Gehen Kinder zur Schule, bekommen Eltern Hartz 4

Hartz 4 für EU-Bürger, wenn die Kinder zur Schule gehen

EU-Bürger dürfen nicht so wie bisher von Hartz 4 ausgeschlossen werden. Wenn ihre Kinder in Deutschland zur Schule gehen, haben sie dadurch einen Anspruch auf Hartz 4. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, das Urteil bedeutet eine große Erleichterung für viele Familien.

Kein Hartz 4 bei “Aufenthalt zur Arbeitssuche”

Hartz 4 ist die Grundsicherung für Menschen ohne Arbeit in Deutschland. Hartz 4 für Ausländer gibt es allerdings nicht so einfach. Für EU-Bürger beispielsweise ist der Zugang erschwert: Wer sich nur “zum Zweck der Arbeitssuche” in Deutschland aufhält, bekommt kein Hartz 4. In aller Regel geht das Jobcenter davon aus, dass EU-Bürger in Deutschland nur einen Job suchen und zahlt keine Leistungen.

Für viele EU-Bürger, die schon länger in Deutschland leben, bedeutet das: Sobald ein Elternteil den Job verliert, droht Existenznot. Entweder sie stehen ohne Sozialleistungen da oder sie reisen sofort zurück ins Heimatland, in dem sie aber auch erst mal wieder Fuß fassen müssen.

Hinweis: Recht auf Einreise und Aufenthalt

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland regelt für EU-Bürger das Freizügigkeitsgesetz (FreizüG). § 2 Abs. 3 FreizüG legt bisher fest, unter welchen Umständen EU-Bürger das Recht haben, sich in Deutschland aufzuhalten und damit auch Hartz 4-berechtigt sind.

Auch Kinder, die zum Teil schon jahrelang in Deutschland leben und zur Schule gehen, sind davon mitbetroffen. Das geht so nicht, hat jüngst der Europäische Gerichtshof entschieden. EU-Ausländer, deren Kinder in Deutschland zur Schule gehen, haben bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen.

Kläger lebt seit 2013 in Deutschland

Geklagt hatte ein Mann aus Polen, der mit seinen beiden Töchtern seit 2013 in Deutschland lebt. Seine Töchter gingen in Deutschland zur Schule. Der Vater war keineswegs durchgängig arbeitslos, im Gegenteil. Immer wieder war er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, verlor die Jobs aber immer wieder. So erwarb er auch einen zeitweisen Anspruch auf Hartz 4. Bis Juni 2017 bekam die Familie zuletzt Hartz 4.

Danach stellte der Vater einen Verlängerungsantrag, den das Jobcenter aber ablehnte. Begründung: Der Vater halte sich zur Arbeitssuche in Deutschland auf und habe deshalb keinen Leistungsanspruch. Der Vater erhob dagegen Klage.

Zu Recht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen. Der Leistungsausschluss verstoße gegen EU-Recht, deswegen müsse der Europäische Gerichtshof darüber entscheiden.

EuGH: Eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen Schulbesuch der Kinder

Der EuGH kippte die Jobcenter-Entscheidung schließlich. Es sei korrekt, dass der Mann sich auch zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, aber das sei inzwischen nicht mehr der einzige Grund, warum er in Deutschland lebe. Sein Aufenthaltsrecht komme inzwischen auch durch den Schulbesuch seiner Töchter zustande. Dieses eigenständige Aufenthaltsrecht begründe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Deutschen bei der sozialen Sicherung. Das Jobcenter muss jetzt also Leistungen bewilligen.

Das Urteil hat Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus und gilt für ganz Deutschland. EU-Bürgern, deren Kinder in Deutschland zur Schule gehen, wird jetzt der Zugang zu Hartz 4 erleichtert. Die Richter in Luxemburg betonten, dass sie mit ihrem Urteil verhindern wollen, dass eine solche Familie: “dem Risiko ausgesetzt ist, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen.”

Quellen:

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

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