Die Hartz 4-Pfändungsgrenze wird zum 01.07. erhöht.

Hartz 4-Pfändungsfreigrenze steigt im Juli an

Im Bundesgesetzblatt wurde kürzlich die neue Pfändungstabelle veröffentlicht. Dieser ist zu entnehmen, dass die Pfändungsfreigrenze des Nettoeinkommens ab Juli 2019 von 1.139,99 EUR auf 1.179,99 EUR erhöht wird.

Was und wie viel darf von Hartz 4-Empfängern gepfändet werden?

Hat man Schulden bei einem Unternehmen, hat dieses Anspruch auf eine entsprechende Zahlung. Grundsätzlich unterliegen die Hartz 4-Leistungen als Einkommen der Pfändbarkeit. Es gibt keine Regelung, die das verbietet. Allerdings gibt es eine gesetzliche Pfändungs-Freigrenze. Diese liegt ab dem 1. Juli 2019 bei 1.179,99 EUR (vorher 1.139,99 EUR). Diese Freigrenze liegt für gewöhnlich deutlich über den Hartz 4-Leistungen. Zudem erhöht sich der Betrag, sofern Sie Unterhalt für Ihre Kinder, Eltern oder Ihren Ehepartner leisten. Einkommen unter diesem Betrag sind demnach unpfändbar.

Wie sich Hartz 4-Empfänger vor Pfändungen schützen können

Diese Freigrenze soll gewährleisten, dass der Schuldner sein Existenzminimum erhalten kann, auch wenn er die Schulden und die resultierende Pfändung mutwillig verursacht hat. Der Richtwert für die alle zwei Jahre stattfindenden Anpassungen, ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags aus dem Einkommenssteuergesetz.

Folglich sind Hartz 4-Empfänger im Regelfall vor Pfändungen geschützt. Auch vom Jobcenter zu leistende Nachzahlungen können nicht einfach eingezogen werden. Gläubiger haben generell keine Zugriffsrechte auf Einkommen unterhalb der angegebenen Freigrenze.

Achtung: Spezielles Konto nötig

Ihr Geld ist nur auf einem Pfändungsschutzkonto sicher. Jeder Gläubiger, dessen Forderung nicht beglichen wurde, kann eine Konto-Pfändung beantragen.

Wie Sie ihr Konto vor einer Pfändung schützen

Um sicher zu gehen, dass kein Gläubiger Zugriff zu Ihrem Konto erhält, können Sie ein Pfändungsschutzkonto einrichten, auch genannt P-Konto. Die Pfändungsfreigrenze eines solchen Kontos erhöht sich sowohl bei Mehrverdienst als auch mit der Zahl der Unterhaltsberechtigten.

In Bezug auf die Erhöhung des Freibetrages, ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Banken diese bei bereits bestehenden Konten automatisch berücksichtigen. Die Grundfreibeträge für die P-Konten steigen gemäß  § 850c ZPO ab dem 01.07.2019 auf 1.178,59 EUR (bisher 1.133,80 EUR) für den Kontoinhaber, für dessen ersten Unterhaltsberechtigten auf 443,57 EUR (426,71 EUR) und für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten auf 247,12 EUR (237,73 EUR).

Sie haben kein Pfändungsschutzkonto?

Nachdem bei der Bank ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingegangen ist, können Sie, sofern noch nicht geschehen, innerhalb von 14 Tagen reagieren und beantragen, dass das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Frist verpasst? Nun bleibt Ihnen noch die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen nach der Kontosperre einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen und eine Freigabe des unpfändbaren Guthabens zu bewirken.

Achtung: Unterschiedliche Fristen beachten

In bestimmten Bereichen wie Arbeitslosengeld, Rente, BAföG, Erziehungsgeld oder Wohngeld beträgt die Frist für den Pfändungsschutz nicht mehr 14, sondern nur noch 7 Tage.

Auch wichtige Haushaltsgegenstände sind vor der Pfändung geschützt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Möbel
  • Hausrat
  • Bekleidung

Eine ausführliche Auflistung, was unter welchen Umständen gepfändet werden darf und was nicht, finden Sie in unserem separaten Artikel über Pfändungen.

 

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

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