Husten, Schnupfen und Halsschmerzen: In der kalten Jahreszeit kämpfen wieder viele Menschen mit Erkältungsbeschwerden und anderen Krankheiten. Zumeist ist der Gang zur Apotheke somit unumgänglich. Doch das kann teuer werden: Medikamente müssen selbst gezahlt werden. Selbst mit Rezept vom Arzt beträgt die Zuzahlung fünf oder zehn Euro pro Medikament. Da stellt sich die Frage: Übernimmt das Jobcenter die Kosten für Medikamente? Wir liefern Antworten.
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Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse
Für gesetzlich versicherte Hartz-IV-Empfänger:innen übernimmt nicht das Jobcenter die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, sondern die Krankenkasse. Doch auch wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, müssen Sie einen Anteil der Kosten für Medikamente selbst zahlen und eine sogenannte Zuzahlung leisten. In der Regel beträgt diese fünf oder zehn Euro.
Hinweis: Keine Zuzahlung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen für Medikamente befreit. In der Regel können für Kinder unter zwölf Jahren sowie Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente von der Kasse bezahlt werden.
Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente und Hygieneartikel (z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis) können allerdings unter die Härtefall-Regelung fallen und werden in Ausnahmefällen vom Jobcenter als atypischer Mehrbedarf übernommen. Voraussetzung ist, dass ein laufender Bedarf besteht, der erhebliche Kosten verursacht.
Belastungsgrenzen für die Zuzahlung
Ebenso wie andere Versicherte müssen Hartz-IV-Empfänger:innen den Eigenanteil für Medikamente nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze selbst bezahlen. Es gilt generell: In einem Kalenderjahr sollten nicht mehr als zwei Prozent vom Einkommen für Medikamentenzuzahlungen geleistet werden. Für chronisch kranke Personen gilt eine Belastungsgrenze in Höhe von einem Prozent (§ 62 des SGB).
In dieser Rechnung sind jedoch nicht allein die Zuzahlungen für Arzneimittel inbegriffen, sondern auch beispielsweise der Eigenanteil für stationäre Behandlung, die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege.
Hartz-IV: Weniger Eigenanteil für Medikamente
Bei Hartz-IV-Empfänger:innen wird zur Ermittlung der Belastungsgrenze nicht das Jahreseinkommen, sondern der geltende Regelsatz betrachtet. Trotzdem bleibt es bei den zwei Prozent bzw. einem Prozent bei chronisch Kranken.
Grundsätzlich wird jeweils nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt: Das sind für den aktuellen Regelsatz (2022) 449 € im Monat und 5.388 € im Jahr. Somit beträgt die jährliche Belastungsgrenze 107,76 €, bei chronisch Kranken 53,88 €. Ob Sie ein Einkommen, beispielsweise durch einen Teilzeitjob haben, spielt bei der Berechnung keine Rolle.
Befreiungsbescheid beantragen
Sobald Sie mit Ihren Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse die Befreiung von weiteren Zuzahlungen im laufenden Jahr beantragen. Unbedingt beachten: die Krankenkasse benachrichtigt Sie nicht automatisch, wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist.
Hinweis: Belege immer aufbewahren
Um der Krankenkasse nachzuweisen, dass Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie alle Nachweise in Form von bspw. Quittungen aufbewahren. Zudem gibt es in Apotheken Unterlagen, Computerausdrucke oder auch Hefte, in denen die Zuzahlungen quittiert werden können.
Zum Erhalt des Befreiungsbescheides, müssen Sie alle Originalquittungen über die geleisteten Zuzahlungen zusammen mit dem entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Nach Prüfung erhalten Sie einen bestenfalls einen Befreiungsbescheid: Sie brauchen dann für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet.
Jobcenter bei Medikamentenversorgung nicht in der Pflicht
Unterm Strich lässt sich also sagen: Sind Sie als Hartz 4-Empfänger:in auf Medikamente angewiesen, müssen Sie sich in puncto Kostenerstattung grundsätzlich an Ihre Krankenkasse wenden. Das Jobcenter ist diesbezüglich nicht der richtige Ansprechpartner bzw. nur, wie oben erwähnt, in seltenen Ausnahmefällen.
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Quellen:
- § 62 des SGB
- Bundesministerium für Gesundheit: Zuzahlungen
- Bundesministerium für Gesundheit: Belastungsgrenze
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Hallo meine Frage wäre ich war jetzt 2022 im Nov. 9 tage im Krankenhaus und muss nun 90 € bezahlen. Ich bekomme Bürgergeld . Da Ich eine lähmung habe muss ich auch Krankengynastik machen die ich auch monatlich mit 25,50 zahle . Nur für diese kosten und die 90€ ist kein Geld vom Bürgergeld übrig bei den emensen lebensmittel kosten. Gibt es da hilfen vom Jobcenter?
Hallo Kurt,
diesbezüglich müssen Sie an Ihre Krankenkasse herantreten.
Viele Grüße
Hallo, ich beziehe hartz 4 und bin chronisch krank. Ich musste dieses Jahr 60,25euro für die Zuzahlungsbefreiung zahlen. Sie schreiben die Belastungsgrenze liegt bei 53,88euro. Ist das nicht mehr aktuell oder kann ich mir die Differenz von der Aok erstatten lassen? Grüße Anja Lusis
Hallo Anja,
weshalb Ihre Belastungsgrenze möglicherweise abweicht, können wir Ihnen leider nicht sagen. Erfragen Sie das bitte bei Ihrer Krankenkasse.
Viele Grüße