zahlungsrückstände in Raten zurückzuzahlen. Hierbei sieht der Gesetzgeber Leistungszeiträume von sechs bis 18 Monaten als zumutbar an. Nehmen säumige Verbraucher*innen ein solches Ratenzahlungsangebot an, dürfen Anbieter keine Versorgungssperre mehr durchführen.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

2 Antworten auf „Hartz 4 und Schulden beim Stromanbieter: Neuregelung bei Versorgungssperren“

  1. Rentner, deren Rente unterhalb des Existenzminimums ist, haben ja durchaus Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen.

  2. Bekommen wir Rentner den garnicht, auch wir leiden sehr u unterer dem ganzen Corona. Mann ist nur noch zuhause, hat dadurch auch Mehrkosten, Strom, Wasser, und auch Gas. Aber wir werden immer Übersehen .Auch wir wünschen uns einen einmalige Zuschuss

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